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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

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transferiren wollen und können, als wenn sie,
zum Exempel, seiner Regierung zum grossen
praejudiz gereichten. Denn es ist diese Clau-
sul
allezeit heimlicher Weise mit darunter be-
griffen, wenn die Sache in dem statu verblei-
ben solte.

§. 26. Dafern zwischen Landes-Herrn
und ihren Ständen und Unterthanen sonder-
bare Verträge und Abschiede aufgerichtet, und
darinnen diß und jenes denselben zugesagt wird,
wie denn hin und wieder dergleichen Exempel
zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi-
gung der Unterthanen solche Versprechungen
wiederhohlet und bekräfftiget werden, so hat es
darbey auch dergestalt sein Bewenden, daß ohne
Einwilligung und ohne Nachlaß der Land-
Stände wieder und über solche Verträge der
Landes-Herr seine Macht nicht gebrauchen
kan. Fielen auch bey solchen Befugnissen
und Vorbehältnissen der Unterthanen solche
Umstände vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten
und Läuffte ein anders als von Alters her kom-
men, zu ergreiffen seyn wolte, als wie öffters
mit Steuern und Anlagen zu geschehn pflegt,
da gebühret sich, daß der Landes-Herr seine
Land-Stände darüber vernehme, und mit ihrer
Einwilligung handele, damit sie wiedrigenfalls
seinem Vornehmen nicht wiedersprechen und

etwan
F 5



transferiren wollen und koͤnnen, als wenn ſie,
zum Exempel, ſeiner Regierung zum groſſen
præjudiz gereichten. Denn es iſt dieſe Clau-
ſul
allezeit heimlicher Weiſe mit darunter be-
griffen, wenn die Sache in dem ſtatu verblei-
ben ſolte.

§. 26. Dafern zwiſchen Landes-Herrn
und ihren Staͤnden und Unterthanen ſonder-
bare Vertraͤge und Abſchiede aufgerichtet, und
darinnen diß und jenes denſelben zugeſagt wird,
wie denn hin und wieder dergleichen Exempel
zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi-
gung der Unterthanen ſolche Verſprechungen
wiederhohlet und bekraͤfftiget werden, ſo hat es
darbey auch dergeſtalt ſein Bewenden, daß ohne
Einwilligung und ohne Nachlaß der Land-
Staͤnde wieder und uͤber ſolche Vertraͤge der
Landes-Herr ſeine Macht nicht gebrauchen
kan. Fielen auch bey ſolchen Befugniſſen
und Vorbehaͤltniſſen der Unterthanen ſolche
Umſtaͤnde vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten
und Laͤuffte ein anders als von Alters her kom-
men, zu ergreiffen ſeyn wolte, als wie oͤffters
mit Steuern und Anlagen zu geſchehn pflegt,
da gebuͤhret ſich, daß der Landes-Herr ſeine
Land-Staͤnde daruͤber vernehme, und mit ihrer
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[89/0109] transferiren wollen und koͤnnen, als wenn ſie, zum Exempel, ſeiner Regierung zum groſſen præjudiz gereichten. Denn es iſt dieſe Clau- ſul allezeit heimlicher Weiſe mit darunter be- griffen, wenn die Sache in dem ſtatu verblei- ben ſolte. §. 26. Dafern zwiſchen Landes-Herrn und ihren Staͤnden und Unterthanen ſonder- bare Vertraͤge und Abſchiede aufgerichtet, und darinnen diß und jenes denſelben zugeſagt wird, wie denn hin und wieder dergleichen Exempel zu finden und gemeiniglich bey der Erb-Huldi- gung der Unterthanen ſolche Verſprechungen wiederhohlet und bekraͤfftiget werden, ſo hat es darbey auch dergeſtalt ſein Bewenden, daß ohne Einwilligung und ohne Nachlaß der Land- Staͤnde wieder und uͤber ſolche Vertraͤge der Landes-Herr ſeine Macht nicht gebrauchen kan. Fielen auch bey ſolchen Befugniſſen und Vorbehaͤltniſſen der Unterthanen ſolche Umſtaͤnde vor, daß nach Gelegenheit der Zeiten und Laͤuffte ein anders als von Alters her kom- men, zu ergreiffen ſeyn wolte, als wie oͤffters mit Steuern und Anlagen zu geſchehn pflegt, da gebuͤhret ſich, daß der Landes-Herr ſeine Land-Staͤnde daruͤber vernehme, und mit ihrer Einwilligung handele, damit ſie wiedrigenfalls ſeinem Vornehmen nicht wiederſprechen und etwan F 5

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/109>, abgerufen am 21.11.2024.