transferiren wollen und können, als wenn sie, zum Exempel, seiner Regierung zum grossen praejudiz gereichten. Denn es ist diese Clau- sul allezeit heimlicher Weise mit darunter be- griffen, wenn die Sache in dem statu verblei- ben solte.
§. 26. Dafern zwischen Landes-Herrn und ihren Ständen und Unterthanen sonder- bare Verträge und Abschiede aufgerichtet, und darinnen diß und jenes denselben zugesagt wird, wie denn hin und wieder dergleichen Exempel zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi- gung der Unterthanen solche Versprechungen wiederhohlet und bekräfftiget werden, so hat es darbey auch dergestalt sein Bewenden, daß ohne Einwilligung und ohne Nachlaß der Land- Stände wieder und über solche Verträge der Landes-Herr seine Macht nicht gebrauchen kan. Fielen auch bey solchen Befugnissen und Vorbehältnissen der Unterthanen solche Umstände vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten und Läuffte ein anders als von Alters her kom- men, zu ergreiffen seyn wolte, als wie öffters mit Steuern und Anlagen zu geschehn pflegt, da gebühret sich, daß der Landes-Herr seine Land-Stände darüber vernehme, und mit ihrer Einwilligung handele, damit sie wiedrigenfalls seinem Vornehmen nicht wiedersprechen und
etwan
F 5
transferiren wollen und koͤnnen, als wenn ſie, zum Exempel, ſeiner Regierung zum groſſen præjudiz gereichten. Denn es iſt dieſe Clau- ſul allezeit heimlicher Weiſe mit darunter be- griffen, wenn die Sache in dem ſtatu verblei- ben ſolte.
§. 26. Dafern zwiſchen Landes-Herrn und ihren Staͤnden und Unterthanen ſonder- bare Vertraͤge und Abſchiede aufgerichtet, und darinnen diß und jenes denſelben zugeſagt wird, wie denn hin und wieder dergleichen Exempel zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi- gung der Unterthanen ſolche Verſprechungen wiederhohlet und bekraͤfftiget werden, ſo hat es darbey auch dergeſtalt ſein Bewenden, daß ohne Einwilligung und ohne Nachlaß der Land- Staͤnde wieder und uͤber ſolche Vertraͤge der Landes-Herr ſeine Macht nicht gebrauchen kan. Fielen auch bey ſolchen Befugniſſen und Vorbehaͤltniſſen der Unterthanen ſolche Umſtaͤnde vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten und Laͤuffte ein anders als von Alters her kom- men, zu ergreiffen ſeyn wolte, als wie oͤffters mit Steuern und Anlagen zu geſchehn pflegt, da gebuͤhret ſich, daß der Landes-Herr ſeine Land-Staͤnde daruͤber vernehme, und mit ihrer Einwilligung handele, damit ſie wiedrigenfalls ſeinem Vornehmen nicht wiederſprechen und
etwan
F 5
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0109"n="89"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">transferi</hi>ren wollen und koͤnnen, als wenn ſie,<lb/>
zum Exempel, ſeiner Regierung zum groſſen<lb/><hirendition="#aq">præjudiz</hi> gereichten. Denn es iſt dieſe <hirendition="#aq">Clau-<lb/>ſul</hi> allezeit heimlicher Weiſe mit darunter be-<lb/>
griffen, wenn die Sache in dem <hirendition="#aq">ſtatu</hi> verblei-<lb/>
ben ſolte.</p><lb/><p>§. 26. Dafern zwiſchen Landes-Herrn<lb/>
und ihren Staͤnden und Unterthanen ſonder-<lb/>
bare Vertraͤge und Abſchiede aufgerichtet, und<lb/>
darinnen diß und jenes denſelben zugeſagt wird,<lb/>
wie denn hin und wieder dergleichen Exempel<lb/>
zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi-<lb/>
gung der Unterthanen ſolche Verſprechungen<lb/>
wiederhohlet und bekraͤfftiget werden, ſo hat es<lb/>
darbey auch dergeſtalt ſein Bewenden, daß ohne<lb/>
Einwilligung und ohne Nachlaß der Land-<lb/>
Staͤnde wieder und uͤber ſolche Vertraͤge der<lb/>
Landes-Herr ſeine Macht nicht gebrauchen<lb/>
kan. Fielen auch bey ſolchen Befugniſſen<lb/>
und Vorbehaͤltniſſen der Unterthanen ſolche<lb/>
Umſtaͤnde vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten<lb/>
und Laͤuffte ein anders als von Alters her kom-<lb/>
men, zu ergreiffen ſeyn wolte, als wie oͤffters<lb/>
mit Steuern und Anlagen zu geſchehn pflegt,<lb/>
da gebuͤhret ſich, daß der Landes-Herr ſeine<lb/>
Land-Staͤnde daruͤber vernehme, und mit ihrer<lb/>
Einwilligung handele, damit ſie wiedrigenfalls<lb/>ſeinem Vornehmen nicht wiederſprechen und<lb/><fwplace="bottom"type="sig">F 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">etwan</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[89/0109]
transferiren wollen und koͤnnen, als wenn ſie,
zum Exempel, ſeiner Regierung zum groſſen
præjudiz gereichten. Denn es iſt dieſe Clau-
ſul allezeit heimlicher Weiſe mit darunter be-
griffen, wenn die Sache in dem ſtatu verblei-
ben ſolte.
§. 26. Dafern zwiſchen Landes-Herrn
und ihren Staͤnden und Unterthanen ſonder-
bare Vertraͤge und Abſchiede aufgerichtet, und
darinnen diß und jenes denſelben zugeſagt wird,
wie denn hin und wieder dergleichen Exempel
zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi-
gung der Unterthanen ſolche Verſprechungen
wiederhohlet und bekraͤfftiget werden, ſo hat es
darbey auch dergeſtalt ſein Bewenden, daß ohne
Einwilligung und ohne Nachlaß der Land-
Staͤnde wieder und uͤber ſolche Vertraͤge der
Landes-Herr ſeine Macht nicht gebrauchen
kan. Fielen auch bey ſolchen Befugniſſen
und Vorbehaͤltniſſen der Unterthanen ſolche
Umſtaͤnde vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten
und Laͤuffte ein anders als von Alters her kom-
men, zu ergreiffen ſeyn wolte, als wie oͤffters
mit Steuern und Anlagen zu geſchehn pflegt,
da gebuͤhret ſich, daß der Landes-Herr ſeine
Land-Staͤnde daruͤber vernehme, und mit ihrer
Einwilligung handele, damit ſie wiedrigenfalls
ſeinem Vornehmen nicht wiederſprechen und
etwan
F 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/109>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.