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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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III. Theil. III. Capitul.
ten dabey die Oberhand, und es wird nicht selten
derjenige erwehlt, der es am wenigsten vermuthend
gewesen, und es auch vielleicht am wenigsten wür-
dig ist.

§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die
Väter ihre Printzen vorgeschlagen, ihre Tugenden
gerühmet, und sie dem Volcke auf das beste ange-
priesen, sie haben aber bey diesem Fall durch andere
Puissancen grosse Hindernisse angetroffen, indem
sie durch ihre Gesandten der Nation vorstellen las-
sen wie eine solche Wahl auf alle Weise zu dissua-
di
ren, und wie man hierdurch nichts anders abzie-
lete, als ein Wahl-Königreich in ein Erb-König-
reich zu verwandeln; iedoch haben sich auch die
Eligenten nicht allezeit an die gegenseitigen Remon-
stration
en gekehret, sondern bißweilen den Vätern,
die sich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen
favorisirt, und ihre Erben, wenn sie Successores
der väterlichen Tugenden gewesen, des Wahl-
Rechts unbeschadet, zu den künfftigen Cron-Fol-
gern des Königreichs bestimmt. Bißweilen hat
es auch wohl gar einigen geglückt, daß sie sich selbst
erwehlen können; sie haben gesagt, sie känten sich
selbst besser als einen andern, auf sich votirt, und
nachgehends bey andern Beyfall erhalten.

§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden,
legen sie ihm eine Capitulation oder gewisse Articul
vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die
Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es
sind dieselben vor nichts anders anzusehen, als vor

einen

III. Theil. III. Capitul.
ten dabey die Oberhand, und es wird nicht ſelten
derjenige erwehlt, der es am wenigſten vermuthend
geweſen, und es auch vielleicht am wenigſten wuͤr-
dig iſt.

§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die
Vaͤter ihre Printzen vorgeſchlagen, ihre Tugenden
geruͤhmet, und ſie dem Volcke auf das beſte ange-
prieſen, ſie haben aber bey dieſem Fall durch andere
Puiſſancen groſſe Hinderniſſe angetroffen, indem
ſie durch ihre Geſandten der Nation vorſtellen laſ-
ſen wie eine ſolche Wahl auf alle Weiſe zu disſua-
di
ren, und wie man hierdurch nichts anders abzie-
lete, als ein Wahl-Koͤnigreich in ein Erb-Koͤnig-
reich zu verwandeln; iedoch haben ſich auch die
Eligenten nicht allezeit an die gegenſeitigen Remon-
ſtration
en gekehret, ſondern bißweilen den Vaͤtern,
die ſich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen
favoriſirt, und ihre Erben, wenn ſie Succeſſores
der vaͤterlichen Tugenden geweſen, des Wahl-
Rechts unbeſchadet, zu den kuͤnfftigen Cron-Fol-
gern des Koͤnigreichs beſtimmt. Bißweilen hat
es auch wohl gar einigen gegluͤckt, daß ſie ſich ſelbſt
erwehlen koͤnnen; ſie haben geſagt, ſie kaͤnten ſich
ſelbſt beſſer als einen andern, auf ſich votirt, und
nachgehends bey andern Beyfall erhalten.

§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden,
legen ſie ihm eine Capitulation oder gewiſſe Articul
vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die
Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es
ſind dieſelben vor nichts anders anzuſehen, als vor

einen
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[580/0604] III. Theil. III. Capitul. ten dabey die Oberhand, und es wird nicht ſelten derjenige erwehlt, der es am wenigſten vermuthend geweſen, und es auch vielleicht am wenigſten wuͤr- dig iſt. §. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die Vaͤter ihre Printzen vorgeſchlagen, ihre Tugenden geruͤhmet, und ſie dem Volcke auf das beſte ange- prieſen, ſie haben aber bey dieſem Fall durch andere Puiſſancen groſſe Hinderniſſe angetroffen, indem ſie durch ihre Geſandten der Nation vorſtellen laſ- ſen wie eine ſolche Wahl auf alle Weiſe zu disſua- diren, und wie man hierdurch nichts anders abzie- lete, als ein Wahl-Koͤnigreich in ein Erb-Koͤnig- reich zu verwandeln; iedoch haben ſich auch die Eligenten nicht allezeit an die gegenſeitigen Remon- ſtrationen gekehret, ſondern bißweilen den Vaͤtern, die ſich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen favoriſirt, und ihre Erben, wenn ſie Succeſſores der vaͤterlichen Tugenden geweſen, des Wahl- Rechts unbeſchadet, zu den kuͤnfftigen Cron-Fol- gern des Koͤnigreichs beſtimmt. Bißweilen hat es auch wohl gar einigen gegluͤckt, daß ſie ſich ſelbſt erwehlen koͤnnen; ſie haben geſagt, ſie kaͤnten ſich ſelbſt beſſer als einen andern, auf ſich votirt, und nachgehends bey andern Beyfall erhalten. §. 27. So bald ein Regent erwehlet worden, legen ſie ihm eine Capitulation oder gewiſſe Articul vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es ſind dieſelben vor nichts anders anzuſehen, als vor einen

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/604>, abgerufen am 23.11.2024.