bestimmt ist, da ein fähiger Kopff, wenn er ei- nen guten Meister hat, welcher denen Hand- griffen selbst besser nachzudencken, und selbige geschickt beyzubringen weiß, wohl eher das Fundament oder Grund-Lehre des Hand- wercks begreiffen könte, ein andrer aber, so ei- nen dergestalt fähigen Kopff nicht, auch keinen so geschickten und deutlichen Lehr-Meister hat, wohl noch mehr Lehr-Zeit erforderte, wenn er nicht zu rohe loß gesprochen werden soll.
§. 15. Es tauget ferner nicht, daß ein Handwercks-Meister nicht mehr als einen Lehr-Knaben halten, auch wenn er solchen aus- gelernet, nicht sofort einen andern annehmen darff, sondern gewisse Jahre warten muß, und es wohl gar nach der Reihe gehet, und ein Lehr- ling, oder dessen Eltern oder Vormünder nicht die freye Wahl haben können, bey welchen Mei- ster sie den Lehr-Jungen anbringen möchten.
§. 16. Da auch die Handwercker manch- mahl so scrupuleus sind, daß fie die Lehr-Jun- gen, denen an ihren Lehr-Jahren etwan wenig Tage oder Stunden noch abgehen, zu dem Ge- sellen-Stande nicht wollen kommen lassen, in- gleichen über ihren Handwercks Grüssen, läppi- schen Redens-Formalien und andern derglei- chen ungereimten Dingen so scharff halten, daß derjenige, welcher etwan in Ableg- und Erzeh-
lung
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beſtimmt iſt, da ein faͤhiger Kopff, wenn er ei- nen guten Meiſter hat, welcher denen Hand- griffen ſelbſt beſſer nachzudencken, und ſelbige geſchickt beyzubringen weiß, wohl eher das Fundament oder Grund-Lehre des Hand- wercks begreiffen koͤnte, ein andrer aber, ſo ei- nen dergeſtalt faͤhigen Kopff nicht, auch keinen ſo geſchickten und deutlichen Lehr-Meiſter hat, wohl noch mehr Lehr-Zeit erforderte, wenn er nicht zu rohe loß geſprochen werden ſoll.
§. 15. Es tauget ferner nicht, daß ein Handwercks-Meiſter nicht mehr als einen Lehr-Knaben halten, auch wenn er ſolchen aus- gelernet, nicht ſofort einen andern annehmen darff, ſondern gewiſſe Jahre warten muß, und es wohl gar nach der Reihe gehet, und ein Lehr- ling, oder deſſen Eltern oder Vormuͤnder nicht die freye Wahl haben koͤnnen, bey welchen Mei- ſter ſie den Lehr-Jungen anbringen moͤchten.
§. 16. Da auch die Handwercker manch- mahl ſo ſcrupuleus ſind, daß fie die Lehr-Jun- gen, denen an ihren Lehr-Jahren etwan wenig Tage oder Stunden noch abgehen, zu dem Ge- ſellen-Stande nicht wollen kommen laſſen, in- gleichen uͤber ihren Handwercks Gruͤſſen, laͤppi- ſchen Redens-Formalien und andern derglei- chen ungereimten Dingen ſo ſcharff halten, daß derjenige, welcher etwan in Ableg- und Erzeh-
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[1061/1081]
beſtimmt iſt, da ein faͤhiger Kopff, wenn er ei-
nen guten Meiſter hat, welcher denen Hand-
griffen ſelbſt beſſer nachzudencken, und ſelbige
geſchickt beyzubringen weiß, wohl eher das
Fundament oder Grund-Lehre des Hand-
wercks begreiffen koͤnte, ein andrer aber, ſo ei-
nen dergeſtalt faͤhigen Kopff nicht, auch keinen
ſo geſchickten und deutlichen Lehr-Meiſter hat,
wohl noch mehr Lehr-Zeit erforderte, wenn er
nicht zu rohe loß geſprochen werden ſoll.
§. 15. Es tauget ferner nicht, daß ein
Handwercks-Meiſter nicht mehr als einen
Lehr-Knaben halten, auch wenn er ſolchen aus-
gelernet, nicht ſofort einen andern annehmen
darff, ſondern gewiſſe Jahre warten muß, und
es wohl gar nach der Reihe gehet, und ein Lehr-
ling, oder deſſen Eltern oder Vormuͤnder nicht
die freye Wahl haben koͤnnen, bey welchen Mei-
ſter ſie den Lehr-Jungen anbringen moͤchten.
§. 16. Da auch die Handwercker manch-
mahl ſo ſcrupuleus ſind, daß fie die Lehr-Jun-
gen, denen an ihren Lehr-Jahren etwan wenig
Tage oder Stunden noch abgehen, zu dem Ge-
ſellen-Stande nicht wollen kommen laſſen, in-
gleichen uͤber ihren Handwercks Gruͤſſen, laͤppi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1061. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1081>, abgerufen am 22.11.2024.
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