kleinen Wasser keine Säge-Späne, Schalen, Kohlen, Gestücke von gebranten Kohlen, u. s. w. noch mehrers, so zu Verhinderung der Fischerey und Verschlemmung der Ufer gereicht, geschüttet werden, bey einer willkührlichen Straffe. Und da die Obrigkeit solche Straffe einzubringen saumig seyn würde, sollen sie dieselbe selbst be- zahlen.
§. 14. Die kleinere Fische verkauffen, denn das Maß der Fisch-Ordnung ausweiset, werden nicht allein mit Wegnehmung der Fische, sondern auch noch dazu mit einer willkührlichen Geld- Busse mit Recht bestraffet. Das Nacht-Fischen mit Leuchten, Schaben oder Schiefern, Fließ- und Treibe-Garn oder Klebe Netzen, und allen andern Gezeugen muß gantzlich abgeschaffet und verbothen seyn; Jngleichen auch die Oel-Kuchen, Lein, Hanff, Rüben, Mahn, und alle andere Fisch-Köden oder Etzen.
§. 15. Es ist den Unter-Obrigkeiten anzube- fehlen, daß sie nach Gelegenheit der Umstände in ihren Gebiethen einen gewissen Tax aller der Fische, die so wohl nach Pfunden als nach Kan- nen verkauffet werden, nach Billichkeit machen, denselben an unterschiedenen Orten öffentlich an- schlagen, und festiglich darüber halten, ingleichen, daß der Modell des Fisch-Zeuges und der Fische in den Stadten auf den Fischmarckten, auf den
Dörf-
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kleinen Waſſer keine Saͤge-Spaͤne, Schalen, Kohlen, Geſtuͤcke von gebranten Kohlen, u. ſ. w. noch mehrers, ſo zu Verhinderung der Fiſcherey und Verſchlemmung der Ufer gereicht, geſchuͤttet werden, bey einer willkuͤhrlichen Straffe. Und da die Obrigkeit ſolche Straffe einzubringen ſaumig ſeyn wuͤrde, ſollen ſie dieſelbe ſelbſt be- zahlen.
§. 14. Die kleinere Fiſche verkauffen, denn das Maß der Fiſch-Ordnung ausweiſet, werden nicht allein mit Wegnehmung der Fiſche, ſondern auch noch dazu mit einer willkuͤhrlichen Geld- Buſſe mit Recht beſtraffet. Das Nacht-Fiſchen mit Leuchten, Schaben oder Schiefern, Fließ- und Treibe-Garn oder Klebe Netzen, und allen andern Gezeugen muß gantzlich abgeſchaffet und verbothen ſeyn; Jngleichen auch die Oel-Kuchen, Lein, Hanff, Ruͤben, Mahn, und alle andere Fiſch-Koͤden oder Etzen.
§. 15. Es iſt den Unter-Obrigkeiten anzube- fehlen, daß ſie nach Gelegenheit der Umſtaͤnde in ihren Gebiethen einen gewiſſen Tax aller der Fiſche, die ſo wohl nach Pfunden als nach Kan- nen verkauffet werden, nach Billichkeit machen, denſelben an unterſchiedenen Orten oͤffentlich an- ſchlagen, und feſtiglich daruͤber halten, ingleichen, daß der Modell des Fiſch-Zeuges und der Fiſche in den Stadten auf den Fiſchmarckten, auf den
Doͤrf-
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kleinen Waſſer keine Saͤge-Spaͤne, Schalen,
Kohlen, Geſtuͤcke von gebranten Kohlen, u. ſ. w.
noch mehrers, ſo zu Verhinderung der Fiſcherey
und Verſchlemmung der Ufer gereicht, geſchuͤttet
werden, bey einer willkuͤhrlichen Straffe. Und
da die Obrigkeit ſolche Straffe einzubringen
ſaumig ſeyn wuͤrde, ſollen ſie dieſelbe ſelbſt be-
zahlen.
§. 14. Die kleinere Fiſche verkauffen, denn
das Maß der Fiſch-Ordnung ausweiſet, werden
nicht allein mit Wegnehmung der Fiſche, ſondern
auch noch dazu mit einer willkuͤhrlichen Geld-
Buſſe mit Recht beſtraffet. Das Nacht-Fiſchen
mit Leuchten, Schaben oder Schiefern, Fließ-
und Treibe-Garn oder Klebe Netzen, und allen
andern Gezeugen muß gantzlich abgeſchaffet und
verbothen ſeyn; Jngleichen auch die Oel-Kuchen,
Lein, Hanff, Ruͤben, Mahn, und alle andere
Fiſch-Koͤden oder Etzen.
§. 15. Es iſt den Unter-Obrigkeiten anzube-
fehlen, daß ſie nach Gelegenheit der Umſtaͤnde
in ihren Gebiethen einen gewiſſen Tax aller der
Fiſche, die ſo wohl nach Pfunden als nach Kan-
nen verkauffet werden, nach Billichkeit machen,
denſelben an unterſchiedenen Orten oͤffentlich an-
ſchlagen, und feſtiglich daruͤber halten, ingleichen,
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in den Stadten auf den Fiſchmarckten, auf den
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1225>, abgerufen am 23.11.2024.
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