§. 35. Auf die Schneide-Bret-Mühlen und Eisen-Hämmer muß nicht mehr angewiesen werden, als was die Wälder ertragen können, wie denn die Forst-Bedienten in allen Sachen dahin sehen und gedencken sollen, weil ihnen der Wälder und Gehöltze Gelegenheit am besten bekandt, sie auch täglich dieselben bereiten, und damit umgehen, daß der Landes-Fürst eine im- merwährende beständige Holtzung und das Land eine beharrliche Feurung von Jahren zu Jahren behalten mögen. Bey der Anweisung haben die Forst-Bedienten diesen Unterscheid zu halten, daß den Armen an nahen, den Reichen aber an weiten Oertern, der Abfuhre halber, dazu die Armen nicht wohl kommen können, Holtz angewiesen werde, doch müssen die Oer- ter und Hängen an den Wässern zur Flösse ver- schonet bleiben.
§. 36. Es ist an manchen Orten gebräuch- lich gewesen, daß die jungen Tannen, Fichten, Kiefern, und auch Wacholder-Stauden zum Zeichen des Wein- und Bier-Schancks ge- braucht werden. Weil aber solches viel jun- ges Holtz verdirbet, so haben es die Landes- Obrigkeiten mit der grösten raison verboten.
§. 37. Die Forst-Meister und Beamten müssen bey dem Forst-Wesen keines Schen- ckens oder Erlassung an Gelde oder Holtz, sie
ge-
§. 35. Auf die Schneide-Bret-Muͤhlen und Eiſen-Haͤmmer muß nicht mehr angewieſen werden, als was die Waͤlder ertragen koͤnnen, wie denn die Forſt-Bedienten in allen Sachen dahin ſehen und gedencken ſollen, weil ihnen der Waͤlder und Gehoͤltze Gelegenheit am beſten bekandt, ſie auch taͤglich dieſelben bereiten, und damit umgehen, daß der Landes-Fuͤrſt eine im- merwaͤhrende beſtaͤndige Holtzung und das Land eine beharrliche Feurung von Jahren zu Jahren behalten moͤgen. Bey der Anweiſung haben die Forſt-Bedienten dieſen Unterſcheid zu halten, daß den Armen an nahen, den Reichen aber an weiten Oertern, der Abfuhre halber, dazu die Armen nicht wohl kommen koͤnnen, Holtz angewieſen werde, doch muͤſſen die Oer- ter und Haͤngen an den Waͤſſern zur Floͤſſe ver- ſchonet bleiben.
§. 36. Es iſt an manchen Orten gebraͤuch- lich geweſen, daß die jungen Tannen, Fichten, Kiefern, und auch Wacholder-Stauden zum Zeichen des Wein- und Bier-Schancks ge- braucht werden. Weil aber ſolches viel jun- ges Holtz verdirbet, ſo haben es die Landes- Obrigkeiten mit der groͤſten raiſon verboten.
§. 37. Die Forſt-Meiſter und Beamten muͤſſen bey dem Forſt-Weſen keines Schen- ckens oder Erlaſſung an Gelde oder Holtz, ſie
ge-
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1174"n="1154"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 35. Auf die Schneide-Bret-Muͤhlen und<lb/>
Eiſen-Haͤmmer muß nicht mehr angewieſen<lb/>
werden, als was die Waͤlder ertragen koͤnnen,<lb/>
wie denn die Forſt-Bedienten in allen Sachen<lb/>
dahin ſehen und gedencken ſollen, weil ihnen der<lb/>
Waͤlder und Gehoͤltze Gelegenheit am beſten<lb/>
bekandt, ſie auch taͤglich dieſelben bereiten, und<lb/>
damit umgehen, daß der Landes-Fuͤrſt eine im-<lb/>
merwaͤhrende beſtaͤndige Holtzung und das<lb/>
Land eine beharrliche Feurung von Jahren zu<lb/>
Jahren behalten moͤgen. Bey der Anweiſung<lb/>
haben die Forſt-Bedienten dieſen Unterſcheid zu<lb/>
halten, daß den Armen an nahen, den Reichen<lb/>
aber an weiten Oertern, der Abfuhre halber,<lb/>
dazu die Armen nicht wohl kommen koͤnnen,<lb/>
Holtz angewieſen werde, doch muͤſſen die Oer-<lb/>
ter und Haͤngen an den Waͤſſern zur Floͤſſe ver-<lb/>ſchonet bleiben.</p><lb/><p>§. 36. Es iſt an manchen Orten gebraͤuch-<lb/>
lich geweſen, daß die jungen Tannen, Fichten,<lb/>
Kiefern, und auch Wacholder-Stauden zum<lb/>
Zeichen des Wein- und Bier-Schancks ge-<lb/>
braucht werden. Weil aber ſolches viel jun-<lb/>
ges Holtz verdirbet, ſo haben es die Landes-<lb/>
Obrigkeiten mit der groͤſten <hirendition="#aq">raiſon</hi> verboten.</p><lb/><p>§. 37. Die Forſt-Meiſter und Beamten<lb/>
muͤſſen bey dem Forſt-Weſen keines Schen-<lb/>
ckens oder Erlaſſung an Gelde oder Holtz, ſie<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ge-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1154/1174]
§. 35. Auf die Schneide-Bret-Muͤhlen und
Eiſen-Haͤmmer muß nicht mehr angewieſen
werden, als was die Waͤlder ertragen koͤnnen,
wie denn die Forſt-Bedienten in allen Sachen
dahin ſehen und gedencken ſollen, weil ihnen der
Waͤlder und Gehoͤltze Gelegenheit am beſten
bekandt, ſie auch taͤglich dieſelben bereiten, und
damit umgehen, daß der Landes-Fuͤrſt eine im-
merwaͤhrende beſtaͤndige Holtzung und das
Land eine beharrliche Feurung von Jahren zu
Jahren behalten moͤgen. Bey der Anweiſung
haben die Forſt-Bedienten dieſen Unterſcheid zu
halten, daß den Armen an nahen, den Reichen
aber an weiten Oertern, der Abfuhre halber,
dazu die Armen nicht wohl kommen koͤnnen,
Holtz angewieſen werde, doch muͤſſen die Oer-
ter und Haͤngen an den Waͤſſern zur Floͤſſe ver-
ſchonet bleiben.
§. 36. Es iſt an manchen Orten gebraͤuch-
lich geweſen, daß die jungen Tannen, Fichten,
Kiefern, und auch Wacholder-Stauden zum
Zeichen des Wein- und Bier-Schancks ge-
braucht werden. Weil aber ſolches viel jun-
ges Holtz verdirbet, ſo haben es die Landes-
Obrigkeiten mit der groͤſten raiſon verboten.
§. 37. Die Forſt-Meiſter und Beamten
muͤſſen bey dem Forſt-Weſen keines Schen-
ckens oder Erlaſſung an Gelde oder Holtz, ſie
ge-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1174>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.