Deputations-Tag genennt wird. Bey den Ausschuß-Tägen getrauen sich die Stände off- ters nicht in wichtigen Sachen etwas zu resolvi- ren, sie schützen vor, es würde ihnen bey ihren Mitständen Verantwortung zu wege bringen, sie hätten ehedem Verdruß gehabt, daß sie sich in ei- nem und dem andern so weit herausgelassen, und bitten also, diesen oder jenen wichtigen Punct biß zur Convocation der sämmtlichen Stände zu ver- schieben. Jn einigen Provintzen ist den Land- Tägen eine gewisse Zeit vorgeschrieben, wenn sie gehalten werden sollen, als in Sachsen alle 6. Jahre, die Ausschuß-Täge aber werden ausge- schrieben, so offt es dem Landes-Herrn gefällt, und die Wohlfarth des Landes mit sich bringt.
§ 15. Die besondern Recesse und Vorträge mit den Land-Ständen, ingleichen wenn es zur Con- tradiction gekommen, die dißfalls publicirten Kayserlichen Decreta und Executions-Recesse, de- terminiren über was vor Sachen Land-Täge aus- zuschreiben, wie es auf denselben mit den Propositio- nen, Untersuchung der Vollmachten, Deliberatio- nen der Land-Stände, Eröffnung ihrer Mey- nung an den Landes-Herrn, Abfassung der Land- Tages Abschiede, und Schluß des Land-Tages gehalten werden soll.
§. 16. Die Stände und Städte werden in ver- schiedene Classen eingetheilt, und nach deren Un- terschied entweder dem weitern oder engern Aus- schuß beygezehlt. Die Art und Weise aber wie
der
III. Theil. VIII. Capitul.
Deputations-Tag genennt wird. Bey den Ausſchuß-Taͤgen getrauen ſich die Staͤnde off- ters nicht in wichtigen Sachen etwas zu reſolvi- ren, ſie ſchuͤtzen vor, es wuͤrde ihnen bey ihren Mitſtaͤnden Verantwortung zu wege bringen, ſie haͤtten ehedem Verdruß gehabt, daß ſie ſich in ei- nem und dem andern ſo weit herausgelaſſen, und bitten alſo, dieſen oder jenen wichtigen Punct biß zur Convocation der ſaͤmmtlichen Staͤnde zu ver- ſchieben. Jn einigen Provintzen iſt den Land- Taͤgen eine gewiſſe Zeit vorgeſchrieben, wenn ſie gehalten werden ſollen, als in Sachſen alle 6. Jahre, die Ausſchuß-Taͤge aber werden ausge- ſchrieben, ſo offt es dem Landes-Herrn gefaͤllt, und die Wohlfarth des Landes mit ſich bringt.
§ 15. Die beſondern Receſſe und Vortraͤge mit den Land-Staͤnden, ingleichen wenn es zur Con- tradiction gekommen, die dißfalls publicirten Kayſerlichen Decreta und Executions-Receſſe, de- terminiren uͤber was vor Sachen Land-Taͤge aus- zuſchreiben, wie es auf denſelben mit den Propoſitio- nen, Unterſuchung der Vollmachten, Deliberatio- nen der Land-Staͤnde, Eroͤffnung ihrer Mey- nung an den Landes-Herrn, Abfaſſung der Land- Tages Abſchiede, und Schluß des Land-Tages gehalten werden ſoll.
§. 16. Die Staͤnde und Staͤdte werden in ver- ſchiedene Claſſen eingetheilt, und nach deren Un- terſchied entweder dem weitern oder engern Aus- ſchuß beygezehlt. Die Art und Weiſe aber wie
der
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III. Theil. VIII. Capitul.
Deputations-Tag genennt wird. Bey den
Ausſchuß-Taͤgen getrauen ſich die Staͤnde off-
ters nicht in wichtigen Sachen etwas zu reſolvi-
ren, ſie ſchuͤtzen vor, es wuͤrde ihnen bey ihren
Mitſtaͤnden Verantwortung zu wege bringen, ſie
haͤtten ehedem Verdruß gehabt, daß ſie ſich in ei-
nem und dem andern ſo weit herausgelaſſen, und
bitten alſo, dieſen oder jenen wichtigen Punct biß
zur Convocation der ſaͤmmtlichen Staͤnde zu ver-
ſchieben. Jn einigen Provintzen iſt den Land-
Taͤgen eine gewiſſe Zeit vorgeſchrieben, wenn ſie
gehalten werden ſollen, als in Sachſen alle 6.
Jahre, die Ausſchuß-Taͤge aber werden ausge-
ſchrieben, ſo offt es dem Landes-Herrn gefaͤllt, und
die Wohlfarth des Landes mit ſich bringt.
§ 15. Die beſondern Receſſe und Vortraͤge mit
den Land-Staͤnden, ingleichen wenn es zur Con-
tradiction gekommen, die dißfalls publicirten
Kayſerlichen Decreta und Executions-Receſſe, de-
terminiren uͤber was vor Sachen Land-Taͤge aus-
zuſchreiben, wie es auf denſelben mit den Propoſitio-
nen, Unterſuchung der Vollmachten, Deliberatio-
nen der Land-Staͤnde, Eroͤffnung ihrer Mey-
nung an den Landes-Herrn, Abfaſſung der Land-
Tages Abſchiede, und Schluß des Land-Tages
gehalten werden ſoll.
§. 16. Die Staͤnde und Staͤdte werden in ver-
ſchiedene Claſſen eingetheilt, und nach deren Un-
terſchied entweder dem weitern oder engern Aus-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/714>, abgerufen am 22.11.2024.
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