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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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III. Theil. VIII. Capitul.
chen Tägen mehr verrichtet werden, wenn nicht
viele von den Ständen die Gast-Gebothe sofleißig
abwarteten.

§. 6. Die auswärtigen Puissancen pflegen ihre
Ministres und Gesandten auf die Reichs-Täge
mit abzuschicken, um ihrer Principalen Inreresse da-
selbst zu besorgen, sie werden nicht leichtlich zu den
geheimen Conferenzen gezogen, bey öffentlichen
Handlungen und Processionen aber werden ihnen
sonderbahre Stellen, iedoch den Ständen ohne
Praejudiz gelassen.

§. 7. Die Reichs-Stände werden nach dem
Unterschied der Reiche in besondere und unterschie-
dene Classen eingetheilt, und bey den Sessionen un-
ter den hohen Reichs-Beamten, unter den Geist-
lichen und weltlichen Ständen eine gewisse Ord-
nung in Acht genommen. Es ereignen sich nicht
selten unter ihnen wegen des Ranges, Vorsitzens,
Praeeminenz u. s. w. mancherley Ceremoniel-
Disput
en, damit aber solche dem Werck keine Hin-
derniß verursachen, so werden sie entweder so gleich
von dem König decidirt, oder Temperamenta aus-
gefunden, und Erklährungen vorgeschlagen, daß
dieses oder jenes einen ieden an seinem Rechte in
geringsten nicht praejudicirlich seyn soll.

§. 8. Einigen Reichs-Officianten stehet vor an-
dern an den Reichs-Tägen eine besondere Prae-
rogativ
und Macht zu. Also hat der Landboryen-
Marschall in dem Königreich-Pohlen eine sehr
grosse Ehre, er gebeuth den Land-Bothen still

zu

III. Theil. VIII. Capitul.
chen Taͤgen mehr verrichtet werden, wenn nicht
viele von den Staͤnden die Gaſt-Gebothe ſofleißig
abwarteten.

§. 6. Die auswaͤrtigen Puiſſancen pflegen ihre
Miniſtres und Geſandten auf die Reichs-Taͤge
mit abzuſchicken, um ihrer Principalen Inrereſſe da-
ſelbſt zu beſorgen, ſie werden nicht leichtlich zu den
geheimen Conferenzen gezogen, bey oͤffentlichen
Handlungen und Proceſſionen aber werden ihnen
ſonderbahre Stellen, iedoch den Staͤnden ohne
Præjudiz gelaſſen.

§. 7. Die Reichs-Staͤnde werden nach dem
Unterſchied der Reiche in beſondere und unterſchie-
dene Claſſen eingetheilt, und bey den Seſſionen un-
ter den hohen Reichs-Beamten, unter den Geiſt-
lichen und weltlichen Staͤnden eine gewiſſe Ord-
nung in Acht genommen. Es ereignen ſich nicht
ſelten unter ihnen wegen des Ranges, Vorſitzens,
Præeminenz u. ſ. w. mancherley Ceremoniel-
Diſput
en, damit aber ſolche dem Werck keine Hin-
derniß verurſachen, ſo werden ſie entweder ſo gleich
von dem Koͤnig decidirt, oder Temperamenta aus-
gefunden, und Erklaͤhrungen vorgeſchlagen, daß
dieſes oder jenes einen ieden an ſeinem Rechte in
geringſten nicht præjudicirlich ſeyn ſoll.

§. 8. Einigen Reichs-Officianten ſtehet vor an-
dern an den Reichs-Taͤgen eine beſondere Præ-
rogativ
und Macht zu. Alſo hat der Landboryen-
Marſchall in dem Koͤnigreich-Pohlen eine ſehr
groſſe Ehre, er gebeuth den Land-Bothen ſtill

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[686/0710] III. Theil. VIII. Capitul. chen Taͤgen mehr verrichtet werden, wenn nicht viele von den Staͤnden die Gaſt-Gebothe ſofleißig abwarteten. §. 6. Die auswaͤrtigen Puiſſancen pflegen ihre Miniſtres und Geſandten auf die Reichs-Taͤge mit abzuſchicken, um ihrer Principalen Inrereſſe da- ſelbſt zu beſorgen, ſie werden nicht leichtlich zu den geheimen Conferenzen gezogen, bey oͤffentlichen Handlungen und Proceſſionen aber werden ihnen ſonderbahre Stellen, iedoch den Staͤnden ohne Præjudiz gelaſſen. §. 7. Die Reichs-Staͤnde werden nach dem Unterſchied der Reiche in beſondere und unterſchie- dene Claſſen eingetheilt, und bey den Seſſionen un- ter den hohen Reichs-Beamten, unter den Geiſt- lichen und weltlichen Staͤnden eine gewiſſe Ord- nung in Acht genommen. Es ereignen ſich nicht ſelten unter ihnen wegen des Ranges, Vorſitzens, Præeminenz u. ſ. w. mancherley Ceremoniel- Diſputen, damit aber ſolche dem Werck keine Hin- derniß verurſachen, ſo werden ſie entweder ſo gleich von dem Koͤnig decidirt, oder Temperamenta aus- gefunden, und Erklaͤhrungen vorgeſchlagen, daß dieſes oder jenes einen ieden an ſeinem Rechte in geringſten nicht præjudicirlich ſeyn ſoll. §. 8. Einigen Reichs-Officianten ſtehet vor an- dern an den Reichs-Taͤgen eine beſondere Præ- rogativ und Macht zu. Alſo hat der Landboryen- Marſchall in dem Koͤnigreich-Pohlen eine ſehr groſſe Ehre, er gebeuth den Land-Bothen ſtill zu

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 686. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/710>, abgerufen am 22.11.2024.