lassen. Doch haben die Forst-Bedienten sol- ches iedes Orts Beamten anzuzeigen, und mit derselben Vorwissen die Marckung wieder richtig zu machen, und was verhandelt wird, zu beschreiben, es wäre denn der Streit so wichtig, daß die Landes-Herrschafft darum nothwendig ersucht werden müste; auf welchen Fall es denn unterthänig zu berichten. Wenn die Gräntz- Nachbaren, welche der Aemter Unterthanen seynd, Mahl-Bäume umfällen, oder Gräntz- steine sich verlieren und ausreissen, so müssen sie schuldig seyn, solches den Beamten und För- stern anzuzeigen, damit dieselben alsbald besich- tiget, und ein ander Baum gezeichnet, oder ein Stein gesetzt werde. Und wer solches ver- schweiget, auch von den ausgeworffenen Mahl- steinen nicht Meldung thut, muß zur Straffe verfallen seyn, dafern er dessen überführet wer- den kan. Wenn Mahl-Bäume umfallen, oder abgehauen werden, müssen die Forst-Be- dienten bey Straffe solches nicht verschweigen, sondern den Beamten anmelden, sich aber vor ihre Personen neue Gräntzen oder Reinungen, ohne Beyseyn der Beamten und Forst-Bedien- ten, anzuordnen oder zu setzen gäntzlich ent- halten.
§. 23. Die Forst-Bedienten müssen nie- mand in die Wälder, Häge oder Schläge, we-
der
laſſen. Doch haben die Forſt-Bedienten ſol- ches iedes Orts Beamten anzuzeigen, und mit derſelben Vorwiſſen die Marckung wieder richtig zu machen, und was verhandelt wird, zu beſchreiben, es waͤre denn der Streit ſo wichtig, daß die Landes-Herrſchafft darum nothwendig erſucht werden muͤſte; auf welchen Fall es denn unterthaͤnig zu berichten. Wenn die Graͤntz- Nachbaren, welche der Aemter Unterthanen ſeynd, Mahl-Baͤume umfaͤllen, oder Graͤntz- ſteine ſich verlieren und ausreiſſen, ſo muͤſſen ſie ſchuldig ſeyn, ſolches den Beamten und Foͤr- ſtern anzuzeigen, damit dieſelben alsbald beſich- tiget, und ein ander Baum gezeichnet, oder ein Stein geſetzt werde. Und wer ſolches ver- ſchweiget, auch von den ausgeworffenen Mahl- ſteinen nicht Meldung thut, muß zur Straffe verfallen ſeyn, dafern er deſſen uͤberfuͤhret wer- den kan. Wenn Mahl-Baͤume umfallen, oder abgehauen werden, muͤſſen die Forſt-Be- dienten bey Straffe ſolches nicht verſchweigen, ſondern den Beamten anmelden, ſich aber vor ihre Perſonen neue Graͤntzen oder Reinungen, ohne Beyſeyn der Beamten und Forſt-Bedien- ten, anzuordnen oder zu ſetzen gaͤntzlich ent- halten.
§. 23. Die Forſt-Bedienten muͤſſen nie- mand in die Waͤlder, Haͤge oder Schlaͤge, we-
der
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laſſen. Doch haben die Forſt-Bedienten ſol-
ches iedes Orts Beamten anzuzeigen, und mit
derſelben Vorwiſſen die Marckung wieder
richtig zu machen, und was verhandelt wird, zu
beſchreiben, es waͤre denn der Streit ſo wichtig,
daß die Landes-Herrſchafft darum nothwendig
erſucht werden muͤſte; auf welchen Fall es denn
unterthaͤnig zu berichten. Wenn die Graͤntz-
Nachbaren, welche der Aemter Unterthanen
ſeynd, Mahl-Baͤume umfaͤllen, oder Graͤntz-
ſteine ſich verlieren und ausreiſſen, ſo muͤſſen
ſie ſchuldig ſeyn, ſolches den Beamten und Foͤr-
ſtern anzuzeigen, damit dieſelben alsbald beſich-
tiget, und ein ander Baum gezeichnet, oder ein
Stein geſetzt werde. Und wer ſolches ver-
ſchweiget, auch von den ausgeworffenen Mahl-
ſteinen nicht Meldung thut, muß zur Straffe
verfallen ſeyn, dafern er deſſen uͤberfuͤhret wer-
den kan. Wenn Mahl-Baͤume umfallen,
oder abgehauen werden, muͤſſen die Forſt-Be-
dienten bey Straffe ſolches nicht verſchweigen,
ſondern den Beamten anmelden, ſich aber vor
ihre Perſonen neue Graͤntzen oder Reinungen,
ohne Beyſeyn der Beamten und Forſt-Bedien-
ten, anzuordnen oder zu ſetzen gaͤntzlich ent-
halten.
§. 23. Die Forſt-Bedienten muͤſſen nie-
mand in die Waͤlder, Haͤge oder Schlaͤge, we-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1166>, abgerufen am 23.11.2024.
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