ropäischen Provintzien nur immer kan und mag ge- nennt werden, anvertrauet. Bißweilen wohnet zugleich auf dem ordinairen Residentz-Schloß der Herrschafft noch ein Schloß-Hauptmann, oder Trabanten-Hauptmann, der über die Trabanten gestellt, und gemeiniglich über dem Fürstl. Schloß- Thor einige Zimmer innen hat; bißweilen besor- get aber auch der Hof-Marschall oder Hauß-Mar- schall dasjenige, was dem Schloß-Hauptmann sonst zukommt.
§. 12. Das Hof-Marschall-Amt, unter dem der Castellan, der Bettmeister und Hof-Verwalter stehen, helffen nebst der Hoch-Fürstlichen Frau Hofmeisterin, den Hof-Tapezierern, Hof-Mah- lern u. s. w. alles was bey Anschaffung, Verände- rung und Verbesserung der Meublen nöthig, or- doniren. Uber die übrigen Schlösser, die mit Meublen versehen, und von der Herrschafft zuwei- len besucht werden, sind eigene Castellane oder Bettmeister gesetzt. Bey den Fürstlichen Witt- wen, pflegen an statt der Hof- oder Hauß-Mar- schalle, ihre Hofmeister Sorge davor zu tragen.
§. 13. An einigen Fürstlichen Höfen in Teutsch- land hat der Hof- oder Hauß-Marschall nicht die allgemeine Aufsicht über alle Zimmer des Schlos- ses, sondern einige stehen unter seiner Aufsicht, an- dere unter der Aufsicht des Ober-Hofmeisters, noch einige andere, als wie die Retirade u. s. w. wieder unter einer andern Inspection. So pflegen auch bey einigen Residentz-Schlössern, deren Besitzer
nicht
I. Theil. VII. Capitul.
ropaͤiſchen Provintzien nur immer kan und mag ge- nennt werden, anvertrauet. Bißweilen wohnet zugleich auf dem ordinairen Reſidentz-Schloß der Herrſchafft noch ein Schloß-Hauptmann, oder Trabanten-Hauptmann, der uͤber die Trabanten geſtellt, und gemeiniglich uͤber dem Fuͤrſtl. Schloß- Thor einige Zimmer innen hat; bißweilen beſor- get aber auch der Hof-Marſchall oder Hauß-Mar- ſchall dasjenige, was dem Schloß-Hauptmann ſonſt zukommt.
§. 12. Das Hof-Marſchall-Amt, unter dem der Caſtellan, der Bettmeiſter und Hof-Verwalter ſtehen, helffen nebſt der Hoch-Fuͤrſtlichen Frau Hofmeiſterin, den Hof-Tapezierern, Hof-Mah- lern u. ſ. w. alles was bey Anſchaffung, Veraͤnde- rung und Verbeſſerung der Meublen noͤthig, or- doniren. Uber die uͤbrigen Schloͤſſer, die mit Meublen verſehen, und von der Herrſchafft zuwei- len beſucht werden, ſind eigene Caſtellane oder Bettmeiſter geſetzt. Bey den Fuͤrſtlichen Witt- wen, pflegen an ſtatt der Hof- oder Hauß-Mar- ſchalle, ihre Hofmeiſter Sorge davor zu tragen.
§. 13. An einigen Fuͤrſtlichen Hoͤfen in Teutſch- land hat der Hof- oder Hauß-Marſchall nicht die allgemeine Aufſicht uͤber alle Zimmer des Schloſ- ſes, ſondern einige ſtehen unter ſeiner Aufſicht, an- dere unter der Aufſicht des Ober-Hofmeiſters, noch einige andere, als wie die Retirade u. ſ. w. wieder unter einer andern Inſpection. So pflegen auch bey einigen Reſidentz-Schloͤſſern, deren Beſitzer
nicht
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0092"n="68"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
ropaͤiſchen Provintzien nur immer kan und mag ge-<lb/>
nennt werden, anvertrauet. Bißweilen wohnet<lb/>
zugleich auf dem <hirendition="#aq">ordinair</hi>en Reſidentz-Schloß der<lb/>
Herrſchafft noch ein Schloß-Hauptmann, oder<lb/>
Trabanten-Hauptmann, der uͤber die Trabanten<lb/>
geſtellt, und gemeiniglich uͤber dem Fuͤrſtl. Schloß-<lb/>
Thor einige Zimmer innen hat; bißweilen beſor-<lb/>
get aber auch der Hof-Marſchall oder Hauß-Mar-<lb/>ſchall dasjenige, was dem Schloß-Hauptmann<lb/>ſonſt zukommt.</p><lb/><p>§. 12. Das Hof-Marſchall-Amt, unter dem<lb/>
der <hirendition="#aq">Caſtellan,</hi> der Bettmeiſter und Hof-Verwalter<lb/>ſtehen, helffen nebſt der Hoch-Fuͤrſtlichen Frau<lb/>
Hofmeiſterin, den Hof-<hirendition="#aq">Tapezie</hi>rern, Hof-Mah-<lb/>
lern u. ſ. w. alles was bey Anſchaffung, Veraͤnde-<lb/>
rung und Verbeſſerung der <hirendition="#aq">Meubl</hi>en noͤthig, <hirendition="#aq">or-<lb/>
doni</hi>ren. Uber die uͤbrigen Schloͤſſer, die mit<lb/><hirendition="#aq">Meubl</hi>en verſehen, und von der Herrſchafft zuwei-<lb/>
len beſucht werden, ſind eigene <hirendition="#aq">Caſtellane</hi> oder<lb/>
Bettmeiſter geſetzt. Bey den Fuͤrſtlichen Witt-<lb/>
wen, pflegen an ſtatt der Hof- oder Hauß-Mar-<lb/>ſchalle, ihre Hofmeiſter Sorge davor zu tragen.</p><lb/><p>§. 13. An einigen Fuͤrſtlichen Hoͤfen in Teutſch-<lb/>
land hat der Hof- oder Hauß-Marſchall nicht die<lb/>
allgemeine Aufſicht uͤber alle Zimmer des Schloſ-<lb/>ſes, ſondern einige ſtehen unter ſeiner Aufſicht, an-<lb/>
dere unter der Aufſicht des Ober-Hofmeiſters, noch<lb/>
einige andere, als wie die <hirendition="#aq">Retirade</hi> u. ſ. w. wieder<lb/>
unter einer andern <hirendition="#aq">Inſpection.</hi> So pflegen auch<lb/>
bey einigen Reſidentz-Schloͤſſern, deren Beſitzer<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nicht</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[68/0092]
I. Theil. VII. Capitul.
ropaͤiſchen Provintzien nur immer kan und mag ge-
nennt werden, anvertrauet. Bißweilen wohnet
zugleich auf dem ordinairen Reſidentz-Schloß der
Herrſchafft noch ein Schloß-Hauptmann, oder
Trabanten-Hauptmann, der uͤber die Trabanten
geſtellt, und gemeiniglich uͤber dem Fuͤrſtl. Schloß-
Thor einige Zimmer innen hat; bißweilen beſor-
get aber auch der Hof-Marſchall oder Hauß-Mar-
ſchall dasjenige, was dem Schloß-Hauptmann
ſonſt zukommt.
§. 12. Das Hof-Marſchall-Amt, unter dem
der Caſtellan, der Bettmeiſter und Hof-Verwalter
ſtehen, helffen nebſt der Hoch-Fuͤrſtlichen Frau
Hofmeiſterin, den Hof-Tapezierern, Hof-Mah-
lern u. ſ. w. alles was bey Anſchaffung, Veraͤnde-
rung und Verbeſſerung der Meublen noͤthig, or-
doniren. Uber die uͤbrigen Schloͤſſer, die mit
Meublen verſehen, und von der Herrſchafft zuwei-
len beſucht werden, ſind eigene Caſtellane oder
Bettmeiſter geſetzt. Bey den Fuͤrſtlichen Witt-
wen, pflegen an ſtatt der Hof- oder Hauß-Mar-
ſchalle, ihre Hofmeiſter Sorge davor zu tragen.
§. 13. An einigen Fuͤrſtlichen Hoͤfen in Teutſch-
land hat der Hof- oder Hauß-Marſchall nicht die
allgemeine Aufſicht uͤber alle Zimmer des Schloſ-
ſes, ſondern einige ſtehen unter ſeiner Aufſicht, an-
dere unter der Aufſicht des Ober-Hofmeiſters, noch
einige andere, als wie die Retirade u. ſ. w. wieder
unter einer andern Inſpection. So pflegen auch
bey einigen Reſidentz-Schloͤſſern, deren Beſitzer
nicht
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/92>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.