it. Für uns und unsere Nachkommen stets vest und unverbrüchlich etc.
§. 23. Es machen zwar einige Lehrer des natürlichen Rechts einen Unterschied unter ei- nem Successor, der zugleich Erbe, und der nicht Erbe mit ist. Jenen halten sie schlechterdings an zu Beobachtung der mit dem abgelebten Fürsten celebrirten Contracte, indem ein Er- be wider die facta, deßen Erbschafft er agnos- cirte, so wenig handeln könte, als wider seine eigne. Dieser aber nicht. Jedoch ich glau- be, daß überhaupt ein iedweder Successor zu demjenigen, was in Ansehung der Regierung oder der Beförderung der gemeinschafftlichen Wohlfahrt geschlossen worden, sich verstehen muß. Wenn aber ein Fürst, in Ansehung seiner Privat-Güter, einen Contract vollzo- gen oder etwas zugesagt, so werden nur bloß die Erben hierdurch vinculiret. Jst ein Contract, der wegen eines gewissen Reichs- Negotii geschlossen, gantz und gar unbillig und unerträglich, so daß er zum Ruin des Landes gereicht, so ist alsdenn auch nicht einmahl derje- nige, der durch Erbschafft-Recht zum Reich ge- kommen, zu deßen Observanz verbunden.
§. 24. Was muß aber wohl ein Successor thun, wenn zweiffelhafft ist, ob der Handel zum Interesse des Landes und der Unterthanen ge-
reiche?
F 4
it. Fuͤr uns und unſere Nachkommen ſtets veſt und unverbruͤchlich ꝛc.
§. 23. Es machen zwar einige Lehrer des natuͤrlichen Rechts einen Unterſchied unter ei- nem Succeſſor, der zugleich Erbe, und der nicht Erbe mit iſt. Jenen halten ſie ſchlechterdings an zu Beobachtung der mit dem abgelebten Fuͤrſten celebrirten Contracte, indem ein Er- be wider die facta, deßen Erbſchafft er agnoſ- cirte, ſo wenig handeln koͤnte, als wider ſeine eigne. Dieſer aber nicht. Jedoch ich glau- be, daß uͤberhaupt ein iedweder Succeſſor zu demjenigen, was in Anſehung der Regierung oder der Befoͤrderung der gemeinſchafftlichen Wohlfahrt geſchloſſen worden, ſich verſtehen muß. Wenn aber ein Fuͤrſt, in Anſehung ſeiner Privat-Guͤter, einen Contract vollzo- gen oder etwas zugeſagt, ſo werden nur bloß die Erben hierdurch vinculiret. Jſt ein Contract, der wegen eines gewiſſen Reichs- Negotii geſchloſſen, gantz und gar unbillig und unertraͤglich, ſo daß er zum Ruin des Landes gereicht, ſo iſt alsdenn auch nicht einmahl derje- nige, der durch Erbſchafft-Recht zum Reich ge- kommen, zu deßen Obſervanz verbunden.
§. 24. Was muß aber wohl ein Succeſſor thun, wenn zweiffelhafft iſt, ob der Handel zum Intereſſe des Landes und der Unterthanen ge-
reiche?
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it. Fuͤr uns und unſere Nachkommen ſtets veſt
und unverbruͤchlich ꝛc.
§. 23. Es machen zwar einige Lehrer des
natuͤrlichen Rechts einen Unterſchied unter ei-
nem Succeſſor, der zugleich Erbe, und der nicht
Erbe mit iſt. Jenen halten ſie ſchlechterdings
an zu Beobachtung der mit dem abgelebten
Fuͤrſten celebrirten Contracte, indem ein Er-
be wider die facta, deßen Erbſchafft er agnoſ-
cirte, ſo wenig handeln koͤnte, als wider ſeine
eigne. Dieſer aber nicht. Jedoch ich glau-
be, daß uͤberhaupt ein iedweder Succeſſor zu
demjenigen, was in Anſehung der Regierung
oder der Befoͤrderung der gemeinſchafftlichen
Wohlfahrt geſchloſſen worden, ſich verſtehen
muß. Wenn aber ein Fuͤrſt, in Anſehung
ſeiner Privat-Guͤter, einen Contract vollzo-
gen oder etwas zugeſagt, ſo werden nur bloß
die Erben hierdurch vinculiret. Jſt ein
Contract, der wegen eines gewiſſen Reichs-
Negotii geſchloſſen, gantz und gar unbillig und
unertraͤglich, ſo daß er zum Ruin des Landes
gereicht, ſo iſt alsdenn auch nicht einmahl derje-
nige, der durch Erbſchafft-Recht zum Reich ge-
kommen, zu deßen Obſervanz verbunden.
§. 24. Was muß aber wohl ein Succeſſor
thun, wenn zweiffelhafft iſt, ob der Handel zum
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/107>, abgerufen am 18.12.2024.
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