Dörffern aber bey den Gerichten angehänget werden.
§. 16. Da auch das Angeln eine solche Verrichtung ist, so mehr einem Müßiggang denn einer Arbeit gleichet, und die Leute von andern nö- thigen Dingen abhält, und zum Müßiggang verleitet, so ist dasselbige jungen, starcken und ge- sunden Leuten nicht länger denn eine oder zwey Stunden zu vergönnen, und hingegen alten, ge- brechlichen und sonst schwachen, die keine andere Arbeit nicht vor sich nehmen mögen, eher zu permittiren.
§. 17. Es muß ein ieder Fischer schuldig seyn, auf dem Wasser oder sonsten seine Fische, so er gefangen, bestehen zu lassen, und da befunden, daß er Bruth und junge Fische, so ihr gewöhnlich Maß nicht haben, bey sich hätte, und dieselben ver- kauffen, oder bey sich behalten wotle, der soll in der Obrigkeit willkührliche Straffe verfallen seyn. Und alle diejenigen, so einen andern an- geben, der in einem oder andern der Fisch-Ord- nung zuwider gehandelt hätte, ist mit einer an- sehnlichen Summe Geldes, so aus des Beklag- ten bereitesten Vermögen aufzubringen ist, zu belohnen.
§. 18. Es müssen die Forst-Bedienten auf die Bäche, sonderlich die in Wäldern liegen, gu- te Achtung haben, daß niemand bey Tag und
Nacht
Doͤrffern aber bey den Gerichten angehaͤnget werden.
§. 16. Da auch das Angeln eine ſolche Verrichtung iſt, ſo mehr einem Muͤßiggang denn einer Arbeit gleichet, und die Leute von andern noͤ- thigen Dingen abhaͤlt, und zum Muͤßiggang verleitet, ſo iſt daſſelbige jungen, ſtarcken und ge- ſunden Leuten nicht laͤnger denn eine oder zwey Stunden zu vergoͤnnen, und hingegen alten, ge- brechlichen und ſonſt ſchwachen, die keine andere Arbeit nicht vor ſich nehmen moͤgen, eher zu permittiren.
§. 17. Es muß ein ieder Fiſcher ſchuldig ſeyn, auf dem Waſſer oder ſonſten ſeine Fiſche, ſo er gefangen, beſtehen zu laſſen, und da befunden, daß er Bruth und junge Fiſche, ſo ihr gewoͤhnlich Maß nicht haben, bey ſich haͤtte, und dieſelben ver- kauffen, oder bey ſich behalten wotle, der ſoll in der Obrigkeit willkuͤhrliche Straffe verfallen ſeyn. Und alle diejenigen, ſo einen andern an- geben, der in einem oder andern der Fiſch-Ord- nung zuwider gehandelt haͤtte, iſt mit einer an- ſehnlichen Summe Geldes, ſo aus des Beklag- ten bereiteſten Vermoͤgen aufzubringen iſt, zu belohnen.
§. 18. Es muͤſſen die Forſt-Bedienten auf die Baͤche, ſonderlich die in Waͤldern liegen, gu- te Achtung haben, daß niemand bey Tag und
Nacht
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1226"n="1206"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Doͤrffern aber bey den Gerichten angehaͤnget<lb/>
werden.</p><lb/><p>§. 16. Da auch das Angeln eine ſolche<lb/>
Verrichtung iſt, ſo mehr einem Muͤßiggang denn<lb/>
einer Arbeit gleichet, und die Leute von andern noͤ-<lb/>
thigen Dingen abhaͤlt, und zum Muͤßiggang<lb/>
verleitet, ſo iſt daſſelbige jungen, ſtarcken und ge-<lb/>ſunden Leuten nicht laͤnger denn eine oder zwey<lb/>
Stunden zu vergoͤnnen, und hingegen alten, ge-<lb/>
brechlichen und ſonſt ſchwachen, die keine andere<lb/>
Arbeit nicht vor ſich nehmen moͤgen, eher zu<lb/><hirendition="#aq">permitti</hi>ren.</p><lb/><p>§. 17. Es muß ein ieder Fiſcher ſchuldig ſeyn,<lb/>
auf dem Waſſer oder ſonſten ſeine Fiſche, ſo er<lb/>
gefangen, beſtehen zu laſſen, und da befunden,<lb/>
daß er Bruth und junge Fiſche, ſo ihr gewoͤhnlich<lb/>
Maß nicht haben, bey ſich haͤtte, und dieſelben ver-<lb/>
kauffen, oder bey ſich behalten wotle, der ſoll in<lb/>
der Obrigkeit willkuͤhrliche Straffe verfallen<lb/>ſeyn. Und alle diejenigen, ſo einen andern an-<lb/>
geben, der in einem oder andern der Fiſch-Ord-<lb/>
nung zuwider gehandelt haͤtte, iſt mit einer an-<lb/>ſehnlichen Summe Geldes, ſo aus des Beklag-<lb/>
ten bereiteſten Vermoͤgen aufzubringen iſt, zu<lb/>
belohnen.</p><lb/><p>§. 18. Es muͤſſen die Forſt-Bedienten auf<lb/>
die Baͤche, ſonderlich die in Waͤldern liegen, gu-<lb/>
te Achtung haben, daß niemand bey Tag und<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Nacht</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1206/1226]
Doͤrffern aber bey den Gerichten angehaͤnget
werden.
§. 16. Da auch das Angeln eine ſolche
Verrichtung iſt, ſo mehr einem Muͤßiggang denn
einer Arbeit gleichet, und die Leute von andern noͤ-
thigen Dingen abhaͤlt, und zum Muͤßiggang
verleitet, ſo iſt daſſelbige jungen, ſtarcken und ge-
ſunden Leuten nicht laͤnger denn eine oder zwey
Stunden zu vergoͤnnen, und hingegen alten, ge-
brechlichen und ſonſt ſchwachen, die keine andere
Arbeit nicht vor ſich nehmen moͤgen, eher zu
permittiren.
§. 17. Es muß ein ieder Fiſcher ſchuldig ſeyn,
auf dem Waſſer oder ſonſten ſeine Fiſche, ſo er
gefangen, beſtehen zu laſſen, und da befunden,
daß er Bruth und junge Fiſche, ſo ihr gewoͤhnlich
Maß nicht haben, bey ſich haͤtte, und dieſelben ver-
kauffen, oder bey ſich behalten wotle, der ſoll in
der Obrigkeit willkuͤhrliche Straffe verfallen
ſeyn. Und alle diejenigen, ſo einen andern an-
geben, der in einem oder andern der Fiſch-Ord-
nung zuwider gehandelt haͤtte, iſt mit einer an-
ſehnlichen Summe Geldes, ſo aus des Beklag-
ten bereiteſten Vermoͤgen aufzubringen iſt, zu
belohnen.
§. 18. Es muͤſſen die Forſt-Bedienten auf
die Baͤche, ſonderlich die in Waͤldern liegen, gu-
te Achtung haben, daß niemand bey Tag und
Nacht
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1226>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.