men will/ einen Land-Tag von denen vor ihm ge- sinneten Ständen ausgeschrieben, so kommen denn die andern von der Ritterschafft und von ihren Mit- Ständen ein, und erinnern sie, daß sie bey ihrer Versammlung die Behutsamkeit gebrauchen sol- len, damit von ihnen nichts verbündliches geschlos- sen werden möchte, weder die so theuer erworbene/ von dem Landes-Herrn iederzeit bestätigte Landes- Privilegia und Jura gekränckt, noch die alten löbli- chen Gebräuche und Gewohnheiten des Landes, die von Kayserlicher Majestät ihnen confirmirte Reversalia, Pacta und sämmtliche Landes-Consti- tutionen violiret würden. Widrigenfalls, und da ausser Verhoffen dem entgegen etwas geschlossen oder verabredet werden solte, so protestiren sie dar- wider auf das feyerlichste, erklähren dasselbe als et- was unverbindliches vor null und nichtig, und re- serviren sich ihre Jura auf das künfftige, so gut sie können.
§. 32. Die Stände müssen meistentheils auf eigene Unkosten reisen, iedoch bekommen sie nach- gehends die Auslösung. Einige Politici haben in Vorschlag gebracht, daß die Deliberationes weit mehr beschleuniget werden würden, wenn die Stände gar keine Auslösungs-Gelder bekämen, und vor ihr eigen Geld zehren müsten. Doch die- ses ist eine Sache, welche die Stände an den Or- ten, wo sie eingeführet, schwerlich werden lassen ab- kommen.
§. 33. Sind die Stände in der Fürstlichen Re-
sidentz
Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
men will/ einen Land-Tag von denen vor ihm ge- ſinneten Staͤnden ausgeſchrieben, ſo kommen denn die andern von der Ritterſchafft und von ihren Mit- Staͤnden ein, und erinnern ſie, daß ſie bey ihrer Verſammlung die Behutſamkeit gebrauchen ſol- len, damit von ihnen nichts verbuͤndliches geſchloſ- ſen werden moͤchte, weder die ſo theuer erworbene/ von dem Landes-Herrn iederzeit beſtaͤtigte Landes- Privilegia und Jura gekraͤnckt, noch die alten loͤbli- chen Gebraͤuche und Gewohnheiten des Landes, die von Kayſerlicher Majeſtaͤt ihnen confirmirte Reverſalia, Pacta und ſaͤmmtliche Landes-Conſti- tutionen violiret wuͤrden. Widrigenfalls, und da auſſer Verhoffen dem entgegen etwas geſchloſſen oder verabredet werden ſolte, ſo proteſtiren ſie dar- wider auf das feyerlichſte, erklaͤhren daſſelbe als et- was unverbindliches vor null und nichtig, und re- ſerviren ſich ihre Jura auf das kuͤnfftige, ſo gut ſie koͤnnen.
§. 32. Die Staͤnde muͤſſen meiſtentheils auf eigene Unkoſten reiſen, iedoch bekommen ſie nach- gehends die Ausloͤſung. Einige Politici haben in Vorſchlag gebracht, daß die Deliberationes weit mehr beſchleuniget werden wuͤrden, wenn die Staͤnde gar keine Ausloͤſungs-Gelder bekaͤmen, und vor ihr eigen Geld zehren muͤſten. Doch die- ſes iſt eine Sache, welche die Staͤnde an den Or- ten, wo ſie eingefuͤhret, ſchwerlich werden laſſen ab- kommen.
§. 33. Sind die Staͤnde in der Fuͤrſtlichen Re-
ſidentz
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
men will/ einen Land-Tag von denen vor ihm ge-
ſinneten Staͤnden ausgeſchrieben, ſo kommen denn
die andern von der Ritterſchafft und von ihren Mit-
Staͤnden ein, und erinnern ſie, daß ſie bey ihrer
Verſammlung die Behutſamkeit gebrauchen ſol-
len, damit von ihnen nichts verbuͤndliches geſchloſ-
ſen werden moͤchte, weder die ſo theuer erworbene/
von dem Landes-Herrn iederzeit beſtaͤtigte Landes-
Privilegia und Jura gekraͤnckt, noch die alten loͤbli-
chen Gebraͤuche und Gewohnheiten des Landes,
die von Kayſerlicher Majeſtaͤt ihnen confirmirte
Reverſalia, Pacta und ſaͤmmtliche Landes-Conſti-
tutionen violiret wuͤrden. Widrigenfalls, und da
auſſer Verhoffen dem entgegen etwas geſchloſſen
oder verabredet werden ſolte, ſo proteſtiren ſie dar-
wider auf das feyerlichſte, erklaͤhren daſſelbe als et-
was unverbindliches vor null und nichtig, und re-
ſerviren ſich ihre Jura auf das kuͤnfftige, ſo gut ſie
koͤnnen.
§. 32. Die Staͤnde muͤſſen meiſtentheils auf
eigene Unkoſten reiſen, iedoch bekommen ſie nach-
gehends die Ausloͤſung. Einige Politici haben in
Vorſchlag gebracht, daß die Deliberationes weit
mehr beſchleuniget werden wuͤrden, wenn die
Staͤnde gar keine Ausloͤſungs-Gelder bekaͤmen,
und vor ihr eigen Geld zehren muͤſten. Doch die-
ſes iſt eine Sache, welche die Staͤnde an den Or-
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kommen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/723>, abgerufen am 22.11.2024.
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