die Landes-Fürsten zu verordnen, daß die Steu- er-Leute die ihnen anvertrauten Waaren wohl in Acht nehmen, und Sorge tragen, daß weder von den Schiff-Leuten noch andern Personen etwas davon entwendet werde, oder sonst zu Schaden komme, ingleichen daß die Schiffe, wenn sie etwas locker, mit Wasser angefeuch- tet, die Tonnen und Fässer nicht starck aus und in die Schiffe geworffen, sondern sanfft und be- hutsam heraus und herein gelegt werden mö- gen, damit sie durch plumpes Aus- und Einwerf- fen nicht Schaden nehmen, noch gar voneinan- der fallen, daß sich niemand unterstehe, die Tonnen zu öffnen, daß sie alle Unordnungen und Fehler nicht allein auf den Schiffen unter ihren Schiff-Knechten verhüten, sondern auch die Excesse, die sie auf andern mit ihnen fahren- den Schiffen sehen, gehörigen Ortes denunci- ren, gute bekandte, nicht aber liederliche, frem- de und verlauffene Schiff-Knechte annehmen, die angenommenen zu ihrer Schuldigkeit an- mahnen, allen Unterschleiff möglichster Massen verhüten, mit ihren Schiff-Volck bescheiden umgehen, keinen ohne Ursache schelten, noch zu- lassen, daß sie von den andern beleidiget wer- den, auf der Reise sich in Schencken und Bier- Häusern nicht aufhalten, oder dem Schiff- Volck dergleichen Austritt und Versäumniß
zulas-
die Landes-Fuͤrſten zu verordnen, daß die Steu- er-Leute die ihnen anvertrauten Waaren wohl in Acht nehmen, und Sorge tragen, daß weder von den Schiff-Leuten noch andern Perſonen etwas davon entwendet werde, oder ſonſt zu Schaden komme, ingleichen daß die Schiffe, wenn ſie etwas locker, mit Waſſer angefeuch- tet, die Tonnen und Faͤſſer nicht ſtarck aus und in die Schiffe geworffen, ſondern ſanfft und be- hutſam heraus und herein gelegt werden moͤ- gen, damit ſie durch plumpes Aus- und Einwerf- fen nicht Schaden nehmen, noch gar voneinan- der fallen, daß ſich niemand unterſtehe, die Tonnen zu oͤffnen, daß ſie alle Unordnungen und Fehler nicht allein auf den Schiffen unter ihren Schiff-Knechten verhuͤten, ſondern auch die Exceſſe, die ſie auf andern mit ihnen fahren- den Schiffen ſehen, gehoͤrigen Ortes denunci- ren, gute bekandte, nicht aber liederliche, frem- de und verlauffene Schiff-Knechte annehmen, die angenommenen zu ihrer Schuldigkeit an- mahnen, allen Unterſchleiff moͤglichſter Maſſen verhuͤten, mit ihren Schiff-Volck beſcheiden umgehen, keinen ohne Urſache ſchelten, noch zu- laſſen, daß ſie von den andern beleidiget wer- den, auf der Reiſe ſich in Schencken und Bier- Haͤuſern nicht aufhalten, oder dem Schiff- Volck dergleichen Austritt und Verſaͤumniß
zulaſ-
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die Landes-Fuͤrſten zu verordnen, daß die Steu-
er-Leute die ihnen anvertrauten Waaren wohl
in Acht nehmen, und Sorge tragen, daß weder
von den Schiff-Leuten noch andern Perſonen
etwas davon entwendet werde, oder ſonſt zu
Schaden komme, ingleichen daß die Schiffe,
wenn ſie etwas locker, mit Waſſer angefeuch-
tet, die Tonnen und Faͤſſer nicht ſtarck aus und
in die Schiffe geworffen, ſondern ſanfft und be-
hutſam heraus und herein gelegt werden moͤ-
gen, damit ſie durch plumpes Aus- und Einwerf-
fen nicht Schaden nehmen, noch gar voneinan-
der fallen, daß ſich niemand unterſtehe, die
Tonnen zu oͤffnen, daß ſie alle Unordnungen
und Fehler nicht allein auf den Schiffen unter
ihren Schiff-Knechten verhuͤten, ſondern auch
die Exceſſe, die ſie auf andern mit ihnen fahren-
den Schiffen ſehen, gehoͤrigen Ortes denunci-
ren, gute bekandte, nicht aber liederliche, frem-
de und verlauffene Schiff-Knechte annehmen,
die angenommenen zu ihrer Schuldigkeit an-
mahnen, allen Unterſchleiff moͤglichſter Maſſen
verhuͤten, mit ihren Schiff-Volck beſcheiden
umgehen, keinen ohne Urſache ſchelten, noch zu-
laſſen, daß ſie von den andern beleidiget wer-
den, auf der Reiſe ſich in Schencken und Bier-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1248>, abgerufen am 23.11.2024.
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