hernach schon selbst verbieten wird, wann ein- mahl die differenz und agio zwischen solchen Current- und banco Geld eingeführt ist, und man beydes nicht mehr promiscue unter ein- ander ausgiebt.
§. 26. Um nun der banco würcklich den Anfang und zwar mit leichter Mühe zu machen, so müste in Residentz-Städten ein ieder besolde- ter Ministre und vornehmer Hof-Bedienter, ein ieder Raths-Herr, vornehmer Bürger und Kauffmann eine Conte oder Rechnung in die- ser banco zu nehmen verbunden seyn, und dafür dreyßig Reichsthaler erlangen. Welch Geld zur Erkauffung oder Erbauung des banco- Hauses müste angewendet werden, von den Uberschuß, wie auch von dem, was von dem verkaufften banco-Diensten käme, müsten ge- dachte banco-Bedienten so lange besoldet wer- den, biß die banco so viel Capital- oder Vor- raths-Gelder hätte, daß sie eine Lehn-banco neben sich etabliren könte, da denn von dieser ihren jährlich erhobnen interessen die grösten banco-Bedienten und auch die an der Lehn- banco stehenden salariret werden könten, und so alsdenn noch einige Jahre nach einander ein Uberschuß solcher interessen bey der Lehn-ban- co gewesen, müste selbiger zu einem Lombard oder Aufrichtung eines montis pietatis ange-
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hernach ſchon ſelbſt verbieten wird, wann ein- mahl die differenz und agio zwiſchen ſolchen Current- und banco Geld eingefuͤhrt iſt, und man beydes nicht mehr promiſcue unter ein- ander ausgiebt.
§. 26. Um nun der banco wuͤrcklich den Anfang und zwar mit leichter Muͤhe zu machen, ſo muͤſte in Reſidentz-Staͤdten ein ieder beſolde- ter Miniſtre und vornehmer Hof-Bedienter, ein ieder Raths-Herr, vornehmer Buͤrger und Kauffmann eine Conte oder Rechnung in die- ſer banco zu nehmen verbunden ſeyn, und dafuͤr dreyßig Reichsthaler erlangen. Welch Geld zur Erkauffung oder Erbauung des banco- Hauſes muͤſte angewendet werden, von den Uberſchuß, wie auch von dem, was von dem verkaufften banco-Dienſten kaͤme, muͤſten ge- dachte banco-Bedienten ſo lange beſoldet wer- den, biß die banco ſo viel Capital- oder Vor- raths-Gelder haͤtte, daß ſie eine Lehn-banco neben ſich etabliren koͤnte, da denn von dieſer ihren jaͤhrlich erhobnen intereſſen die groͤſten banco-Bedienten und auch die an der Lehn- banco ſtehenden ſalariret werden koͤnten, und ſo alsdenn noch einige Jahre nach einander ein Uberſchuß ſolcher intereſſen bey der Lehn-ban- co geweſen, muͤſte ſelbiger zu einem Lombard oder Aufrichtung eines montis pietatis ange-
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hernach ſchon ſelbſt verbieten wird, wann ein-
mahl die differenz und agio zwiſchen ſolchen
Current- und banco Geld eingefuͤhrt iſt, und
man beydes nicht mehr promiſcue unter ein-
ander ausgiebt.
§. 26. Um nun der banco wuͤrcklich den
Anfang und zwar mit leichter Muͤhe zu machen,
ſo muͤſte in Reſidentz-Staͤdten ein ieder beſolde-
ter Miniſtre und vornehmer Hof-Bedienter, ein
ieder Raths-Herr, vornehmer Buͤrger und
Kauffmann eine Conte oder Rechnung in die-
ſer banco zu nehmen verbunden ſeyn, und dafuͤr
dreyßig Reichsthaler erlangen. Welch Geld
zur Erkauffung oder Erbauung des banco-
Hauſes muͤſte angewendet werden, von den
Uberſchuß, wie auch von dem, was von dem
verkaufften banco-Dienſten kaͤme, muͤſten ge-
dachte banco-Bedienten ſo lange beſoldet wer-
den, biß die banco ſo viel Capital- oder Vor-
raths-Gelder haͤtte, daß ſie eine Lehn-banco
neben ſich etabliren koͤnte, da denn von dieſer
ihren jaͤhrlich erhobnen intereſſen die groͤſten
banco-Bedienten und auch die an der Lehn-
banco ſtehenden ſalariret werden koͤnten, und
ſo alsdenn noch einige Jahre nach einander ein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 983. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1003>, abgerufen am 22.11.2024.
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