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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von Interregnis und den Wahlen.
tutionen unternommen, sie halten das gegenseitige
Verfahren vor Attentata, und verhoffen daß alle
Könige, Fürsten und andere Christliche Staaten
es mit Befrembden ansehen, und denjenigen Prin-
tzen, der durch die freyen Stimmen ihrer Nation
auf den Thron erhoben worden, vor ihren recht-
mäßigen Souverain erkennen werden; sie publi-
ci
ren offters Manifeste, und erklähren sich darin-
nen, daß sie bereit wären, den von ihnen erwehl-
ten Fürsten biß auf den letzten Bluts-Tropffen
zu vertheidigen, den andern aber würden sie nim-
mermehr vor ihren Herrn erkennen, sondern alle
diejenigen, die bey der gegenseitigen Wahl gegen-
wärtig gewesen, und derselben in einiger Weise
Assistenz geleistet, vor Feinde des Vaterlandes
achten.

§. 25. Von Rechts wegen sollen die Suffragia
frey seyn, sie werden aber bey vielen ja ich möchte
wohl sagen, bey den meisten durch Geld, oder
durch Affecten gelenckt, daß sie bey ihrer Wahl
nicht auf die Wohlfarth des Reichs sehen, wie es
wohl seyn solte, sondern vielmehr auf ihre eigene
interessirte Absichten. Obschon zuweilen von
den Eligenten ein Jurament erfordert wird, daß
sie nach ihren besten Wissen und Gewissen einen
Regenten erwehlen wollen, und wenn auch gleich
die collectio Votorum in den Grund-Gesetzen
ausgemacht und vorgeschrieben wird, so wird doch
offters die Unordnung nicht dabey vermieden, das
tumultuarische Wesen und die Affecten behal-

ten
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Von Interregnis und den Wahlen.
tutionen unternommen, ſie halten das gegenſeitige
Verfahren vor Attentata, und verhoffen daß alle
Koͤnige, Fuͤrſten und andere Chriſtliche Staaten
es mit Befrembden anſehen, und denjenigen Prin-
tzen, der durch die freyen Stimmen ihrer Nation
auf den Thron erhoben worden, vor ihren recht-
maͤßigen Souverain erkennen werden; ſie publi-
ci
ren offters Manifeſte, und erklaͤhren ſich darin-
nen, daß ſie bereit waͤren, den von ihnen erwehl-
ten Fuͤrſten biß auf den letzten Bluts-Tropffen
zu vertheidigen, den andern aber wuͤrden ſie nim-
mermehr vor ihren Herrn erkennen, ſondern alle
diejenigen, die bey der gegenſeitigen Wahl gegen-
waͤrtig geweſen, und derſelben in einiger Weiſe
Aſſiſtenz geleiſtet, vor Feinde des Vaterlandes
achten.

§. 25. Von Rechts wegen ſollen die Suffragia
frey ſeyn, ſie werden aber bey vielen ja ich moͤchte
wohl ſagen, bey den meiſten durch Geld, oder
durch Affecten gelenckt, daß ſie bey ihrer Wahl
nicht auf die Wohlfarth des Reichs ſehen, wie es
wohl ſeyn ſolte, ſondern vielmehr auf ihre eigene
intereſſirte Abſichten. Obſchon zuweilen von
den Eligenten ein Jurament erfordert wird, daß
ſie nach ihren beſten Wiſſen und Gewiſſen einen
Regenten erwehlen wollen, und wenn auch gleich
die collectio Votorum in den Grund-Geſetzen
ausgemacht und vorgeſchrieben wird, ſo wird doch
offters die Unordnung nicht dabey vermieden, das
tumultuariſche Weſen und die Affecten behal-

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[579/0603] Von Interregnis und den Wahlen. tutionen unternommen, ſie halten das gegenſeitige Verfahren vor Attentata, und verhoffen daß alle Koͤnige, Fuͤrſten und andere Chriſtliche Staaten es mit Befrembden anſehen, und denjenigen Prin- tzen, der durch die freyen Stimmen ihrer Nation auf den Thron erhoben worden, vor ihren recht- maͤßigen Souverain erkennen werden; ſie publi- ciren offters Manifeſte, und erklaͤhren ſich darin- nen, daß ſie bereit waͤren, den von ihnen erwehl- ten Fuͤrſten biß auf den letzten Bluts-Tropffen zu vertheidigen, den andern aber wuͤrden ſie nim- mermehr vor ihren Herrn erkennen, ſondern alle diejenigen, die bey der gegenſeitigen Wahl gegen- waͤrtig geweſen, und derſelben in einiger Weiſe Aſſiſtenz geleiſtet, vor Feinde des Vaterlandes achten. §. 25. Von Rechts wegen ſollen die Suffragia frey ſeyn, ſie werden aber bey vielen ja ich moͤchte wohl ſagen, bey den meiſten durch Geld, oder durch Affecten gelenckt, daß ſie bey ihrer Wahl nicht auf die Wohlfarth des Reichs ſehen, wie es wohl ſeyn ſolte, ſondern vielmehr auf ihre eigene intereſſirte Abſichten. Obſchon zuweilen von den Eligenten ein Jurament erfordert wird, daß ſie nach ihren beſten Wiſſen und Gewiſſen einen Regenten erwehlen wollen, und wenn auch gleich die collectio Votorum in den Grund-Geſetzen ausgemacht und vorgeſchrieben wird, ſo wird doch offters die Unordnung nicht dabey vermieden, das tumultuariſche Weſen und die Affecten behal- ten O o 2

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/603>, abgerufen am 26.06.2024.