rothe Ruhr, und andere ansteckende Kranckhei- ten sich alsdenn gemeiniglich hervor zu thun, und ein Sterben unter den Leuten zu verursachen pfle- gen, als ist von der hohen Landes-Obrigkeit bey scharffer Straffe anzubefehlen, daß sich nie- mand, er sey wer er wolle, unterstehen soll, oder den Seinigen dergleichen zu verrichten gestatten, in Ströhmen, Bächen, Teichen, auch überall in frischen und lebendigen Gewässern den Flachs zu rösten. Damit es aber an benöthigten Was- ser und Mitteln zu der Flachs-Röstung nirgends gebrechen möge, so können diejenigen, die deren bedürfftig, entweder an sumpfigten oder mora- stigen Oertern, welche mit keinem fliessenden noch frischem Wasser einige Communication haben, Gruben graben, und ihren Flachs darinnen rö- sten, oder da dergleichen auf der Nähe nicht ver- handen, ohnweit der Ströhme, Bäche und Tei- che, in welchen die Flachs-Röstung bishero ge- schehen, iedoch an einem niedrigen Orte, wo dem Wasser der Fall gegeben werden kan, und welche also gelegen, daß daraus nichts in einigen Strom, Bach, Teich oder ander lebendiges Wasser zu- rück oder abfliessen könne, ebenfalls solche Gra- ben, und wann sie ihren Flachs in dieselbigen ge- leget, das Wasser durch Furchen, Rinnen oder Röhren darauf leiten und abflössen, falls aber auch dergleichen irgendswo füglich nicht gesche-
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rothe Ruhr, und andere anſteckende Kranckhei- ten ſich alsdenn gemeiniglich hervor zu thun, und ein Sterben unter den Leuten zu verurſachen pfle- gen, als iſt von der hohen Landes-Obrigkeit bey ſcharffer Straffe anzubefehlen, daß ſich nie- mand, er ſey wer er wolle, unterſtehen ſoll, oder den Seinigen dergleichen zu verrichten geſtatten, in Stroͤhmen, Baͤchen, Teichen, auch uͤberall in friſchen und lebendigen Gewaͤſſern den Flachs zu roͤſten. Damit es aber an benoͤthigten Waſ- ſer und Mitteln zu der Flachs-Roͤſtung nirgends gebrechen moͤge, ſo koͤnnen diejenigen, die deren beduͤrfftig, entweder an ſumpfigten oder mora- ſtigen Oertern, welche mit keinem flieſſenden noch friſchem Waſſer einige Communication haben, Gruben graben, und ihren Flachs darinnen roͤ- ſten, oder da dergleichen auf der Naͤhe nicht ver- handen, ohnweit der Stroͤhme, Baͤche und Tei- che, in welchen die Flachs-Roͤſtung bishero ge- ſchehen, iedoch an einem niedrigen Orte, wo dem Waſſer der Fall gegeben werden kan, und welche alſo gelegen, daß daraus nichts in einigen Strom, Bach, Teich oder ander lebendiges Waſſer zu- ruͤck oder abflieſſen koͤnne, ebenfalls ſolche Gra- ben, und wann ſie ihren Flachs in dieſelbigen ge- leget, das Waſſer durch Furchen, Rinnen oder Roͤhren darauf leiten und abfloͤſſen, falls aber auch dergleichen irgendswo fuͤglich nicht geſche-
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[1203/1223]
rothe Ruhr, und andere anſteckende Kranckhei-
ten ſich alsdenn gemeiniglich hervor zu thun, und
ein Sterben unter den Leuten zu verurſachen pfle-
gen, als iſt von der hohen Landes-Obrigkeit bey
ſcharffer Straffe anzubefehlen, daß ſich nie-
mand, er ſey wer er wolle, unterſtehen ſoll, oder
den Seinigen dergleichen zu verrichten geſtatten,
in Stroͤhmen, Baͤchen, Teichen, auch uͤberall in
friſchen und lebendigen Gewaͤſſern den Flachs
zu roͤſten. Damit es aber an benoͤthigten Waſ-
ſer und Mitteln zu der Flachs-Roͤſtung nirgends
gebrechen moͤge, ſo koͤnnen diejenigen, die deren
beduͤrfftig, entweder an ſumpfigten oder mora-
ſtigen Oertern, welche mit keinem flieſſenden noch
friſchem Waſſer einige Communication haben,
Gruben graben, und ihren Flachs darinnen roͤ-
ſten, oder da dergleichen auf der Naͤhe nicht ver-
handen, ohnweit der Stroͤhme, Baͤche und Tei-
che, in welchen die Flachs-Roͤſtung bishero ge-
ſchehen, iedoch an einem niedrigen Orte, wo dem
Waſſer der Fall gegeben werden kan, und welche
alſo gelegen, daß daraus nichts in einigen Strom,
Bach, Teich oder ander lebendiges Waſſer zu-
ruͤck oder abflieſſen koͤnne, ebenfalls ſolche Gra-
ben, und wann ſie ihren Flachs in dieſelbigen ge-
leget, das Waſſer durch Furchen, Rinnen oder
Roͤhren darauf leiten und abfloͤſſen, falls aber
auch dergleichen irgendswo fuͤglich nicht geſche-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1223>, abgerufen am 23.11.2024.
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