Ober-Officiers, als zu welchen man sich gemeinig- lich mehr honetete zu versehen pflegt, gestellt, wie- wohl man in den neuesten Zeiten hin und wieder Exempel hat, daß auch dieselben, aus Verleitung des Satans, die ihren Herrn schuldige Treue ge- brochen, und dasjenige, welches sie haben bewachen sollen, zu berauben gesucht, die aber auch ihren wohl- verdienten Lohn davor empfangen.
§. 10. Die zur Bewachung der Gebäude und Gemächer gestellten Garden müssen von einem ie- den, Fremden und Einheimischen, aus Respect vor die Herrschafft, und wenn es im übrigen noch so schlechte und unansehnliche Leute wären, vor dieje- nigen gehalten werden, die sie sind, will einer nicht bißweilen ein unangenehmes Tractament von ih- nen zu gewarten haben. Ein bey Hofe unbekand- ter, zumahl wenn er von geringerer Extraction, muß die Thüren nicht leichtlich von selbst öffnen, sondern selbige durch die Garden öffnen lassen, nachdem er ihnen mit Höflichkeit angezeigt, daß er gerne wolte hineingelassen seyn. Er muß sich auch in acht neh- men, daß er sich nicht in den Gemächern umzuse- hen verlange, wenn er in einem Surtout gehet, oder einen Mantel um sich geschlagen, weil dieser Habit bey Hofe verhaßt und verdächtig gehalten wird.
§. 11. Die allgemeine Ober-Aufsicht über alle die Fürstlichen Lust-Schlösser und Jagt-Häuser ist entweder einem Ober-Land-Baumeister, oder sonst einen andern Intendant und Inspecteur- General, oder wie er nach dem Unterschied der Eu-
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Von Schloß- u. Zimmer-Ceremoniellen.
Ober-Officiers, als zu welchen man ſich gemeinig- lich mehr honeteté zu verſehen pflegt, geſtellt, wie- wohl man in den neueſten Zeiten hin und wieder Exempel hat, daß auch dieſelben, aus Verleitung des Satans, die ihren Herrn ſchuldige Treue ge- brochen, und dasjenige, welches ſie haben bewachen ſollen, zu berauben geſucht, die aber auch ihren wohl- verdienten Lohn davor empfangen.
§. 10. Die zur Bewachung der Gebaͤude und Gemaͤcher geſtellten Garden muͤſſen von einem ie- den, Fremden und Einheimiſchen, aus Reſpect vor die Herrſchafft, und wenn es im uͤbrigen noch ſo ſchlechte und unanſehnliche Leute waͤren, vor dieje- nigen gehalten werden, die ſie ſind, will einer nicht bißweilen ein unangenehmes Tractament von ih- nen zu gewarten haben. Ein bey Hofe unbekand- ter, zumahl wenn er von geringerer Extraction, muß die Thuͤren nicht leichtlich von ſelbſt oͤffnen, ſondern ſelbige durch die Garden oͤffnen laſſen, nachdem er ihnen mit Hoͤflichkeit angezeigt, daß er gerne wolte hineingelaſſen ſeyn. Er muß ſich auch in acht neh- men, daß er ſich nicht in den Gemaͤchern umzuſe- hen verlange, wenn er in einem Surtout gehet, oder einen Mantel um ſich geſchlagen, weil dieſer Habit bey Hofe verhaßt und verdaͤchtig gehalten wird.
§. 11. Die allgemeine Ober-Aufſicht uͤber alle die Fuͤrſtlichen Luſt-Schloͤſſer und Jagt-Haͤuſer iſt entweder einem Ober-Land-Baumeiſter, oder ſonſt einen andern Intendant und Inſpecteur- General, oder wie er nach dem Unterſchied der Eu-
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Von Schloß- u. Zimmer-Ceremoniellen.
Ober-Officiers, als zu welchen man ſich gemeinig-
lich mehr honeteté zu verſehen pflegt, geſtellt, wie-
wohl man in den neueſten Zeiten hin und wieder
Exempel hat, daß auch dieſelben, aus Verleitung
des Satans, die ihren Herrn ſchuldige Treue ge-
brochen, und dasjenige, welches ſie haben bewachen
ſollen, zu berauben geſucht, die aber auch ihren wohl-
verdienten Lohn davor empfangen.
§. 10. Die zur Bewachung der Gebaͤude und
Gemaͤcher geſtellten Garden muͤſſen von einem ie-
den, Fremden und Einheimiſchen, aus Reſpect vor
die Herrſchafft, und wenn es im uͤbrigen noch ſo
ſchlechte und unanſehnliche Leute waͤren, vor dieje-
nigen gehalten werden, die ſie ſind, will einer nicht
bißweilen ein unangenehmes Tractament von ih-
nen zu gewarten haben. Ein bey Hofe unbekand-
ter, zumahl wenn er von geringerer Extraction, muß
die Thuͤren nicht leichtlich von ſelbſt oͤffnen, ſondern
ſelbige durch die Garden oͤffnen laſſen, nachdem er
ihnen mit Hoͤflichkeit angezeigt, daß er gerne wolte
hineingelaſſen ſeyn. Er muß ſich auch in acht neh-
men, daß er ſich nicht in den Gemaͤchern umzuſe-
hen verlange, wenn er in einem Surtout gehet, oder
einen Mantel um ſich geſchlagen, weil dieſer Habit
bey Hofe verhaßt und verdaͤchtig gehalten wird.
§. 11. Die allgemeine Ober-Aufſicht uͤber alle
die Fuͤrſtlichen Luſt-Schloͤſſer und Jagt-Haͤuſer
iſt entweder einem Ober-Land-Baumeiſter, oder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/91>, abgerufen am 21.11.2024.
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