treue, fleißige, und erfahrne Leute erwehlen. Es müssen die Forst-Bedienten in denen ihnen untergebnen Wäldern wohl kundig seyn, an welchen Orte dieselben nicht allein Grentze, be- sonders auch, was es für Gelegenheit um die- selbige habe, und wie die Holtzungen allenthal- ben, so wohl zu Behuf der Hammer- und Hüt- ten-Wercke, als auch der Flössen, Schmeltz- Hütten, Seege-Mühlen, zum Verkauff und andrer Nothdurfft, und zur Beförderung der Holtz-Höfe zu nutzen, und zu gebrauchen, und zwar dergestalt, daß nicht eines befördert, her- gegen dem andern Schaden und Unheil zugezo- gen werde. Derohalben müssen sie alles vor- hero genau bey sich überlegen, ihren Vorgesetz- ten allen Respect und Gehorsam erweisen, und dahin sehen, daß die Gräntzen der Gehöltze nicht verrücket, oder die Mahl-Zeichen wegge- hauen, besondern, da dieselben veralten, ver- wachsen oder sonst umfallen thäten, in Zeiten wieder verneuert werden, sonst aber zu keiner unnöthigen Weiterung Ursache noch Anlaß geben, vor sich kein Holtz, es sey bewand wie es wolle, noch andrer Gestalt anweisen, als wie es im Forst-Amte verordnet, und ihnen ihren In- structionen gemäß anbefohlen ist; Auff die Holtz-Verwüster gute Achtung haben, inglei- chen, daß die Wild-Bahnen und Forellen-Bä-
che
treue, fleißige, und erfahrne Leute erwehlen. Es muͤſſen die Forſt-Bedienten in denen ihnen untergebnen Waͤldern wohl kundig ſeyn, an welchen Orte dieſelben nicht allein Grentze, be- ſonders auch, was es fuͤr Gelegenheit um die- ſelbige habe, und wie die Holtzungen allenthal- ben, ſo wohl zu Behuf der Hammer- und Huͤt- ten-Wercke, als auch der Floͤſſen, Schmeltz- Huͤtten, Seege-Muͤhlen, zum Verkauff und andrer Nothdurfft, und zur Befoͤrderung der Holtz-Hoͤfe zu nutzen, und zu gebrauchen, und zwar dergeſtalt, daß nicht eines befoͤrdert, her- gegen dem andern Schaden und Unheil zugezo- gen werde. Derohalben muͤſſen ſie alles vor- hero genau bey ſich uͤberlegen, ihren Vorgeſetz- ten allen Reſpect und Gehorſam erweiſen, und dahin ſehen, daß die Graͤntzen der Gehoͤltze nicht verruͤcket, oder die Mahl-Zeichen wegge- hauen, beſondern, da dieſelben veralten, ver- wachſen oder ſonſt umfallen thaͤten, in Zeiten wieder verneuert werden, ſonſt aber zu keiner unnoͤthigen Weiterung Urſache noch Anlaß geben, vor ſich kein Holtz, es ſey bewand wie es wolle, noch andrer Geſtalt anweiſen, als wie es im Forſt-Amte verordnet, und ihnen ihren In- ſtructionen gemaͤß anbefohlen iſt; Auff die Holtz-Verwuͤſter gute Achtung haben, inglei- chen, daß die Wild-Bahnen und Forellen-Baͤ-
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treue, fleißige, und erfahrne Leute erwehlen.
Es muͤſſen die Forſt-Bedienten in denen ihnen
untergebnen Waͤldern wohl kundig ſeyn, an
welchen Orte dieſelben nicht allein Grentze, be-
ſonders auch, was es fuͤr Gelegenheit um die-
ſelbige habe, und wie die Holtzungen allenthal-
ben, ſo wohl zu Behuf der Hammer- und Huͤt-
ten-Wercke, als auch der Floͤſſen, Schmeltz-
Huͤtten, Seege-Muͤhlen, zum Verkauff und
andrer Nothdurfft, und zur Befoͤrderung der
Holtz-Hoͤfe zu nutzen, und zu gebrauchen, und
zwar dergeſtalt, daß nicht eines befoͤrdert, her-
gegen dem andern Schaden und Unheil zugezo-
gen werde. Derohalben muͤſſen ſie alles vor-
hero genau bey ſich uͤberlegen, ihren Vorgeſetz-
ten allen Reſpect und Gehorſam erweiſen, und
dahin ſehen, daß die Graͤntzen der Gehoͤltze
nicht verruͤcket, oder die Mahl-Zeichen wegge-
hauen, beſondern, da dieſelben veralten, ver-
wachſen oder ſonſt umfallen thaͤten, in Zeiten
wieder verneuert werden, ſonſt aber zu keiner
unnoͤthigen Weiterung Urſache noch Anlaß
geben, vor ſich kein Holtz, es ſey bewand wie es
wolle, noch andrer Geſtalt anweiſen, als wie es
im Forſt-Amte verordnet, und ihnen ihren In-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1214>, abgerufen am 23.11.2024.
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