ster einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der Zeit, da sie ihre Schichten zu befahren haben, zu anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß dergleichen sonst iemand andern wiederfahre, gestatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn sie nicht würcklich arbeiten, es geschehe unter was vor Praetext, und Vorwand es immer wolle, verschreiben lassen sollen, und zwar bey einer nahmhafften Straffe, welche so wohl der- jenige, der sie brauchet, als auch der, so das Lohn zu Register bringt, und wissentlich ver- schreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne sich aber etwan wieder Vermuthen wegen un- umgänglicher Bedürffniß solcher Arbeiter ein sonderlicher Nothfall begeben solte, so ist so dann bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden, auch zur permission schrifftliche Verordnung auszuwürcken, und solchen nach auf selbige Zeit am Lohn nicht das geringste ins Register zu bringen.
§. 20. Es müssen auch die Steiger keines- weges befugt seyn, ohne Vorwissen und Ein- willigung der Schichtmeister, auch nach Be- schaffenheit der Umstände des Berg-Amts Ar- beiter an und abzulegen. Nicht minder haben die Beamten, wenn sie mit ein und andern Auswechselung und Aenderung vorzunehmen für nöthig befinden, welches doch ohne erhebli-
che
ſter einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der Zeit, da ſie ihre Schichten zu befahren haben, zu anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß dergleichen ſonſt iemand andern wiederfahre, geſtatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn ſie nicht wuͤrcklich arbeiten, es geſchehe unter was vor Prætext, und Vorwand es immer wolle, verſchreiben laſſen ſollen, und zwar bey einer nahmhafften Straffe, welche ſo wohl der- jenige, der ſie brauchet, als auch der, ſo das Lohn zu Regiſter bringt, und wiſſentlich ver- ſchreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne ſich aber etwan wieder Vermuthen wegen un- umgaͤnglicher Beduͤrffniß ſolcher Arbeiter ein ſonderlicher Nothfall begeben ſolte, ſo iſt ſo dann bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden, auch zur permiſſion ſchrifftliche Verordnung auszuwuͤrcken, und ſolchen nach auf ſelbige Zeit am Lohn nicht das geringſte ins Regiſter zu bringen.
§. 20. Es muͤſſen auch die Steiger keines- weges befugt ſeyn, ohne Vorwiſſen und Ein- willigung der Schichtmeiſter, auch nach Be- ſchaffenheit der Umſtaͤnde des Berg-Amts Ar- beiter an und abzulegen. Nicht minder haben die Beamten, wenn ſie mit ein und andern Auswechſelung und Aenderung vorzunehmen fuͤr noͤthig befinden, welches doch ohne erhebli-
che
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1119"n="1099"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw>ſter einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der<lb/>
Zeit, da ſie ihre Schichten zu befahren haben, zu<lb/>
anderer ihrer <hirendition="#aq">Privat-</hi>Arbeit nehmen, noch daß<lb/>
dergleichen ſonſt iemand andern wiederfahre,<lb/>
geſtatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn<lb/>ſie nicht wuͤrcklich arbeiten, es geſchehe unter<lb/>
was vor <hirendition="#aq">Prætext,</hi> und Vorwand es immer<lb/>
wolle, verſchreiben laſſen ſollen, und zwar bey<lb/>
einer nahmhafften Straffe, welche ſo wohl der-<lb/>
jenige, der ſie brauchet, als auch der, ſo das<lb/>
Lohn zu Regiſter bringt, und wiſſentlich ver-<lb/>ſchreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne<lb/>ſich aber etwan wieder Vermuthen wegen un-<lb/>
umgaͤnglicher Beduͤrffniß ſolcher Arbeiter ein<lb/>ſonderlicher Nothfall begeben ſolte, ſo iſt ſo dann<lb/>
bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden,<lb/>
auch zur <hirendition="#aq">permiſſion</hi>ſchrifftliche Verordnung<lb/>
auszuwuͤrcken, und ſolchen nach auf ſelbige Zeit<lb/>
am Lohn nicht das geringſte ins Regiſter zu<lb/>
bringen.</p><lb/><p>§. 20. Es muͤſſen auch die Steiger keines-<lb/>
weges befugt ſeyn, ohne Vorwiſſen und Ein-<lb/>
willigung der Schichtmeiſter, auch nach Be-<lb/>ſchaffenheit der Umſtaͤnde des Berg-Amts Ar-<lb/>
beiter an und abzulegen. Nicht minder haben<lb/>
die Beamten, wenn ſie mit ein und andern<lb/>
Auswechſelung und Aenderung vorzunehmen<lb/>
fuͤr noͤthig befinden, welches doch ohne erhebli-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">che</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1099/1119]
ſter einige Berg-Arbeiter und Jungen, zu der
Zeit, da ſie ihre Schichten zu befahren haben, zu
anderer ihrer Privat-Arbeit nehmen, noch daß
dergleichen ſonſt iemand andern wiederfahre,
geſtatten, vielweniger ihnen einiges Lohn, wenn
ſie nicht wuͤrcklich arbeiten, es geſchehe unter
was vor Prætext, und Vorwand es immer
wolle, verſchreiben laſſen ſollen, und zwar bey
einer nahmhafften Straffe, welche ſo wohl der-
jenige, der ſie brauchet, als auch der, ſo das
Lohn zu Regiſter bringt, und wiſſentlich ver-
ſchreibet, allemahl zu erlegen hat. Daferne
ſich aber etwan wieder Vermuthen wegen un-
umgaͤnglicher Beduͤrffniß ſolcher Arbeiter ein
ſonderlicher Nothfall begeben ſolte, ſo iſt ſo dann
bey dem Ober-Berg-Amt dißhalb anzumelden,
auch zur permiſſion ſchrifftliche Verordnung
auszuwuͤrcken, und ſolchen nach auf ſelbige Zeit
am Lohn nicht das geringſte ins Regiſter zu
bringen.
§. 20. Es muͤſſen auch die Steiger keines-
weges befugt ſeyn, ohne Vorwiſſen und Ein-
willigung der Schichtmeiſter, auch nach Be-
ſchaffenheit der Umſtaͤnde des Berg-Amts Ar-
beiter an und abzulegen. Nicht minder haben
die Beamten, wenn ſie mit ein und andern
Auswechſelung und Aenderung vorzunehmen
fuͤr noͤthig befinden, welches doch ohne erhebli-
che
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1099. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1119>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.