und andern Edelleuten solches berichten, und darne- ben eine gewisse Zeit setzen, da sie alle zusammen kommen sollen, so wohl über den Königlichen Vor- trag, und andere Sachen, die auf dem Reichs-Tag vorgebracht werden sollen, zu berathschlagen, als auch einen Land-Bothen oder Deputirten zu er- wehlen, der ihre Meynung und gefasten Schluß in ihrer aller Nahmen vortrage.
§. 4. Die Sachen, so auf einen Reichs-Tage abgehandelt werden, betreffen die auswärtigen und einheimischen Angelegenheiten des Königreichs, als die Wahl eines neuen Königs oder dessen Ver- mählung, die Einrichtung der künfftigen Succes- sion, die Abfertigung gewisser Abgesandten an aus- wärtige Puissancen, das Religions-Wesen, den Schluß neuer Bündnisse, oder allgemeine Anlagen zu Fortsetzung des Krieges u. s. w. Die Depu- tirten der Provintzen bringen bißweilen allerhand Propositiones auf das Tapet, welche denn nach Anzahl der meisten Stimmen entweder angenom- men oder verworffen werden. So wollen auch mancherley mit dabey vorkommende Privat- und Neben-Sachen viel Zeit wegnehmen, wo es aber recht ernstlich zugehen soll, werden sie bey Seite geschafft, und in keine Betrachtung gezogen, da- mit sie dem Haupt-Werck kein Hinderniß zu we- ge bringen. Jn der Königlich-Schwedischen neuen Regiments-Forma von 1719. §. 36. ward ausgemacht, daß allezeit bey einem neuen Reichs- Tage den Ständen vorgeleget werden müste, was
nach
III. Theil. VIII. Capitul.
und andern Edelleuten ſolches berichten, und darne- ben eine gewiſſe Zeit ſetzen, da ſie alle zuſammen kommen ſollen, ſo wohl uͤber den Koͤniglichen Vor- trag, und andere Sachen, die auf dem Reichs-Tag vorgebracht werden ſollen, zu berathſchlagen, als auch einen Land-Bothen oder Deputirten zu er- wehlen, der ihre Meynung und gefaſten Schluß in ihrer aller Nahmen vortrage.
§. 4. Die Sachen, ſo auf einen Reichs-Tage abgehandelt werden, betreffen die auswaͤrtigen und einheimiſchen Angelegenheiten des Koͤnigreichs, als die Wahl eines neuen Koͤnigs oder deſſen Ver- maͤhlung, die Einrichtung der kuͤnfftigen Succes- ſion, die Abfertigung gewiſſer Abgeſandten an aus- waͤrtige Puiſſancen, das Religions-Weſen, den Schluß neuer Buͤndniſſe, oder allgemeine Anlagen zu Fortſetzung des Krieges u. ſ. w. Die Depu- tirten der Provintzen bringen bißweilen allerhand Propoſitiones auf das Tapet, welche denn nach Anzahl der meiſten Stimmen entweder angenom- men oder verworffen werden. So wollen auch mancherley mit dabey vorkommende Privat- und Neben-Sachen viel Zeit wegnehmen, wo es aber recht ernſtlich zugehen ſoll, werden ſie bey Seite geſchafft, und in keine Betrachtung gezogen, da- mit ſie dem Haupt-Werck kein Hinderniß zu we- ge bringen. Jn der Koͤniglich-Schwediſchen neuen Regiments-Forma von 1719. §. 36. ward ausgemacht, daß allezeit bey einem neuen Reichs- Tage den Staͤnden vorgeleget werden muͤſte, was
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III. Theil. VIII. Capitul.
und andern Edelleuten ſolches berichten, und darne-
ben eine gewiſſe Zeit ſetzen, da ſie alle zuſammen
kommen ſollen, ſo wohl uͤber den Koͤniglichen Vor-
trag, und andere Sachen, die auf dem Reichs-Tag
vorgebracht werden ſollen, zu berathſchlagen, als
auch einen Land-Bothen oder Deputirten zu er-
wehlen, der ihre Meynung und gefaſten Schluß in
ihrer aller Nahmen vortrage.
§. 4. Die Sachen, ſo auf einen Reichs-Tage
abgehandelt werden, betreffen die auswaͤrtigen und
einheimiſchen Angelegenheiten des Koͤnigreichs,
als die Wahl eines neuen Koͤnigs oder deſſen Ver-
maͤhlung, die Einrichtung der kuͤnfftigen Succes-
ſion, die Abfertigung gewiſſer Abgeſandten an aus-
waͤrtige Puiſſancen, das Religions-Weſen, den
Schluß neuer Buͤndniſſe, oder allgemeine Anlagen
zu Fortſetzung des Krieges u. ſ. w. Die Depu-
tirten der Provintzen bringen bißweilen allerhand
Propoſitiones auf das Tapet, welche denn nach
Anzahl der meiſten Stimmen entweder angenom-
men oder verworffen werden. So wollen auch
mancherley mit dabey vorkommende Privat- und
Neben-Sachen viel Zeit wegnehmen, wo es aber
recht ernſtlich zugehen ſoll, werden ſie bey Seite
geſchafft, und in keine Betrachtung gezogen, da-
mit ſie dem Haupt-Werck kein Hinderniß zu we-
ge bringen. Jn der Koͤniglich-Schwediſchen
neuen Regiments-Forma von 1719. §. 36. ward
ausgemacht, daß allezeit bey einem neuen Reichs-
Tage den Staͤnden vorgeleget werden muͤſte, was
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/708>, abgerufen am 22.11.2024.
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