von der Gerechtigkeit und Erbarkeit nicht ab- zusondern.
§. 22. Nun wollen wir doch sehen, wie weit ein Nachfolger schuldig sey, den Contract seines Antecessoris zu halten? Wenn der An- tecessor in seinen Schrancken blieben und sei- ner Regierung gemäß mit einem andern con- trahiret hat, so ist der Nachfolger im Reich, er mag ihm nun als Erbe succediren, oder durch vorhergegangene Wahl darzu kommen, nichts desto weniger schuldig, die von dem verstorbe- nen Regenten durch den Contract auf ihn transferirten Rechte zu beobachten, auch so gar, wenn gleich der Antecessor in einer zwei- felhafften und ungewissen Sache contrahiret, dafern es nur nicht aus Jrrthum und unü- berlegter Weise geschehen. Denn eine solche Macht zu contraluren ist unter der Regierung mit begriffen. Jn Ansehung solcher Hand- lungen sind die Könige unsterblich, und ihre Negotia immerwährend und stets geltend. Die Contracte, die zum Ansehen des Reichs und zur Beförderung der Glückseligkeit der Un- terthanen celebriret werden, sind allerdings auf die späre Nach kommenschafft mit zu trans- feriren. v. Reichs-Abschied de an. 1555. §. Solches und iedes, wie oben geschrieben, etc.
it.
von der Gerechtigkeit und Erbarkeit nicht ab- zuſondern.
§. 22. Nun wollen wir doch ſehen, wie weit ein Nachfolger ſchuldig ſey, den Contract ſeines Anteceſſoris zu halten? Wenn der An- teceſſor in ſeinen Schrancken blieben und ſei- ner Regierung gemaͤß mit einem andern con- trahiret hat, ſo iſt der Nachfolger im Reich, er mag ihm nun als Erbe ſuccediren, oder durch vorhergegangene Wahl darzu kommen, nichts deſto weniger ſchuldig, die von dem verſtorbe- nen Regenten durch den Contract auf ihn transferirten Rechte zu beobachten, auch ſo gar, wenn gleich der Anteceſſor in einer zwei- felhafften und ungewiſſen Sache contrahiret, dafern es nur nicht aus Jrrthum und unuͤ- berlegter Weiſe geſchehen. Denn eine ſolche Macht zu contraluren iſt unter der Regierung mit begriffen. Jn Anſehung ſolcher Hand- lungen ſind die Koͤnige unſterblich, und ihre Negotia immerwaͤhrend und ſtets geltend. Die Contracte, die zum Anſehen des Reichs und zur Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit der Un- terthanen celebriret werden, ſind allerdings auf die ſpaͤre Nach kommenſchafft mit zu trans- feriren. v. Reichs-Abſchied de an. 1555. §. Solches und iedes, wie oben geſchrieben, ꝛc.
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von der Gerechtigkeit und Erbarkeit nicht ab-
zuſondern.
§. 22. Nun wollen wir doch ſehen, wie
weit ein Nachfolger ſchuldig ſey, den Contract
ſeines Anteceſſoris zu halten? Wenn der An-
teceſſor in ſeinen Schrancken blieben und ſei-
ner Regierung gemaͤß mit einem andern con-
trahiret hat, ſo iſt der Nachfolger im Reich,
er mag ihm nun als Erbe ſuccediren, oder durch
vorhergegangene Wahl darzu kommen, nichts
deſto weniger ſchuldig, die von dem verſtorbe-
nen Regenten durch den Contract auf ihn
transferirten Rechte zu beobachten, auch ſo
gar, wenn gleich der Anteceſſor in einer zwei-
felhafften und ungewiſſen Sache contrahiret,
dafern es nur nicht aus Jrrthum und unuͤ-
berlegter Weiſe geſchehen. Denn eine ſolche
Macht zu contraluren iſt unter der Regierung
mit begriffen. Jn Anſehung ſolcher Hand-
lungen ſind die Koͤnige unſterblich, und ihre
Negotia immerwaͤhrend und ſtets geltend.
Die Contracte, die zum Anſehen des Reichs
und zur Befoͤrderung der Gluͤckſeligkeit der Un-
terthanen celebriret werden, ſind allerdings
auf die ſpaͤre Nach kommenſchafft mit zu trans-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/106>, abgerufen am 24.11.2024.
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