§. 17. Es pflegen öffters die Fuhr-Leute hin und wieder in den Gehöltzen, Wildbahnen und jungen Schlägen viel neue Wege zu ma- chen, dadurch das junge Gehöltze abgefahren, verderbet, das Wildpret gescheuchet, auch die Wege ausgefahren werden, und also nicht ge- ringer Schaden verursacht wird. Damit aber dergleichen in Zukunfft unterwegens bleibe, so ist von den Fuß-Knechten iedes Ortes, wo sie neue Wege finden, ein solches mit Vergraben oder Baumfällen abzuwehren, auch solche Fuhr-Leu- te zu pfänden, und auf das schärffste zu bestraf- fen. Wenn die Fuhr-Leute das erkauffte Scheit, Zimmer, oder ander Holtz, waserley Nahmen es hat, aus dem Walde führen, muß ihnen durchaus nicht gestattet werden, wie sie öffters im Gebrauch haben, Karren-Bäume, Wagenleiter-Bäume, und allerhand Rüstholtz, Bund- und Hebe-Knittel und Retel abzuhauen, oder auch etliche Scheite abzuwerffen, und an- zuhängen, welches sie denn mit nacher Hause führen, entweder vor sich brauchen, oder solches den Wagnern in den Städten verkauffen, da- hero auch viel Schade in den Wäldern geschicht. Es müssen die Forst-Bedienten mit allem Fleiß darauf Aufsicht haben, und wo sie deren einen betreten, der sich solches unterfienge, pfänden, und alsobald zu bestraffen anmelden. Wes-
wegen
C c c c 3
§. 17. Es pflegen oͤffters die Fuhr-Leute hin und wieder in den Gehoͤltzen, Wildbahnen und jungen Schlaͤgen viel neue Wege zu ma- chen, dadurch das junge Gehoͤltze abgefahren, verderbet, das Wildpret geſcheuchet, auch die Wege ausgefahren werden, und alſo nicht ge- ringer Schaden verurſacht wird. Damit aber dergleichen in Zukunfft unterwegens bleibe, ſo iſt von den Fuß-Knechten iedes Ortes, wo ſie neue Wege finden, ein ſolches mit Vergraben oder Baumfaͤllen abzuwehren, auch ſolche Fuhr-Leu- te zu pfaͤnden, und auf das ſchaͤrffſte zu beſtraf- fen. Wenn die Fuhr-Leute das erkauffte Scheit, Zimmer, oder ander Holtz, waſerley Nahmen es hat, aus dem Walde fuͤhren, muß ihnen durchaus nicht geſtattet werden, wie ſie oͤffters im Gebrauch haben, Karren-Baͤume, Wagenleiter-Baͤume, und allerhand Ruͤſtholtz, Bund- und Hebe-Knittel und Retel abzuhauen, oder auch etliche Scheite abzuwerffen, und an- zuhaͤngen, welches ſie denn mit nacher Hauſe fuͤhren, entweder vor ſich brauchen, oder ſolches den Wagnern in den Staͤdten verkauffen, da- hero auch viel Schade in den Waͤldern geſchicht. Es muͤſſen die Forſt-Bedienten mit allem Fleiß darauf Aufſicht haben, und wo ſie deren einen betreten, der ſich ſolches unterfienge, pfaͤnden, und alſobald zu beſtraffen anmelden. Wes-
wegen
C c c c 3
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1161"n="1141"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 17. Es pflegen oͤffters die Fuhr-Leute<lb/>
hin und wieder in den Gehoͤltzen, Wildbahnen<lb/>
und jungen Schlaͤgen viel neue Wege zu ma-<lb/>
chen, dadurch das junge Gehoͤltze abgefahren,<lb/>
verderbet, das Wildpret geſcheuchet, auch die<lb/>
Wege ausgefahren werden, und alſo nicht ge-<lb/>
ringer Schaden verurſacht wird. Damit aber<lb/>
dergleichen in Zukunfft unterwegens bleibe, ſo iſt<lb/>
von den Fuß-Knechten iedes Ortes, wo ſie neue<lb/>
Wege finden, ein ſolches mit Vergraben oder<lb/>
Baumfaͤllen abzuwehren, auch ſolche Fuhr-Leu-<lb/>
te zu pfaͤnden, und auf das ſchaͤrffſte zu beſtraf-<lb/>
fen. Wenn die Fuhr-Leute das erkauffte<lb/>
Scheit, Zimmer, oder ander Holtz, waſerley<lb/>
Nahmen es hat, aus dem Walde fuͤhren, muß<lb/>
ihnen durchaus nicht geſtattet werden, wie ſie<lb/>
oͤffters im Gebrauch haben, Karren-Baͤume,<lb/>
Wagenleiter-Baͤume, und allerhand Ruͤſtholtz,<lb/>
Bund- und Hebe-Knittel und Retel abzuhauen,<lb/>
oder auch etliche Scheite abzuwerffen, und an-<lb/>
zuhaͤngen, welches ſie denn mit nacher Hauſe<lb/>
fuͤhren, entweder vor ſich brauchen, oder ſolches<lb/>
den Wagnern in den Staͤdten verkauffen, da-<lb/>
hero auch viel Schade in den Waͤldern geſchicht.<lb/>
Es muͤſſen die Forſt-Bedienten mit allem Fleiß<lb/>
darauf Aufſicht haben, und wo ſie deren einen<lb/>
betreten, der ſich ſolches unterfienge, pfaͤnden,<lb/>
und alſobald zu beſtraffen anmelden. Wes-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">C c c c 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">wegen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1141/1161]
§. 17. Es pflegen oͤffters die Fuhr-Leute
hin und wieder in den Gehoͤltzen, Wildbahnen
und jungen Schlaͤgen viel neue Wege zu ma-
chen, dadurch das junge Gehoͤltze abgefahren,
verderbet, das Wildpret geſcheuchet, auch die
Wege ausgefahren werden, und alſo nicht ge-
ringer Schaden verurſacht wird. Damit aber
dergleichen in Zukunfft unterwegens bleibe, ſo iſt
von den Fuß-Knechten iedes Ortes, wo ſie neue
Wege finden, ein ſolches mit Vergraben oder
Baumfaͤllen abzuwehren, auch ſolche Fuhr-Leu-
te zu pfaͤnden, und auf das ſchaͤrffſte zu beſtraf-
fen. Wenn die Fuhr-Leute das erkauffte
Scheit, Zimmer, oder ander Holtz, waſerley
Nahmen es hat, aus dem Walde fuͤhren, muß
ihnen durchaus nicht geſtattet werden, wie ſie
oͤffters im Gebrauch haben, Karren-Baͤume,
Wagenleiter-Baͤume, und allerhand Ruͤſtholtz,
Bund- und Hebe-Knittel und Retel abzuhauen,
oder auch etliche Scheite abzuwerffen, und an-
zuhaͤngen, welches ſie denn mit nacher Hauſe
fuͤhren, entweder vor ſich brauchen, oder ſolches
den Wagnern in den Staͤdten verkauffen, da-
hero auch viel Schade in den Waͤldern geſchicht.
Es muͤſſen die Forſt-Bedienten mit allem Fleiß
darauf Aufſicht haben, und wo ſie deren einen
betreten, der ſich ſolches unterfienge, pfaͤnden,
und alſobald zu beſtraffen anmelden. Wes-
wegen
C c c c 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1161>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.