lung derselben nur ein Wort oder jota fehlet, sich alsobald einer gewissen Geld-Straffe un- tergeben, weiter wandern, oder auch wohl öff- ters einen weiten Weg zurück lauffen, und von dem Ort, davon er zurück gekommen, den Gruß anderwärts hohlen muß. Item, theils Hand- wercker in denen Geburths-Briefen und ande- ren Kundschafften sich gewisser Formularien, worinnen theils unvernünfftige und überflüßige, theils auch denen Rechten und Reichs-Consti- tutionibus zuwider lauffende Clausulen vor- kommen, (als in specie, daß des Producenten Eltern bey ihrer Hochzeit ordentlich zur Kirche und Strassen geführet worden) gebrauchen, als solten solche und andere dergleichen unver- nünfftige Handwercks-Mißbräuche und Unge- bühr von der Obrigkeit ebenmäßig abgeschafft, und denen Handwerckern nicht gestattet wer- den. Weil auch theils Orten die jüngste oder zuletzt aufgenommenen Meister von Aelteren, mit Herumschickung, Aufwarten und dergleichen Diensten, zu ihrem mercklichen Schaden, von der Arbeit gehindert und abgehalten werden, als solte iede Obrigkeit, damit gedachte junge Meister in ihren Verrichtungen nicht allzuhart beschweret würden, sich angelegen seyn lassen, diesen Mißbrauch aufzuheben.
§. 17. Es solten billig die Obrigkeiten be-
dacht
lung derſelben nur ein Wort oder jota fehlet, ſich alſobald einer gewiſſen Geld-Straffe un- tergeben, weiter wandern, oder auch wohl oͤff- ters einen weiten Weg zuruͤck lauffen, und von dem Ort, davon er zuruͤck gekommen, den Gruß anderwaͤrts hohlen muß. Item, theils Hand- wercker in denen Geburths-Briefen und ande- ren Kundſchafften ſich gewiſſer Formularien, worinnen theils unvernuͤnfftige und uͤberfluͤßige, theils auch denen Rechten und Reichs-Conſti- tutionibus zuwider lauffende Clauſulen vor- kommen, (als in ſpecie, daß des Producenten Eltern bey ihrer Hochzeit ordentlich zur Kirche und Straſſen gefuͤhret worden) gebrauchen, als ſolten ſolche und andere dergleichen unver- nuͤnfftige Handwercks-Mißbraͤuche und Unge- buͤhr von der Obrigkeit ebenmaͤßig abgeſchafft, und denen Handwerckern nicht geſtattet wer- den. Weil auch theils Orten die juͤngſte oder zuletzt aufgenom̃enen Meiſter von Aelteren, mit Herumſchickung, Aufwarten und dergleichen Dienſten, zu ihrem mercklichen Schaden, von der Arbeit gehindert und abgehalten werden, als ſolte iede Obrigkeit, damit gedachte junge Meiſter in ihren Verrichtungen nicht allzuhart beſchweret wuͤrden, ſich angelegen ſeyn laſſen, dieſen Mißbrauch aufzuheben.
§. 17. Es ſolten billig die Obrigkeiten be-
dacht
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lung derſelben nur ein Wort oder jota fehlet,
ſich alſobald einer gewiſſen Geld-Straffe un-
tergeben, weiter wandern, oder auch wohl oͤff-
ters einen weiten Weg zuruͤck lauffen, und von
dem Ort, davon er zuruͤck gekommen, den Gruß
anderwaͤrts hohlen muß. Item, theils Hand-
wercker in denen Geburths-Briefen und ande-
ren Kundſchafften ſich gewiſſer Formularien,
worinnen theils unvernuͤnfftige und uͤberfluͤßige,
theils auch denen Rechten und Reichs-Conſti-
tutionibus zuwider lauffende Clauſulen vor-
kommen, (als in ſpecie, daß des Producenten
Eltern bey ihrer Hochzeit ordentlich zur Kirche
und Straſſen gefuͤhret worden) gebrauchen,
als ſolten ſolche und andere dergleichen unver-
nuͤnfftige Handwercks-Mißbraͤuche und Unge-
buͤhr von der Obrigkeit ebenmaͤßig abgeſchafft,
und denen Handwerckern nicht geſtattet wer-
den. Weil auch theils Orten die juͤngſte oder
zuletzt aufgenom̃enen Meiſter von Aelteren, mit
Herumſchickung, Aufwarten und dergleichen
Dienſten, zu ihrem mercklichen Schaden, von
der Arbeit gehindert und abgehalten werden,
als ſolte iede Obrigkeit, damit gedachte junge
Meiſter in ihren Verrichtungen nicht allzuhart
beſchweret wuͤrden, ſich angelegen ſeyn laſſen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1062. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1082>, abgerufen am 22.11.2024.
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