§. 7. Von der Landschafft müssen vorhero ge- wisse richtige Consignationes eingeschickt werden, damit man bey dem abzulegenden Homagio nicht in Unrichtigkeit sey, und wisse was vor Stände vor- handen, und sich keine zu eximiren habe. So werden auch vorher einige Praejudicial-Fragen ent- schieden, z. E. ob die von Adel, so sich zwar in dem Lande aufhalten, aber nicht mit Lehn-Gütern an- gesessen, zu dem Homagio zu admittiren, ingleichen ob die, so zwar Lehn-Güter besitzen, aber nicht von rechten adelichen Geblüthe herstammen, unter der allgemeinen Ritterschafft zu Ablegung des unter- thänigsten Homagii zu lassen u. s. w. Manchmahl werden auch nach der Erbhuldigung von Hofe aus gewisse Specificationes verlangt, wer von den Her- ren Landständen bey der abgelegten Erbhuldigung zugegen gewesen, und wer hingegen nicht dabey er- schienen.
§. 8. Wenn der Huldigungs-Actus von Hofe aus, den Höhern als denen von der Ritterschafft oder den Stadt-Magistraten intimirt worden, so intimiren sie hinwiederum solchen denen, die ihnen subordinirt seyn, damit sich ein ieder parat halte, und dasjenige beobachte, was entweder Serenissi- mus von ihm verlangt, oder sonst der Observanz und dem Huldigungs-Actui gemäß ist.
§. 9. Zuweilen geschehen der Observanz nach unterschiedene Intimationes in den besondern Aus- schreiben und Hof-Decreten. Jn der letztern wird der eigentliche zur Vollziehung der Huldigung
gesetzte
III. Theil. VII. Capitul.
§. 7. Von der Landſchafft muͤſſen vorhero ge- wiſſe richtige Conſignationes eingeſchickt werden, damit man bey dem abzulegenden Homagio nicht in Unrichtigkeit ſey, und wiſſe was vor Staͤnde vor- handen, und ſich keine zu eximiren habe. So werden auch vorher einige Præjudicial-Fragen ent- ſchieden, z. E. ob die von Adel, ſo ſich zwar in dem Lande aufhalten, aber nicht mit Lehn-Guͤtern an- geſeſſen, zu dem Homagio zu admittiren, ingleichen ob die, ſo zwar Lehn-Guͤter beſitzen, aber nicht von rechten adelichen Gebluͤthe herſtammen, unter der allgemeinen Ritterſchafft zu Ablegung des unter- thaͤnigſten Homagii zu laſſen u. ſ. w. Manchmahl werden auch nach der Erbhuldigung von Hofe aus gewiſſe Specificationes verlangt, wer von den Her- ren Landſtaͤnden bey der abgelegten Erbhuldigung zugegen geweſen, und wer hingegen nicht dabey er- ſchienen.
§. 8. Wenn der Huldigungs-Actus von Hofe aus, den Hoͤhern als denen von der Ritterſchafft oder den Stadt-Magiſtraten intimirt worden, ſo intimiren ſie hinwiederum ſolchen denen, die ihnen ſubordinirt ſeyn, damit ſich ein ieder parat halte, und dasjenige beobachte, was entweder Sereniſſi- mus von ihm verlangt, oder ſonſt der Obſervanz und dem Huldigungs-Actui gemaͤß iſt.
§. 9. Zuweilen geſchehen der Obſervanz nach unterſchiedene Intimationes in den beſondern Aus- ſchreiben und Hof-Decreten. Jn der letztern wird der eigentliche zur Vollziehung der Huldigung
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III. Theil. VII. Capitul.
§. 7. Von der Landſchafft muͤſſen vorhero ge-
wiſſe richtige Conſignationes eingeſchickt werden,
damit man bey dem abzulegenden Homagio nicht
in Unrichtigkeit ſey, und wiſſe was vor Staͤnde vor-
handen, und ſich keine zu eximiren habe. So
werden auch vorher einige Præjudicial-Fragen ent-
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Lande aufhalten, aber nicht mit Lehn-Guͤtern an-
geſeſſen, zu dem Homagio zu admittiren, ingleichen
ob die, ſo zwar Lehn-Guͤter beſitzen, aber nicht von
rechten adelichen Gebluͤthe herſtammen, unter der
allgemeinen Ritterſchafft zu Ablegung des unter-
thaͤnigſten Homagii zu laſſen u. ſ. w. Manchmahl
werden auch nach der Erbhuldigung von Hofe aus
gewiſſe Specificationes verlangt, wer von den Her-
ren Landſtaͤnden bey der abgelegten Erbhuldigung
zugegen geweſen, und wer hingegen nicht dabey er-
ſchienen.
§. 8. Wenn der Huldigungs-Actus von Hofe
aus, den Hoͤhern als denen von der Ritterſchafft
oder den Stadt-Magiſtraten intimirt worden, ſo
intimiren ſie hinwiederum ſolchen denen, die ihnen
ſubordinirt ſeyn, damit ſich ein ieder parat halte,
und dasjenige beobachte, was entweder Sereniſſi-
mus von ihm verlangt, oder ſonſt der Obſervanz
und dem Huldigungs-Actui gemaͤß iſt.
§. 9. Zuweilen geſchehen der Obſervanz nach
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/684>, abgerufen am 22.11.2024.
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