zu halten schuldig seyn. Und damit so vielwe- niger wider diese Verordnung gehandelt, son- dern alles zu guter Observanz gebracht, auch darinnen erhalten werde, so müssen die benach- barten Müller oder Mühl-Schreiber einander fleißig und die Woche zum wenigsten zweymahl, auch sonsten, so offt es die Nothdurfft erfordert, und Verhinderungen an Mahl- oder Wehr- Pfahlen, Fach-Bäumen, Schutz-Bretern und dergleichen vorfallen, visitiren, und alle vorfal- lende Contraventiones und Gebrechen gehö- riger Orten zu nöthiger remedirung Pflicht- mäßig anzeigen, an solcher Visitation auch de- nenselben die Müller weder vor sich selbst, noch ihr Gesinde und andere keine Hinderung thun, es geschehe denn, auf was Maasse es wolle, bey willkührlicher ernster und unnachbleiblicher Bestraffung.
§ 49. Nachdem auch zuweilen die Müller von den muthwilligen umlauffenden Mühl- Knappen, die an keinem Orte um einen billigen Lohn dienen wollen, allerley Verdrüßlichkeiten zugezogen werden, als müssen keine Mühl- Knappen ohne Arbeit über eine Nacht in einer Mühle gedultet werden.
§. 50. Es müssen die Landes-Fürsten die mensur der Mühl-Wehre, Fluth-Betten, Schutz-Breter, Schleusen, Fach-Bäume und
Wehr-
zu halten ſchuldig ſeyn. Und damit ſo vielwe- niger wider dieſe Verordnung gehandelt, ſon- dern alles zu guter Obſervanz gebracht, auch darinnen erhalten werde, ſo muͤſſen die benach- barten Muͤller oder Muͤhl-Schreiber einander fleißig und die Woche zum wenigſten zweymahl, auch ſonſten, ſo offt es die Nothdurfft erfordert, und Verhinderungen an Mahl- oder Wehr- Pfahlen, Fach-Baͤumen, Schutz-Bretern und dergleichen vorfallen, viſitiren, und alle vorfal- lende Contraventiones und Gebrechen gehoͤ- riger Orten zu noͤthiger remedirung Pflicht- maͤßig anzeigen, an ſolcher Viſitation auch de- nenſelben die Muͤller weder vor ſich ſelbſt, noch ihr Geſinde und andere keine Hinderung thun, es geſchehe denn, auf was Maaſſe es wolle, bey willkuͤhrlicher ernſter und unnachbleiblicher Beſtraffung.
§ 49. Nachdem auch zuweilen die Muͤller von den muthwilligen umlauffenden Muͤhl- Knappen, die an keinem Orte um einen billigen Lohn dienen wollen, allerley Verdruͤßlichkeiten zugezogen werden, als muͤſſen keine Muͤhl- Knappen ohne Arbeit uͤber eine Nacht in einer Muͤhle gedultet werden.
§. 50. Es muͤſſen die Landes-Fuͤrſten die menſur der Muͤhl-Wehre, Fluth-Betten, Schutz-Breter, Schleuſen, Fach-Baͤume und
Wehr-
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zu halten ſchuldig ſeyn. Und damit ſo vielwe-
niger wider dieſe Verordnung gehandelt, ſon-
dern alles zu guter Obſervanz gebracht, auch
darinnen erhalten werde, ſo muͤſſen die benach-
barten Muͤller oder Muͤhl-Schreiber einander
fleißig und die Woche zum wenigſten zweymahl,
auch ſonſten, ſo offt es die Nothdurfft erfordert,
und Verhinderungen an Mahl- oder Wehr-
Pfahlen, Fach-Baͤumen, Schutz-Bretern und
dergleichen vorfallen, viſitiren, und alle vorfal-
lende Contraventiones und Gebrechen gehoͤ-
riger Orten zu noͤthiger remedirung Pflicht-
maͤßig anzeigen, an ſolcher Viſitation auch de-
nenſelben die Muͤller weder vor ſich ſelbſt, noch
ihr Geſinde und andere keine Hinderung thun,
es geſchehe denn, auf was Maaſſe es wolle, bey
willkuͤhrlicher ernſter und unnachbleiblicher
Beſtraffung.
§ 49. Nachdem auch zuweilen die Muͤller
von den muthwilligen umlauffenden Muͤhl-
Knappen, die an keinem Orte um einen billigen
Lohn dienen wollen, allerley Verdruͤßlichkeiten
zugezogen werden, als muͤſſen keine Muͤhl-
Knappen ohne Arbeit uͤber eine Nacht in einer
Muͤhle gedultet werden.
§. 50. Es muͤſſen die Landes-Fuͤrſten die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1240>, abgerufen am 23.11.2024.
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