§. 26. Daß man nun wegen des Rechen, wo- für das Holtz ankommt und aufgehalten werden müsse, sich keines weges Schaden zu besorgen, muß derselbe, wenn sich etwan Mangel daran befindet, und schadhafft worden, in Zeiten gebes- sert, und also verwahret werden, daß man dessen gesichert sey.
§. 27. Gleichwie an richtiger und ordentlicher Bestellung der Mühlen dem gemeinen Wesen gar viel gelegen, also pflegen die Landes-Herren insgemein besondere Mühlen-Ordnungen abzu- fassen, und in denselben unterschiedene Stücke zu determiniren, wie es in einem und dem andern gehalten werden soll.
§. 28. Es müssen nebst iedes Orts Obrigkeit die Eigenthums-Herren auf die Müller gute Acht haben, und Fleiß darauf wenden, daß die Läuffte um die Mühlsteine nicht weiter als zween Zoll von den Steinen abstehen, und die Läuffte ihre rechte Mensur haben, bey einer gewissen einzu- treibenden Straffe, die Beutel und Kasten aber mit Leinwand wohl verwahret seyn, damit den Leuten das ihrige nicht muthwillig verstäubet werde.
§. 29. Arme Leute, die zu halben Scheffeln in die Mühle tragen, müssen nicht abgewiesen, son- der ihnen nach Gelegenheit eine Mühle vergün- stiget und eingeräumet werden.
§. 30.
§. 26. Daß man nun wegen des Rechen, wo- fuͤr das Holtz ankommt und aufgehalten werden muͤſſe, ſich keines weges Schaden zu beſorgen, muß derſelbe, wenn ſich etwan Mangel daran befindet, und ſchadhafft worden, in Zeiten gebeſ- ſert, und alſo verwahret werden, daß man deſſen geſichert ſey.
§. 27. Gleichwie an richtiger und ordentlicher Beſtellung der Muͤhlen dem gemeinen Weſen gar viel gelegen, alſo pflegen die Landes-Herren insgemein beſondere Muͤhlen-Ordnungen abzu- faſſen, und in denſelben unterſchiedene Stuͤcke zu determiniren, wie es in einem und dem andern gehalten werden ſoll.
§. 28. Es muͤſſen nebſt iedes Orts Obrigkeit die Eigenthums-Herren auf die Muͤller gute Acht haben, und Fleiß darauf wenden, daß die Laͤuffte um die Muͤhlſteine nicht weiter als zween Zoll von den Steinen abſtehen, und die Laͤuffte ihre rechte Menſur haben, bey einer gewiſſen einzu- treibenden Straffe, die Beutel und Kaſten aber mit Leinwand wohl verwahret ſeyn, damit den Leuten das ihrige nicht muthwillig verſtaͤubet werde.
§. 29. Arme Leute, die zu halben Scheffeln in die Muͤhle tragen, muͤſſen nicht abgewieſen, ſon- der ihnen nach Gelegenheit eine Muͤhle verguͤn- ſtiget und eingeraͤumet werden.
§. 30.
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§. 26. Daß man nun wegen des Rechen, wo-
fuͤr das Holtz ankommt und aufgehalten werden
muͤſſe, ſich keines weges Schaden zu beſorgen,
muß derſelbe, wenn ſich etwan Mangel daran
befindet, und ſchadhafft worden, in Zeiten gebeſ-
ſert, und alſo verwahret werden, daß man deſſen
geſichert ſey.
§. 27. Gleichwie an richtiger und ordentlicher
Beſtellung der Muͤhlen dem gemeinen Weſen
gar viel gelegen, alſo pflegen die Landes-Herren
insgemein beſondere Muͤhlen-Ordnungen abzu-
faſſen, und in denſelben unterſchiedene Stuͤcke zu
determiniren, wie es in einem und dem andern
gehalten werden ſoll.
§. 28. Es muͤſſen nebſt iedes Orts Obrigkeit
die Eigenthums-Herren auf die Muͤller gute Acht
haben, und Fleiß darauf wenden, daß die Laͤuffte
um die Muͤhlſteine nicht weiter als zween Zoll
von den Steinen abſtehen, und die Laͤuffte ihre
rechte Menſur haben, bey einer gewiſſen einzu-
treibenden Straffe, die Beutel und Kaſten aber
mit Leinwand wohl verwahret ſeyn, damit den
Leuten das ihrige nicht muthwillig verſtaͤubet
werde.
§. 29. Arme Leute, die zu halben Scheffeln in
die Muͤhle tragen, muͤſſen nicht abgewieſen, ſon-
der ihnen nach Gelegenheit eine Muͤhle verguͤn-
ſtiget und eingeraͤumet werden.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1232>, abgerufen am 23.11.2024.
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