einen oder andern Ort einlegen, oder selbst an- weisen. Sie müssen aber gewiesen werden an die in den Schlägen verbliebene Affterschlä- ge, alte, gefallene, ungesunde, wandelbahr, krumme, kurtze und struppigte knorrigte Bäu- me, Windfälle, und was auf dem Stamm aus- getrucknet, und nicht mehr fortwachsen kan, und soll alles, was den Keil hält, mit einschlagen, ei- nen Ort nach den andern räumen, damit die Wälder in guten Wachse bleiben. Da auch öffters in dem alten überständigen Holtze, Ha- seln, Bircken und ander Schlag-Holtz vorhan- den, so müssen die Gruben oder Licht-Köhler den Meyler-Köhlern nachfolgen, und sie neben ein- ander eingeleget werden, damit die Aeste und Reißig-Holtz, so die Meyler-Köhler liegen las- sen, mit zu Nutze kommen, und mit aufgeräu- met, verkohlet, und dasselbige Schlag-Holtz in einen gleichen Wachs und Gehege gebracht werden. Durch die Förster ist auch darauf zu sehen, daß die Köhler oder andere Leute das junge Gewächse nicht abhauen, noch zu dick Reißig aussteigern und gebrauchen, bey einer gewissen Straffe von einem iedweden Stam- me, der so klein er wolle, so vielmahls solches ausgemacht wird, sondern sie müssen das dicke Reißig von Aesten der hohen Bäume nehmen, und sich den Wäldern Schaden zuzufügen ent- halten.
§. 17.
einen oder andern Ort einlegen, oder ſelbſt an- weiſen. Sie muͤſſen aber gewieſen werden an die in den Schlaͤgen verbliebene Affterſchlaͤ- ge, alte, gefallene, ungeſunde, wandelbahr, krumme, kurtze und ſtruppigte knorrigte Baͤu- me, Windfaͤlle, und was auf dem Stamm aus- getrucknet, und nicht mehr fortwachſen kan, und ſoll alles, was den Keil haͤlt, mit einſchlagen, ei- nen Ort nach den andern raͤumen, damit die Waͤlder in guten Wachſe bleiben. Da auch oͤffters in dem alten uͤberſtaͤndigen Holtze, Ha- ſeln, Bircken und ander Schlag-Holtz vorhan- den, ſo muͤſſen die Gruben oder Licht-Koͤhler den Meyler-Koͤhlern nachfolgen, und ſie neben ein- ander eingeleget werden, damit die Aeſte und Reißig-Holtz, ſo die Meyler-Koͤhler liegen laſ- ſen, mit zu Nutze kommen, und mit aufgeraͤu- met, verkohlet, und daſſelbige Schlag-Holtz in einen gleichen Wachs und Gehege gebracht werden. Durch die Foͤrſter iſt auch darauf zu ſehen, daß die Koͤhler oder andere Leute das junge Gewaͤchſe nicht abhauen, noch zu dick Reißig ausſteigern und gebrauchen, bey einer gewiſſen Straffe von einem iedweden Stam- me, der ſo klein er wolle, ſo vielmahls ſolches ausgemacht wird, ſondern ſie muͤſſen das dicke Reißig von Aeſten der hohen Baͤume nehmen, und ſich den Waͤldern Schaden zuzufuͤgen ent- halten.
§. 17.
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einen oder andern Ort einlegen, oder ſelbſt an-
weiſen. Sie muͤſſen aber gewieſen werden
an die in den Schlaͤgen verbliebene Affterſchlaͤ-
ge, alte, gefallene, ungeſunde, wandelbahr,
krumme, kurtze und ſtruppigte knorrigte Baͤu-
me, Windfaͤlle, und was auf dem Stamm aus-
getrucknet, und nicht mehr fortwachſen kan, und
ſoll alles, was den Keil haͤlt, mit einſchlagen, ei-
nen Ort nach den andern raͤumen, damit die
Waͤlder in guten Wachſe bleiben. Da auch
oͤffters in dem alten uͤberſtaͤndigen Holtze, Ha-
ſeln, Bircken und ander Schlag-Holtz vorhan-
den, ſo muͤſſen die Gruben oder Licht-Koͤhler den
Meyler-Koͤhlern nachfolgen, und ſie neben ein-
ander eingeleget werden, damit die Aeſte und
Reißig-Holtz, ſo die Meyler-Koͤhler liegen laſ-
ſen, mit zu Nutze kommen, und mit aufgeraͤu-
met, verkohlet, und daſſelbige Schlag-Holtz in
einen gleichen Wachs und Gehege gebracht
werden. Durch die Foͤrſter iſt auch darauf
zu ſehen, daß die Koͤhler oder andere Leute das
junge Gewaͤchſe nicht abhauen, noch zu dick
Reißig ausſteigern und gebrauchen, bey einer
gewiſſen Straffe von einem iedweden Stam-
me, der ſo klein er wolle, ſo vielmahls ſolches
ausgemacht wird, ſondern ſie muͤſſen das dicke
Reißig von Aeſten der hohen Baͤume nehmen,
und ſich den Waͤldern Schaden zuzufuͤgen ent-
halten.
§. 17.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1160>, abgerufen am 23.11.2024.
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