persönlich oder schrifftlich melden, und durch Pro- ducirung nöthiger Documenten legitimiren, daß er ein rechtmäßiger Besitzer des Guthes sey. Jn einigen Ländern admittirt man nur diejenigen von Adel, die auf välterlicher und mütterlicher Seite von einem unbescholtenen Adel, in andern hinge- gen wird es so genau nicht genommen. Wenn ei- nige alte Geschlechter den neuern bey diesen Gele- genheiten allzu sehr praejudiciren wollen, so erthei- let der Landes-Herr ein Decisum, und giebet den neuern die Freyheit, daß sie eben so wohl als jene vor fähig geachtet werden, dem Land-Tag mit beyzuwohnen.
§. 24. Die Land-Stände sehen es gerne, daß bey ihren Zusammenkünfften so wohl der generale als speciale Ort beybehalten werde, wo vor dem dergleichen angestellet worden, sonst erfolgen Pro- testationes hierüber, ja sie wollen auch wohl gar nicht erscheinen, es wäre denn, daß zu manchen Zei- ten, z. E. bey Contagions-Läufften, wenn es sich nicht anders thun liesse, der Ort mit der Stände Genehmhaltung geändert würde. Nachdem die Gewalt der Landes-Fürsten durch ihre Stände mehr oder weniger eingeschräncket ist, nachdem müssen sie sich auch bey ihren Land-Tägen an ei- nerley Ort binden, oder nachdem nehmen sie sich die Freyheit von dem Ort abzugehen, und einen andern hierinnen zu erwehlen.
§. 25. Zeilerus meldet in seiner Topographia illustri Ducatuum etwas besonders von dem Her-
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
perſoͤnlich oder ſchrifftlich melden, und durch Pro- ducirung noͤthiger Documenten legitimiren, daß er ein rechtmaͤßiger Beſitzer des Guthes ſey. Jn einigen Laͤndern admittirt man nur diejenigen von Adel, die auf vaͤlterlicher und muͤtterlicher Seite von einem unbeſcholtenen Adel, in andern hinge- gen wird es ſo genau nicht genommen. Wenn ei- nige alte Geſchlechter den neuern bey dieſen Gele- genheiten allzu ſehr præjudiciren wollen, ſo erthei- let der Landes-Herr ein Deciſum, und giebet den neuern die Freyheit, daß ſie eben ſo wohl als jene vor faͤhig geachtet werden, dem Land-Tag mit beyzuwohnen.
§. 24. Die Land-Staͤnde ſehen es gerne, daß bey ihren Zuſammenkuͤnfften ſo wohl der generale als ſpeciale Ort beybehalten werde, wo vor dem dergleichen angeſtellet worden, ſonſt erfolgen Pro- teſtationes hieruͤber, ja ſie wollen auch wohl gar nicht erſcheinen, es waͤre denn, daß zu manchen Zei- ten, z. E. bey Contagions-Laͤufften, wenn es ſich nicht anders thun lieſſe, der Ort mit der Staͤnde Genehmhaltung geaͤndert wuͤrde. Nachdem die Gewalt der Landes-Fuͤrſten durch ihre Staͤnde mehr oder weniger eingeſchraͤncket iſt, nachdem muͤſſen ſie ſich auch bey ihren Land-Taͤgen an ei- nerley Ort binden, oder nachdem nehmen ſie ſich die Freyheit von dem Ort abzugehen, und einen andern hierinnen zu erwehlen.
§. 25. Zeilerus meldet in ſeiner Topographia illuſtri Ducatuum etwas beſonders von dem Her-
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
perſoͤnlich oder ſchrifftlich melden, und durch Pro-
ducirung noͤthiger Documenten legitimiren, daß
er ein rechtmaͤßiger Beſitzer des Guthes ſey. Jn
einigen Laͤndern admittirt man nur diejenigen von
Adel, die auf vaͤlterlicher und muͤtterlicher Seite
von einem unbeſcholtenen Adel, in andern hinge-
gen wird es ſo genau nicht genommen. Wenn ei-
nige alte Geſchlechter den neuern bey dieſen Gele-
genheiten allzu ſehr præjudiciren wollen, ſo erthei-
let der Landes-Herr ein Deciſum, und giebet den
neuern die Freyheit, daß ſie eben ſo wohl als jene
vor faͤhig geachtet werden, dem Land-Tag mit
beyzuwohnen.
§. 24. Die Land-Staͤnde ſehen es gerne, daß
bey ihren Zuſammenkuͤnfften ſo wohl der generale
als ſpeciale Ort beybehalten werde, wo vor dem
dergleichen angeſtellet worden, ſonſt erfolgen Pro-
teſtationes hieruͤber, ja ſie wollen auch wohl gar
nicht erſcheinen, es waͤre denn, daß zu manchen Zei-
ten, z. E. bey Contagions-Laͤufften, wenn es ſich
nicht anders thun lieſſe, der Ort mit der Staͤnde
Genehmhaltung geaͤndert wuͤrde. Nachdem die
Gewalt der Landes-Fuͤrſten durch ihre Staͤnde
mehr oder weniger eingeſchraͤncket iſt, nachdem
muͤſſen ſie ſich auch bey ihren Land-Taͤgen an ei-
nerley Ort binden, oder nachdem nehmen ſie ſich
die Freyheit von dem Ort abzugehen, und einen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 695. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/719>, abgerufen am 22.11.2024.
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