che Ursache leichtlich nicht geschehen soll, mit de- nen Schichtmeistern, vorhero daraus zu com- municiren, ieglichen ohne derselben und der Gewercke Genehmhaltung die Gruben mit Anlegung mehrerer Personen als nöthig nicht zu beschweren.
§. 21. Ferner hat bißweilen an manchen Orten einem neu-gewordnen Häuer zu gemu- thet werden wollen, ein so genandtes Häuer- und Anfahr-Geld an etzlichen Thälern den Ge- schwornen und Steiger der Revier und Zechen, wohin er genommen worden, zu entrichten. Wie nun dasselbe an und vor sich selbst unzuläß- lich, auch wieder alle Billigkeit läufft, daß ein Arbeiter, dem so ein wenig Lohn zu verdienen schwer ankommt, solches auf etzliche Wochen entbehren, und einem andern, der doch nichts dafür thut, zur Verehrung geben muß, hier- nechst auch dieses inconveniens daraus ent- standen, daß zuweilen untüchtige Personen, wenn sie mehr als andere, oder sonst gewöhn- lich, offeriret, denen geschicktern vorgezogen und diese zurück gesetzt worden; Also ist der- gleichen Beschenckung, es mag selbige unter dem Nahmen des Häuer- oder Anfahr-Geldes, oder auch sonst versteckt werden, wie es wolle, gäntzlich abzuschaffen, dergestalt, daß der Ar- beiter, von dem es, daß er für sich, oder durch
die
che Urſache leichtlich nicht geſchehen ſoll, mit de- nen Schichtmeiſtern, vorhero daraus zu com- municiren, ieglichen ohne derſelben und der Gewercke Genehmhaltung die Gruben mit Anlegung mehrerer Perſonen als noͤthig nicht zu beſchweren.
§. 21. Ferner hat bißweilen an manchen Orten einem neu-gewordnen Haͤuer zu gemu- thet werden wollen, ein ſo genandtes Haͤuer- und Anfahr-Geld an etzlichen Thaͤlern den Ge- ſchwornen und Steiger der Revier und Zechen, wohin er genommen worden, zu entrichten. Wie nun daſſelbe an und vor ſich ſelbſt unzulaͤß- lich, auch wieder alle Billigkeit laͤufft, daß ein Arbeiter, dem ſo ein wenig Lohn zu verdienen ſchwer ankommt, ſolches auf etzliche Wochen entbehren, und einem andern, der doch nichts dafuͤr thut, zur Verehrung geben muß, hier- nechſt auch dieſes inconveniens daraus ent- ſtanden, daß zuweilen untuͤchtige Perſonen, wenn ſie mehr als andere, oder ſonſt gewoͤhn- lich, offeriret, denen geſchicktern vorgezogen und dieſe zuruͤck geſetzt worden; Alſo iſt der- gleichen Beſchenckung, es mag ſelbige unter dem Nahmen des Haͤuer- oder Anfahr-Geldes, oder auch ſonſt verſteckt werden, wie es wolle, gaͤntzlich abzuſchaffen, dergeſtalt, daß der Ar- beiter, von dem es, daß er fuͤr ſich, oder durch
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che Urſache leichtlich nicht geſchehen ſoll, mit de-
nen Schichtmeiſtern, vorhero daraus zu com-
municiren, ieglichen ohne derſelben und der
Gewercke Genehmhaltung die Gruben mit
Anlegung mehrerer Perſonen als noͤthig nicht
zu beſchweren.
§. 21. Ferner hat bißweilen an manchen
Orten einem neu-gewordnen Haͤuer zu gemu-
thet werden wollen, ein ſo genandtes Haͤuer- und
Anfahr-Geld an etzlichen Thaͤlern den Ge-
ſchwornen und Steiger der Revier und Zechen,
wohin er genommen worden, zu entrichten.
Wie nun daſſelbe an und vor ſich ſelbſt unzulaͤß-
lich, auch wieder alle Billigkeit laͤufft, daß ein
Arbeiter, dem ſo ein wenig Lohn zu verdienen
ſchwer ankommt, ſolches auf etzliche Wochen
entbehren, und einem andern, der doch nichts
dafuͤr thut, zur Verehrung geben muß, hier-
nechſt auch dieſes inconveniens daraus ent-
ſtanden, daß zuweilen untuͤchtige Perſonen,
wenn ſie mehr als andere, oder ſonſt gewoͤhn-
lich, offeriret, denen geſchicktern vorgezogen
und dieſe zuruͤck geſetzt worden; Alſo iſt der-
gleichen Beſchenckung, es mag ſelbige unter
dem Nahmen des Haͤuer- oder Anfahr-Geldes,
oder auch ſonſt verſteckt werden, wie es wolle,
gaͤntzlich abzuſchaffen, dergeſtalt, daß der Ar-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1120>, abgerufen am 22.11.2024.
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