Grafen, Herren, Ritterschafft und Städten con- vocirt mit genugsamer Vollmacht und Instruction zu erscheinen; in dem Ausschreiben wird angeführt, Serenissimus trüge zu Dero gehorsamsten Land- Ständen das gnädigste zuverläßige Vertrauen, daß dieselben sich über die Proponenda nach ge- schehener Visitation und Fxamination der Voll- machten in Unterthänigkeit nach Land-Tags Recht zusammen thun, die proponirten Puncta der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit und des ge- liebten Vaterlandes Besten fördersamst und wohl- bedächtig überlegen, und derselben deswegen mit einer unterthänigsten Land-Tags-Resolution ge- treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er- öffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land- Tages Abschiedes gehorsamst abwarten werden. Diese Ausschreiben werden entweder durch Bo- then aus einem ieden erforderten Stand abge- schickt, um solche zu insinuiren, und Recognition darüber zu fordern, damit sich ein ieder darnach zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um die Auslösungs-Kosten zu erspahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewisse Fürstliche Personen zu den Land-Tags-Versammlungen mit beruffen, und ihnen dieserhalben Notification er- theilt, wenn es der Landes-Verfassung gemäß, damit sie mit den ihrigen zugleich mit consultiren und schlüssen helffen. Also muß der Hoch-Fürst- liche Herr Senior mit den Hoch-Fürstlichen Her-
ren
III. Theil. VIII. Capitul.
Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten con- vocirt mit genugſamer Vollmacht und Inſtruction zu erſcheinen; in dem Ausſchreiben wird angefuͤhrt, Sereniſſimus truͤge zu Dero gehorſamſten Land- Staͤnden das gnaͤdigſte zuverlaͤßige Vertrauen, daß dieſelben ſich uͤber die Proponenda nach ge- ſchehener Viſitation und Fxamination der Voll- machten in Unterthaͤnigkeit nach Land-Tags Recht zuſammen thun, die proponirten Puncta der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit und des ge- liebten Vaterlandes Beſten foͤrderſamſt und wohl- bedaͤchtig uͤberlegen, und derſelben deswegen mit einer unterthaͤnigſten Land-Tags-Reſolution ge- treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er- oͤffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land- Tages Abſchiedes gehorſamſt abwarten werden. Dieſe Ausſchreiben werden entweder durch Bo- then aus einem ieden erforderten Stand abge- ſchickt, um ſolche zu inſinuiren, und Recognition daruͤber zu fordern, damit ſich ein ieder darnach zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um die Ausloͤſungs-Koſten zu erſpahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewiſſe Fuͤrſtliche Perſonen zu den Land-Tags-Verſammlungen mit beruffen, und ihnen dieſerhalben Notification er- theilt, wenn es der Landes-Verfaſſung gemaͤß, damit ſie mit den ihrigen zugleich mit conſultiren und ſchluͤſſen helffen. Alſo muß der Hoch-Fuͤrſt- liche Herr Senior mit den Hoch-Fuͤrſtlichen Her-
ren
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0716"n="692"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VIII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten <hirendition="#aq">con-<lb/>
voci</hi>rt mit genugſamer Vollmacht und <hirendition="#aq">Inſtruction</hi><lb/>
zu erſcheinen; in dem Ausſchreiben wird angefuͤhrt,<lb/><hirendition="#aq">Sereniſſimus</hi> truͤge zu Dero gehorſamſten Land-<lb/>
Staͤnden das gnaͤdigſte zuverlaͤßige Vertrauen,<lb/>
daß dieſelben ſich uͤber die <hirendition="#aq">Proponenda</hi> nach ge-<lb/>ſchehener <hirendition="#aq">Viſitation</hi> und <hirendition="#aq">Fxamination</hi> der Voll-<lb/>
machten in Unterthaͤnigkeit nach Land-Tags<lb/>
Recht zuſammen thun, die <hirendition="#aq">proponi</hi>rten <hirendition="#aq">Puncta</hi><lb/>
der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer<lb/>
Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit und des ge-<lb/>
liebten Vaterlandes Beſten foͤrderſamſt und wohl-<lb/>
bedaͤchtig uͤberlegen, und derſelben deswegen mit<lb/>
einer unterthaͤnigſten Land-Tags-<hirendition="#aq">Reſolution</hi> ge-<lb/>
treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er-<lb/>
oͤffnung und <hirendition="#aq">Publication</hi> des Obrigkeitlichen Land-<lb/>
Tages Abſchiedes gehorſamſt abwarten werden.<lb/>
Dieſe Ausſchreiben werden entweder durch Bo-<lb/>
then aus einem ieden erforderten Stand abge-<lb/>ſchickt, um ſolche zu <hirendition="#aq">inſinui</hi>ren, und <hirendition="#aq">Recognition</hi><lb/>
daruͤber zu fordern, damit ſich ein ieder darnach<lb/>
zu richten habe, oder auch nur durch <hirendition="#aq">Mandata,</hi> um<lb/>
die Ausloͤſungs-Koſten zu erſpahren.</p><lb/><p>§. 19. Es werden auch wohl gewiſſe Fuͤrſtliche<lb/>
Perſonen zu den Land-Tags-Verſammlungen mit<lb/>
beruffen, und ihnen dieſerhalben <hirendition="#aq">Notification</hi> er-<lb/>
theilt, wenn es der Landes-Verfaſſung gemaͤß,<lb/>
damit ſie mit den ihrigen zugleich mit <hirendition="#aq">conſulti</hi>ren<lb/>
und ſchluͤſſen helffen. Alſo muß der Hoch-Fuͤrſt-<lb/>
liche Herr <hirendition="#aq">Senior</hi> mit den Hoch-Fuͤrſtlichen Her-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ren</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[692/0716]
III. Theil. VIII. Capitul.
Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten con-
vocirt mit genugſamer Vollmacht und Inſtruction
zu erſcheinen; in dem Ausſchreiben wird angefuͤhrt,
Sereniſſimus truͤge zu Dero gehorſamſten Land-
Staͤnden das gnaͤdigſte zuverlaͤßige Vertrauen,
daß dieſelben ſich uͤber die Proponenda nach ge-
ſchehener Viſitation und Fxamination der Voll-
machten in Unterthaͤnigkeit nach Land-Tags
Recht zuſammen thun, die proponirten Puncta
der hohen Wichtig- und Billichkeit nach zu Jhrer
Hoch-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit und des ge-
liebten Vaterlandes Beſten foͤrderſamſt und wohl-
bedaͤchtig uͤberlegen, und derſelben deswegen mit
einer unterthaͤnigſten Land-Tags-Reſolution ge-
treulich an die Hand gehen, auch darauf die Er-
oͤffnung und Publication des Obrigkeitlichen Land-
Tages Abſchiedes gehorſamſt abwarten werden.
Dieſe Ausſchreiben werden entweder durch Bo-
then aus einem ieden erforderten Stand abge-
ſchickt, um ſolche zu inſinuiren, und Recognition
daruͤber zu fordern, damit ſich ein ieder darnach
zu richten habe, oder auch nur durch Mandata, um
die Ausloͤſungs-Koſten zu erſpahren.
§. 19. Es werden auch wohl gewiſſe Fuͤrſtliche
Perſonen zu den Land-Tags-Verſammlungen mit
beruffen, und ihnen dieſerhalben Notification er-
theilt, wenn es der Landes-Verfaſſung gemaͤß,
damit ſie mit den ihrigen zugleich mit conſultiren
und ſchluͤſſen helffen. Alſo muß der Hoch-Fuͤrſt-
liche Herr Senior mit den Hoch-Fuͤrſtlichen Her-
ren
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 692. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/716>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.