§. 28. Nicht weniger ist auch die livran- ce des Silbers auf die Heck-Müntzen, es sey an Geld-Sorten oder rohen Silber, auf alle möglichste Weise und Wege zu verhindern, und von allerseits hohen Herrn Interessenten in Teutschland nach Anleitung und Jnhalt der dißfals publicirten Edicte darüber festiglich zu halten, daß nichts dergleichen an solche Orte passiret werden möge. Maassen ein iedweder in seinem Lande die ohnfehlbahre Anstalt zu ma- chen hat, daß, wenn dergleichen durch geführet werden solte, solches weggenommen, auch gegen die Livranten mit scharffer exemplarischer Be- straffung sowohl mit confiscation des ihrigen, als auch mit der infamie verfahren werden soll.
§. 29. Der Herr Cammer-Rath Leib ste- het in der weitern Probe, wie ein Regent Land und Leute verbessern, und des Landes Ge- werbe und Einkünffte befördern solle, p. 48. in den Gedancken: Weil bey denen kleinen Mün- tzen wegen der dazu erforderten größern Unkosten eine stärckere Legirung, und öffters darneben ein schlechter Stempel, welcher leichtlich nach- gemacht werden könte, gebrauchet, und dadurch den innern Werth zu erkennen desto schwerer gemacht würde, zu der eingerissenen Müntz- Malversation und denen vielen Beyschlägen den grösten Anlaß gegeben hätte, und dieses, so
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§. 28. Nicht weniger iſt auch die livran- ce des Silbers auf die Heck-Muͤntzen, es ſey an Geld-Sorten oder rohen Silber, auf alle moͤglichſte Weiſe und Wege zu verhindern, und von allerſeits hohen Herrn Intereſſenten in Teutſchland nach Anleitung und Jnhalt der dißfals publicirten Edicte daruͤber feſtiglich zu halten, daß nichts dergleichen an ſolche Orte paſſiret werden moͤge. Maaſſen ein iedweder in ſeinem Lande die ohnfehlbahre Anſtalt zu ma- chen hat, daß, wenn dergleichen durch gefuͤhret werden ſolte, ſolches weggenommen, auch gegen die Livranten mit ſcharffer exemplariſcher Be- ſtraffung ſowohl mit confiſcation des ihrigen, als auch mit der infamie verfahren werden ſoll.
§. 29. Der Herr Cammer-Rath Leib ſte- het in der weitern Probe, wie ein Regent Land und Leute verbeſſern, und des Landes Ge- werbe und Einkuͤnffte befoͤrdern ſolle, p. 48. in den Gedancken: Weil bey denen kleinen Muͤn- tzen wegen der dazu erfordeꝛten gꝛoͤßeꝛn Unkoſten eine ſtaͤrckere Legirung, und oͤffters darneben ein ſchlechter Stempel, welcher leichtlich nach- gemacht werden koͤnte, gebrauchet, und dadurch den innern Werth zu erkennen deſto ſchwerer gemacht wuͤrde, zu der eingeriſſenen Muͤntz- Malverſation und denen vielen Beyſchlaͤgen den groͤſten Anlaß gegeben haͤtte, und dieſes, ſo
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§. 28. Nicht weniger iſt auch die livran-
ce des Silbers auf die Heck-Muͤntzen, es ſey
an Geld-Sorten oder rohen Silber, auf alle
moͤglichſte Weiſe und Wege zu verhindern, und
von allerſeits hohen Herrn Intereſſenten in
Teutſchland nach Anleitung und Jnhalt der
dißfals publicirten Edicte daruͤber feſtiglich zu
halten, daß nichts dergleichen an ſolche Orte
paſſiret werden moͤge. Maaſſen ein iedweder
in ſeinem Lande die ohnfehlbahre Anſtalt zu ma-
chen hat, daß, wenn dergleichen durch gefuͤhret
werden ſolte, ſolches weggenommen, auch gegen
die Livranten mit ſcharffer exemplariſcher Be-
ſtraffung ſowohl mit confiſcation des ihrigen,
als auch mit der infamie verfahren werden ſoll.
§. 29. Der Herr Cammer-Rath Leib ſte-
het in der weitern Probe, wie ein Regent
Land und Leute verbeſſern, und des Landes Ge-
werbe und Einkuͤnffte befoͤrdern ſolle, p. 48. in
den Gedancken: Weil bey denen kleinen Muͤn-
tzen wegen der dazu erfordeꝛten gꝛoͤßeꝛn Unkoſten
eine ſtaͤrckere Legirung, und oͤffters darneben
ein ſchlechter Stempel, welcher leichtlich nach-
gemacht werden koͤnte, gebrauchet, und dadurch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1009. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1029>, abgerufen am 22.11.2024.
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