wisse Jahre zurück gelegt haben, denn die nicht fä- hig sind, ihren eigenen Sachen ihrer Jugend wegen wohl vorzustehen, dürffen auch an Besorgung des Heyls des gemeinen Wesens keinen Antheil haben. Die Land-Stände stellen sich persönlich ein, und die Grafen oder andere, so auf eine erhebliche Wei- se, hohen Alters oder der Unpäßlichkeit wegen, ver- hindert werden selbst zu kommen, schicken ihre Ge- sandten, so wohl auch die Städte, aus ieder Stadt ungefehr zwey, drey biß vier Personen, nach der Gelegenheit eines ieden Grösse, und instruiren sie mit gehörigen Vollmachten.
§. 22. Ob es schon in Engelland eben nicht ge- bräuchlich ist, daß man denen zum Parlament er- wehlten Deputirten dergleichen Instructionen mit- theilet, so pflegen es doch einige Communen bey wichtigen Angelegenheiten zu thun, damit sothane Deputirte allen demjenigen gemäß nachkommen, was ihnen bey einem wichtigen Parlament mit grossen Eyfer aufgetragen wird. Sie bedienen sich hierbey lauter solcher Redens-Arten, dadurch sie ihren grossen Eyfer anzeigen, als: Wir ersu- chen euch ihr Herren, wir beschwehren euch ihr Herren, diesen oder jenen Punct euch auf das al- lerangelegentlichste empfohlen seyn zu lassen.
§. 23. Bey der Ritterschafft setzt es ein haiffen Disputen, ob dieser oder jener dem Land-Tagmit beywohnen soll. An viel Orten muß sich ein neuer Besitzer eines Adelichen Guthes, bevor er auf dem Land-Tag erscheinen darff, bey dem Landes-Herrn
persön-
III. Theil. VIII. Capitul.
wiſſe Jahre zuruͤck gelegt haben, denn die nicht faͤ- hig ſind, ihren eigenen Sachen ihrer Jugend wegen wohl vorzuſtehen, duͤrffen auch an Beſorgung des Heyls des gemeinen Weſens keinen Antheil haben. Die Land-Staͤnde ſtellen ſich perſoͤnlich ein, und die Grafen oder andere, ſo auf eine erhebliche Wei- ſe, hohen Alters oder der Unpaͤßlichkeit wegen, ver- hindert werden ſelbſt zu kommen, ſchicken ihre Ge- ſandten, ſo wohl auch die Staͤdte, aus ieder Stadt ungefehr zwey, drey biß vier Perſonen, nach der Gelegenheit eines ieden Groͤſſe, und inſtruiren ſie mit gehoͤrigen Vollmachten.
§. 22. Ob es ſchon in Engelland eben nicht ge- braͤuchlich iſt, daß man denen zum Parlament er- wehlten Deputirten dergleichen Inſtructionen mit- theilet, ſo pflegen es doch einige Communen bey wichtigen Angelegenheiten zu thun, damit ſothane Deputirte allen demjenigen gemaͤß nachkommen, was ihnen bey einem wichtigen Parlament mit groſſen Eyfer aufgetragen wird. Sie bedienen ſich hierbey lauter ſolcher Redens-Arten, dadurch ſie ihren groſſen Eyfer anzeigen, als: Wir erſu- chen euch ihr Herren, wir beſchwehren euch ihr Herren, dieſen oder jenen Punct euch auf das al- lerangelegentlichſte empfohlen ſeyn zu laſſen.
§. 23. Bey der Ritterſchafft ſetzt es ein haiffen Diſputen, ob dieſer oder jener dem Land-Tagmit beywohnen ſoll. An viel Orten muß ſich ein neuer Beſitzer eines Adelichen Guthes, bevor er auf dem Land-Tag erſcheinen darff, bey dem Landes-Herrn
perſoͤn-
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III. Theil. VIII. Capitul.
wiſſe Jahre zuruͤck gelegt haben, denn die nicht faͤ-
hig ſind, ihren eigenen Sachen ihrer Jugend wegen
wohl vorzuſtehen, duͤrffen auch an Beſorgung des
Heyls des gemeinen Weſens keinen Antheil haben.
Die Land-Staͤnde ſtellen ſich perſoͤnlich ein, und
die Grafen oder andere, ſo auf eine erhebliche Wei-
ſe, hohen Alters oder der Unpaͤßlichkeit wegen, ver-
hindert werden ſelbſt zu kommen, ſchicken ihre Ge-
ſandten, ſo wohl auch die Staͤdte, aus ieder Stadt
ungefehr zwey, drey biß vier Perſonen, nach der
Gelegenheit eines ieden Groͤſſe, und inſtruiren ſie
mit gehoͤrigen Vollmachten.
§. 22. Ob es ſchon in Engelland eben nicht ge-
braͤuchlich iſt, daß man denen zum Parlament er-
wehlten Deputirten dergleichen Inſtructionen mit-
theilet, ſo pflegen es doch einige Communen bey
wichtigen Angelegenheiten zu thun, damit ſothane
Deputirte allen demjenigen gemaͤß nachkommen,
was ihnen bey einem wichtigen Parlament mit
groſſen Eyfer aufgetragen wird. Sie bedienen
ſich hierbey lauter ſolcher Redens-Arten, dadurch
ſie ihren groſſen Eyfer anzeigen, als: Wir erſu-
chen euch ihr Herren, wir beſchwehren euch ihr
Herren, dieſen oder jenen Punct euch auf das al-
lerangelegentlichſte empfohlen ſeyn zu laſſen.
§. 23. Bey der Ritterſchafft ſetzt es ein haiffen
Diſputen, ob dieſer oder jener dem Land-Tagmit
beywohnen ſoll. An viel Orten muß ſich ein neuer
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Land-Tag erſcheinen darff, bey dem Landes-Herrn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/718>, abgerufen am 22.11.2024.
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