wendet werden. Sie, die grosse Banco, mü- ste keine Capitalien auf Pfand ausleihen, son- dern solches bey der Lehn-Banco gegen tüchtige Pfänder gesuchet werden.
§. 27. Das gröste Pondus würde einer sol- chem neu zu etabilirenden Banco geben kön- nen, wenn der Landes-Herr selbst Rechnung in derselben nimmt, und um die Gemüther der Un- terthanen anzufrischen, zu weilen considerable Summen, an Subsidien, Contributionen, Straff-Geldern und der gleichen in Banco auf seine Rechnung einbringen läst, und was und wohin davon hernach wieder soll ausgezahlet werden, darauf assigniret, darbey denn seinen ho- hen Financien-Collegia als Cammer-Com- missariat, Accise, Chatoul-Amt und Domainen keinen Abgang an ihrer jurisdiction leiden, son- dern wie ein grosser Kauffmann in Amsterdam, Venedig, oder Hamburg, der viel tausend jähr- lich verkehret, darum doch zu Hause seine Schreibestube oder Contoir fleißig wahrneh- men, und seine Bücher richtig halten, auch seine Handlung wohl dirigiren kan, ob er gleich die Banco in der Stadt zur Seiten hat. Also ist es auch mit denen hohen Financien-Collegiis beschaffen, daß dieselben sich der Beyhülffe ei- ner solchen Banco gar wohl bedienen können, um ihren Verrichtungen dadurch einige Er- leichterung zu geben.
§. 28.
wendet werden. Sie, die groſſe Banco, muͤ- ſte keine Capitalien auf Pfand ausleihen, ſon- dern ſolches bey der Lehn-Banco gegen tuͤchtige Pfaͤnder geſuchet werden.
§. 27. Das groͤſte Pondus wuͤrde einer ſol- chem neu zu etabilirenden Banco geben koͤn- nen, wenn der Landes-Herr ſelbſt Rechnung in derſelben nimmt, und um die Gemuͤther der Un- terthanen anzufriſchen, zu weilen conſiderable Summen, an Subſidien, Contributionen, Straff-Geldern und der gleichen in Banco auf ſeine Rechnung einbringen laͤſt, und was und wohin davon hernach wieder ſoll ausgezahlet werden, darauf asſigniret, darbey deñ ſeinen ho- hen Financien-Collegia als Cammer-Com- miſſariat, Acciſe, Chatoul-Amt uñ Domainen keinen Abgang an ihrer jurisdiction leiden, ſon- dern wie ein groſſer Kauffmann in Amſterdam, Venedig, oder Hamburg, der viel tauſend jaͤhr- lich verkehret, darum doch zu Hauſe ſeine Schreibeſtube oder Contoir fleißig wahrneh- men, und ſeine Buͤcher richtig halten, auch ſeine Handlung wohl dirigiren kan, ob er gleich die Banco in der Stadt zur Seiten hat. Alſo iſt es auch mit denen hohen Financien-Collegiis beſchaffen, daß dieſelben ſich der Beyhuͤlffe ei- ner ſolchen Banco gar wohl bedienen koͤnnen, um ihren Verrichtungen dadurch einige Er- leichterung zu geben.
§. 28.
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wendet werden. Sie, die groſſe Banco, muͤ-
ſte keine Capitalien auf Pfand ausleihen, ſon-
dern ſolches bey der Lehn-Banco gegen tuͤchtige
Pfaͤnder geſuchet werden.
§. 27. Das groͤſte Pondus wuͤrde einer ſol-
chem neu zu etabilirenden Banco geben koͤn-
nen, wenn der Landes-Herr ſelbſt Rechnung in
derſelben nimmt, und um die Gemuͤther der Un-
terthanen anzufriſchen, zu weilen conſiderable
Summen, an Subſidien, Contributionen,
Straff-Geldern und der gleichen in Banco auf
ſeine Rechnung einbringen laͤſt, und was und
wohin davon hernach wieder ſoll ausgezahlet
werden, darauf asſigniret, darbey deñ ſeinen ho-
hen Financien-Collegia als Cammer-Com-
miſſariat, Acciſe, Chatoul-Amt uñ Domainen
keinen Abgang an ihrer jurisdiction leiden, ſon-
dern wie ein groſſer Kauffmann in Amſterdam,
Venedig, oder Hamburg, der viel tauſend jaͤhr-
lich verkehret, darum doch zu Hauſe ſeine
Schreibeſtube oder Contoir fleißig wahrneh-
men, und ſeine Buͤcher richtig halten, auch ſeine
Handlung wohl dirigiren kan, ob er gleich die
Banco in der Stadt zur Seiten hat. Alſo iſt
es auch mit denen hohen Financien-Collegiis
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ner ſolchen Banco gar wohl bedienen koͤnnen,
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§. 28.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 984. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1004>, abgerufen am 22.11.2024.
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