liche und getreue Leute, auf die sich die Herrschafft verlassen kan, und die als Trabanten u. s. w. einge- kleidet werden. Die Schweitzerische Nation hat von einigen Seculis her vor andern die Ehre, daß gecrönte Häupter und andere grosse Herren in Eu- ropa sie zu ihren Leib-Wachen erwehlt. Die kei- ne Schweitzer annehmen, lassen doch zum wenig- sten ihre eigene Landes-Kinder nach der Kleidung der Schweitzer mondiren. Das Corps der Schloß-Wachen ist nach dem Unterschied der Höfe, und nach dem grössern oder kleinern Staat, den ein grosser Herr formiren will, stärcker oder schwächer. Sie stehen entweder unter einen Ca- pitain Lieutenant, oder Capitain, oder auch unter einen Lieutenant.
§. 8. Jn den alten Hof-Ordnungen der Fürst- lichen Teutschen Höfe findet man, daß die Schloß- Thore zu Mittag und Abends, so bald man sich zur Tafel gesetzt, zugeschlossen, und nicht eher, biß man wieder von der Tafel aufgestanden, ohne sonderba- ren Befehl, geöffnet werden sollen. Es müssen in den damahligen Zeiten die Schloß-Thore entwe- der mit gar keiner, oder doch nicht mit so starcker Wache besetzt gewesen seyn, als ietzund, da sie zu allen Zeiten mit Trabanten besetzt sind, und also nicht zugeschlossen werden dürffen.
§. 9. Uber die ordinairen Wachen werden biß- weilen bey gewissen Gemächern, in denen besonde- re Kostbarkeiten von Gold, Silber und Kleinodien auf behalten werden, auch noch eigene Wachen von
Ober-
I. Theil. VII. Capitul.
liche und getreue Leute, auf die ſich die Herrſchafft verlaſſen kan, und die als Trabanten u. ſ. w. einge- kleidet werden. Die Schweitzeriſche Nation hat von einigen Seculis her vor andern die Ehre, daß gecroͤnte Haͤupter und andere groſſe Herren in Eu- ropa ſie zu ihren Leib-Wachen erwehlt. Die kei- ne Schweitzer annehmen, laſſen doch zum wenig- ſten ihre eigene Landes-Kinder nach der Kleidung der Schweitzer mondiren. Das Corps der Schloß-Wachen iſt nach dem Unterſchied der Hoͤfe, und nach dem groͤſſern oder kleinern Staat, den ein groſſer Herr formiren will, ſtaͤrcker oder ſchwaͤcher. Sie ſtehen entweder unter einen Ca- pitain Lieutenant, oder Capitain, oder auch unter einen Lieutenant.
§. 8. Jn den alten Hof-Ordnungen der Fuͤrſt- lichen Teutſchen Hoͤfe findet man, daß die Schloß- Thore zu Mittag und Abends, ſo bald man ſich zur Tafel geſetzt, zugeſchloſſen, und nicht eher, biß man wieder von der Tafel aufgeſtanden, ohne ſonderba- ren Befehl, geoͤffnet werden ſollen. Es muͤſſen in den damahligen Zeiten die Schloß-Thore entwe- der mit gar keiner, oder doch nicht mit ſo ſtarcker Wache beſetzt geweſen ſeyn, als ietzund, da ſie zu allen Zeiten mit Trabanten beſetzt ſind, und alſo nicht zugeſchloſſen werden duͤrffen.
§. 9. Uber die ordinairen Wachen werden biß- weilen bey gewiſſen Gemaͤchern, in denen beſonde- re Koſtbarkeiten von Gold, Silber und Kleinodien auf behalten werden, auch noch eigene Wachen von
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I. Theil. VII. Capitul.
liche und getreue Leute, auf die ſich die Herrſchafft
verlaſſen kan, und die als Trabanten u. ſ. w. einge-
kleidet werden. Die Schweitzeriſche Nation hat
von einigen Seculis her vor andern die Ehre, daß
gecroͤnte Haͤupter und andere groſſe Herren in Eu-
ropa ſie zu ihren Leib-Wachen erwehlt. Die kei-
ne Schweitzer annehmen, laſſen doch zum wenig-
ſten ihre eigene Landes-Kinder nach der Kleidung
der Schweitzer mondiren. Das Corps der
Schloß-Wachen iſt nach dem Unterſchied der
Hoͤfe, und nach dem groͤſſern oder kleinern Staat,
den ein groſſer Herr formiren will, ſtaͤrcker oder
ſchwaͤcher. Sie ſtehen entweder unter einen Ca-
pitain Lieutenant, oder Capitain, oder auch unter
einen Lieutenant.
§. 8. Jn den alten Hof-Ordnungen der Fuͤrſt-
lichen Teutſchen Hoͤfe findet man, daß die Schloß-
Thore zu Mittag und Abends, ſo bald man ſich zur
Tafel geſetzt, zugeſchloſſen, und nicht eher, biß man
wieder von der Tafel aufgeſtanden, ohne ſonderba-
ren Befehl, geoͤffnet werden ſollen. Es muͤſſen in
den damahligen Zeiten die Schloß-Thore entwe-
der mit gar keiner, oder doch nicht mit ſo ſtarcker
Wache beſetzt geweſen ſeyn, als ietzund, da ſie zu
allen Zeiten mit Trabanten beſetzt ſind, und alſo
nicht zugeſchloſſen werden duͤrffen.
§. 9. Uber die ordinairen Wachen werden biß-
weilen bey gewiſſen Gemaͤchern, in denen beſonde-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/90>, abgerufen am 21.11.2024.
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