ten dabey die Oberhand, und es wird nicht selten derjenige erwehlt, der es am wenigsten vermuthend gewesen, und es auch vielleicht am wenigsten wür- dig ist.
§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die Väter ihre Printzen vorgeschlagen, ihre Tugenden gerühmet, und sie dem Volcke auf das beste ange- priesen, sie haben aber bey diesem Fall durch andere Puissancen grosse Hindernisse angetroffen, indem sie durch ihre Gesandten der Nation vorstellen las- sen wie eine solche Wahl auf alle Weise zu dissua- diren, und wie man hierdurch nichts anders abzie- lete, als ein Wahl-Königreich in ein Erb-König- reich zu verwandeln; iedoch haben sich auch die Eligenten nicht allezeit an die gegenseitigen Remon- strationen gekehret, sondern bißweilen den Vätern, die sich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen favorisirt, und ihre Erben, wenn sie Successores der väterlichen Tugenden gewesen, des Wahl- Rechts unbeschadet, zu den künfftigen Cron-Fol- gern des Königreichs bestimmt. Bißweilen hat es auch wohl gar einigen geglückt, daß sie sich selbst erwehlen können; sie haben gesagt, sie känten sich selbst besser als einen andern, auf sich votirt, und nachgehends bey andern Beyfall erhalten.
§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden, legen sie ihm eine Capitulation oder gewisse Articul vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es sind dieselben vor nichts anders anzusehen, als vor
einen
III. Theil. III. Capitul.
ten dabey die Oberhand, und es wird nicht ſelten derjenige erwehlt, der es am wenigſten vermuthend geweſen, und es auch vielleicht am wenigſten wuͤr- dig iſt.
§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die Vaͤter ihre Printzen vorgeſchlagen, ihre Tugenden geruͤhmet, und ſie dem Volcke auf das beſte ange- prieſen, ſie haben aber bey dieſem Fall durch andere Puiſſancen groſſe Hinderniſſe angetroffen, indem ſie durch ihre Geſandten der Nation vorſtellen laſ- ſen wie eine ſolche Wahl auf alle Weiſe zu disſua- diren, und wie man hierdurch nichts anders abzie- lete, als ein Wahl-Koͤnigreich in ein Erb-Koͤnig- reich zu verwandeln; iedoch haben ſich auch die Eligenten nicht allezeit an die gegenſeitigen Remon- ſtrationen gekehret, ſondern bißweilen den Vaͤtern, die ſich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen favoriſirt, und ihre Erben, wenn ſie Succeſſores der vaͤterlichen Tugenden geweſen, des Wahl- Rechts unbeſchadet, zu den kuͤnfftigen Cron-Fol- gern des Koͤnigreichs beſtimmt. Bißweilen hat es auch wohl gar einigen gegluͤckt, daß ſie ſich ſelbſt erwehlen koͤnnen; ſie haben geſagt, ſie kaͤnten ſich ſelbſt beſſer als einen andern, auf ſich votirt, und nachgehends bey andern Beyfall erhalten.
§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden, legen ſie ihm eine Capitulation oder gewiſſe Articul vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es ſind dieſelben vor nichts anders anzuſehen, als vor
einen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0604"n="580"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">III.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
ten dabey die Oberhand, und es wird nicht ſelten<lb/>
derjenige erwehlt, der es am wenigſten vermuthend<lb/>
geweſen, und es auch vielleicht am wenigſten wuͤr-<lb/>
dig iſt.</p><lb/><p>§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die<lb/>
Vaͤter ihre Printzen vorgeſchlagen, ihre Tugenden<lb/>
geruͤhmet, und ſie dem Volcke auf das beſte ange-<lb/>
prieſen, ſie haben aber bey dieſem Fall durch andere<lb/><hirendition="#aq">Puiſſanc</hi>en groſſe Hinderniſſe angetroffen, indem<lb/>ſie durch ihre Geſandten der <hirendition="#aq">Nation</hi> vorſtellen laſ-<lb/>ſen wie eine ſolche Wahl auf alle Weiſe zu <hirendition="#aq">disſua-<lb/>
di</hi>ren, und wie man hierdurch nichts anders abzie-<lb/>
lete, als ein Wahl-Koͤnigreich in ein Erb-Koͤnig-<lb/>
reich zu verwandeln; iedoch haben ſich auch die<lb/><hirendition="#aq">Eligent</hi>en nicht allezeit an die gegenſeitigen <hirendition="#aq">Remon-<lb/>ſtration</hi>en gekehret, ſondern bißweilen den Vaͤtern,<lb/>
die ſich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen<lb/><hirendition="#aq">favoriſi</hi>rt, und ihre Erben, wenn ſie <hirendition="#aq">Succeſſores</hi><lb/>
der vaͤterlichen Tugenden geweſen, des Wahl-<lb/>
Rechts unbeſchadet, zu den kuͤnfftigen Cron-Fol-<lb/>
gern des Koͤnigreichs beſtimmt. Bißweilen hat<lb/>
es auch wohl gar einigen gegluͤckt, daß ſie ſich ſelbſt<lb/>
erwehlen koͤnnen; ſie haben geſagt, ſie kaͤnten ſich<lb/>ſelbſt beſſer als einen andern, auf ſich <hirendition="#aq">voti</hi>rt, und<lb/>
nachgehends bey andern Beyfall erhalten.</p><lb/><p>§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden,<lb/>
legen ſie ihm eine <hirendition="#aq">Capitulation</hi> oder gewiſſe <hirendition="#aq">Articul</hi><lb/>
vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die<lb/><hirendition="#aq">Proclamation</hi> ihren Fortgang haben kan. Es<lb/>ſind dieſelben vor nichts anders anzuſehen, als vor<lb/><fwplace="bottom"type="catch">einen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[580/0604]
III. Theil. III. Capitul.
ten dabey die Oberhand, und es wird nicht ſelten
derjenige erwehlt, der es am wenigſten vermuthend
geweſen, und es auch vielleicht am wenigſten wuͤr-
dig iſt.
§. 26. Bey einigen Wahl-Reichen haben die
Vaͤter ihre Printzen vorgeſchlagen, ihre Tugenden
geruͤhmet, und ſie dem Volcke auf das beſte ange-
prieſen, ſie haben aber bey dieſem Fall durch andere
Puiſſancen groſſe Hinderniſſe angetroffen, indem
ſie durch ihre Geſandten der Nation vorſtellen laſ-
ſen wie eine ſolche Wahl auf alle Weiſe zu disſua-
diren, und wie man hierdurch nichts anders abzie-
lete, als ein Wahl-Koͤnigreich in ein Erb-Koͤnig-
reich zu verwandeln; iedoch haben ſich auch die
Eligenten nicht allezeit an die gegenſeitigen Remon-
ſtrationen gekehret, ſondern bißweilen den Vaͤtern,
die ſich bey dem Volck Liebe erworben, hierinnen
favoriſirt, und ihre Erben, wenn ſie Succeſſores
der vaͤterlichen Tugenden geweſen, des Wahl-
Rechts unbeſchadet, zu den kuͤnfftigen Cron-Fol-
gern des Koͤnigreichs beſtimmt. Bißweilen hat
es auch wohl gar einigen gegluͤckt, daß ſie ſich ſelbſt
erwehlen koͤnnen; ſie haben geſagt, ſie kaͤnten ſich
ſelbſt beſſer als einen andern, auf ſich votirt, und
nachgehends bey andern Beyfall erhalten.
§. 27. So bald ein Regent erwehlet worden,
legen ſie ihm eine Capitulation oder gewiſſe Articul
vor, die er nothwendig eingehen muß, bevor die
Proclamation ihren Fortgang haben kan. Es
ſind dieſelben vor nichts anders anzuſehen, als vor
einen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/604>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.