sidentz angekommen, so lassen sie ihre Ankunfft ent- weder dem Hof-Marschall-Amt, oder ihrem Dire- ctori, oder demjenigen Ministre, bey dem es sonst eingeführt, zu wissen thun, und erwarten sodann ihre Bewillkommung und das Gegen-Compli- ment.
§. 34. Es haben auch die Land-Stände ihren gewissen Marschall, welche Charge in dem Chur- Fürstenthum Sachsen der Adelichen Löserischen Familie erblich und eigenthümlich ist, ist aber kei- ner von diesem Geschlecht fähig zu einer gewissen Zeit dieser Charge vorzustehen, so wird ein anderer geschickter und patriotisch-gesinnter Cavalier zum Verweser des Erb-Marschall-Ambtes erklähret. Nicht minder stehen den besondern Creyßen ihre ei- gene Directores vor.
§. 35. Bevor nun der Land-Tag seinen An- fang nimmt, werden vorher gewisse Reglemens und Verordnungen an denjenigen Höfen, wo man in dem Ceremoniel-Wesen accurat ist, publiciret, wie es mit der Procession der Stände zu halten, wenn sie in die Kirche gehen, wo sie sich auf dem Propositions-Saal hin placiren sollen, und was die Cammer-Fouriers dabey zu beobachten haben. Den Abend vorher wird aus dem Hof-Marschall- Amte durch die Hof- und Cammer-Fouriers den Ständen angesagt, wo sie sich einfinden sollen.
§. 36. Den andern Tag verfügen sie sich alle zusammen auf den kostbar ausgeputzten Proposi- tions-Saal, allwo die Schweitzer- oder andere
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III. Theil. VIII. Capitul.
ſidentz angekommen, ſo laſſen ſie ihre Ankunfft ent- weder dem Hof-Marſchall-Amt, oder ihrem Dire- ctori, oder demjenigen Miniſtre, bey dem es ſonſt eingefuͤhrt, zu wiſſen thun, und erwarten ſodann ihre Bewillkommung und das Gegen-Compli- ment.
§. 34. Es haben auch die Land-Staͤnde ihren gewiſſen Marſchall, welche Charge in dem Chur- Fuͤrſtenthum Sachſen der Adelichen Loͤſeriſchen Familie erblich und eigenthuͤmlich iſt, iſt aber kei- ner von dieſem Geſchlecht faͤhig zu einer gewiſſen Zeit dieſer Charge vorzuſtehen, ſo wird ein anderer geſchickter und patriotiſch-geſinnter Cavalier zum Verweſer des Erb-Marſchall-Ambtes erklaͤhret. Nicht minder ſtehen den beſondern Creyßen ihre ei- gene Directores vor.
§. 35. Bevor nun der Land-Tag ſeinen An- fang nimmt, werden vorher gewiſſe Reglemens und Verordnungen an denjenigen Hoͤfen, wo man in dem Ceremoniel-Weſen accurat iſt, publiciret, wie es mit der Proceſſion der Staͤnde zu halten, wenn ſie in die Kirche gehen, wo ſie ſich auf dem Propoſitions-Saal hin placiren ſollen, und was die Cammer-Fouriers dabey zu beobachten haben. Den Abend vorher wird aus dem Hof-Marſchall- Amte durch die Hof- und Cammer-Fouriers den Staͤnden angeſagt, wo ſie ſich einfinden ſollen.
§. 36. Den andern Tag verfuͤgen ſie ſich alle zuſammen auf den koſtbar ausgeputzten Propoſi- tions-Saal, allwo die Schweitzer- oder andere
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III. Theil. VIII. Capitul.
ſidentz angekommen, ſo laſſen ſie ihre Ankunfft ent-
weder dem Hof-Marſchall-Amt, oder ihrem Dire-
ctori, oder demjenigen Miniſtre, bey dem es ſonſt
eingefuͤhrt, zu wiſſen thun, und erwarten ſodann
ihre Bewillkommung und das Gegen-Compli-
ment.
§. 34. Es haben auch die Land-Staͤnde ihren
gewiſſen Marſchall, welche Charge in dem Chur-
Fuͤrſtenthum Sachſen der Adelichen Loͤſeriſchen
Familie erblich und eigenthuͤmlich iſt, iſt aber kei-
ner von dieſem Geſchlecht faͤhig zu einer gewiſſen
Zeit dieſer Charge vorzuſtehen, ſo wird ein anderer
geſchickter und patriotiſch-geſinnter Cavalier zum
Verweſer des Erb-Marſchall-Ambtes erklaͤhret.
Nicht minder ſtehen den beſondern Creyßen ihre ei-
gene Directores vor.
§. 35. Bevor nun der Land-Tag ſeinen An-
fang nimmt, werden vorher gewiſſe Reglemens
und Verordnungen an denjenigen Hoͤfen, wo man
in dem Ceremoniel-Weſen accurat iſt, publiciret,
wie es mit der Proceſſion der Staͤnde zu halten,
wenn ſie in die Kirche gehen, wo ſie ſich auf dem
Propoſitions-Saal hin placiren ſollen, und was
die Cammer-Fouriers dabey zu beobachten haben.
Den Abend vorher wird aus dem Hof-Marſchall-
Amte durch die Hof- und Cammer-Fouriers den
Staͤnden angeſagt, wo ſie ſich einfinden ſollen.
§. 36. Den andern Tag verfuͤgen ſie ſich alle
zuſammen auf den koſtbar ausgeputzten Propoſi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 700. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/724>, abgerufen am 22.11.2024.
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