Straffen entweder der Zunfft (aus welcher sie erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Wäy- sen-Häusern adjudiciren, nichts aber in eigne Beutel stecken. Sie müssen auch der Hand- wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re- public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem eigenen oder andern Privat-Interesse auslegen und mainteniren. Jhre Sorge muß seyn, den Handwercks-Mann zu conserviren, und nicht zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, so viel an ihnen ist, zu befördern, der Handwercks- Leute Streitigkeiten, so viel als möglich, in der Güte beyzulegen, und in Summa von der Un- gebühr abzutreten.
§. 35. Es solte die Obrigkeit genaue Auf- sicht führen, damit die Handwercks-Lade alle- zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten, und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Versor- gung armer Meister und Gesellen, ingleichen je- ner Wittwen und Wäysen, und nicht zu unnö- thigen Processen, unnützen Zehrungen und Sauffen, wie leider! gar offters geschehen, an- gewendet würden, dahero nicht unrecht wäre, wenn die löbliche Verordnung ergienge, daß de- nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an- dern Zusammenkünfften alles Schmausen bey einer gewissen Straffe verboten würde, wie
denn
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Straffen entweder der Zunfft (aus welcher ſie erhoben werden) ihrer Amts-Laden, oder wo keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Waͤy- ſen-Haͤuſern adjudiciren, nichts aber in eigne Beutel ſtecken. Sie muͤſſen auch der Hand- wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re- public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem eigenen oder andern Privat-Intereſſe auslegen und mainteniren. Jhre Sorge muß ſeyn, den Handwercks-Mann zu conſerviren, und nicht zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, ſo viel an ihnen iſt, zu befoͤrdern, der Handwercks- Leute Streitigkeiten, ſo viel als moͤglich, in der Guͤte beyzulegen, und in Summa von der Un- gebuͤhr abzutreten.
§. 35. Es ſolte die Obrigkeit genaue Auf- ſicht fuͤhren, damit die Handwercks-Lade alle- zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten, und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Verſor- gung armer Meiſter und Geſellen, ingleichen je- ner Wittwen und Waͤyſen, und nicht zu unnoͤ- thigen Proceſſen, unnuͤtzen Zehrungen und Sauffen, wie leider! gar offters geſchehen, an- gewendet wuͤrden, dahero nicht unrecht waͤre, wenn die loͤbliche Verordnung ergienge, daß de- nen Handwerckern bey ihrem Quartal und an- dern Zuſammenkuͤnfften alles Schmauſen bey einer gewiſſen Straffe verboten wuͤrde, wie
denn
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Straffen entweder der Zunfft (aus welcher ſie
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keine Zunfft verhanden, den Zucht- und Waͤy-
ſen-Haͤuſern adjudiciren, nichts aber in eigne
Beutel ſtecken. Sie muͤſſen auch der Hand-
wercker ihre Statuta nach dem Nutzen der Re-
public und der gantzen Stadt, nicht aber ihrem
eigenen oder andern Privat-Intereſſe auslegen
und mainteniren. Jhre Sorge muß ſeyn, den
Handwercks-Mann zu conſerviren, und nicht
zu ruiniren, der Handwercker Aufnahme, ſo
viel an ihnen iſt, zu befoͤrdern, der Handwercks-
Leute Streitigkeiten, ſo viel als moͤglich, in der
Guͤte beyzulegen, und in Summa von der Un-
gebuͤhr abzutreten.
§. 35. Es ſolte die Obrigkeit genaue Auf-
ſicht fuͤhren, damit die Handwercks-Lade alle-
zeit bey einem guten Geld-Vorrath erhalten,
und die Zunfft-Gelder vornemlich zu Verſor-
gung armer Meiſter und Geſellen, ingleichen je-
ner Wittwen und Waͤyſen, und nicht zu unnoͤ-
thigen Proceſſen, unnuͤtzen Zehrungen und
Sauffen, wie leider! gar offters geſchehen, an-
gewendet wuͤrden, dahero nicht unrecht waͤre,
wenn die loͤbliche Verordnung ergienge, daß de-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1077. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1097>, abgerufen am 22.11.2024.
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