Voigt, oder zum wenigsten ein Thorhüter dar- auf bestellet, der den Bau, und theils Mobilien in Acht nehmen, und darüber zeitliche Erinne- rung thun, auch auff Feuer und Licht, daß da- mit keine Verwahrlosung geschehe, Acht geben muß. Sind aber die Herrschaffts-Häuser einen oder andern Diener zur Wohnung ein- gethan, so ist solcher schuldig, in der Haußhal- tung sich für allem Schaden fürzusehen, und denjenigen, den er selbst in einem oder andern durch sich oder die Seinigen verursacht, zu er- setzen, auch die Mobilien und dergleichen, so im inventario ihm bey dem Einzuge überlassen worden, zu conserviren, und zu erstatten. Da aber an Haupt-Gebäuden, Dachung und sonst ohne dessen Verschuldung Schaden und Man- gel vorfiele, solches bey Zeiten den Vorgesetzten zu entdecken, und um Besserung zu erinnern. Siehe Seckendorffs Fürsten-Staat, p. 338.
§. 5. Es ist an eines dauerhafften, beque- men und nützlichen Gebäudes Aufrichtung, nicht allein Privat-Personen en particulier, sondern auch dem gemeinen Wesen wegen der obschwebenden Feuers-Gefahr, wenn es nicht tüchtig gebauet ist, gar viel gelegen, und gleich- wohl findet man hin und wieder solche unge- schickte Zimmer-Leute und Maurer, die die nö- thigen Regeln der Bau-Kunst gantz und gar
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Voigt, oder zum wenigſten ein Thorhuͤter dar- auf beſtellet, der den Bau, und theils Mobilien in Acht nehmen, und daruͤber zeitliche Erinne- rung thun, auch auff Feuer und Licht, daß da- mit keine Verwahrloſung geſchehe, Acht geben muß. Sind aber die Herrſchaffts-Haͤuſer einen oder andern Diener zur Wohnung ein- gethan, ſo iſt ſolcher ſchuldig, in der Haußhal- tung ſich fuͤr allem Schaden fuͤrzuſehen, und denjenigen, den er ſelbſt in einem oder andern durch ſich oder die Seinigen verurſacht, zu er- ſetzen, auch die Mobilien und dergleichen, ſo im inventario ihm bey dem Einzuge uͤberlaſſen worden, zu conſerviren, und zu erſtatten. Da aber an Haupt-Gebaͤuden, Dachung und ſonſt ohne deſſen Verſchuldung Schaden und Man- gel vorfiele, ſolches bey Zeiten den Vorgeſetzten zu entdecken, und um Beſſerung zu erinnern. Siehe Seckendorffs Fuͤrſten-Staat, p. 338.
§. 5. Es iſt an eines dauerhafften, beque- men und nuͤtzlichen Gebaͤudes Aufrichtung, nicht allein Privat-Perſonen en particulier, ſondern auch dem gemeinen Weſen wegen der obſchwebenden Feuers-Gefahr, wenn es nicht tuͤchtig gebauet iſt, gar viel gelegen, und gleich- wohl findet man hin und wieder ſolche unge- ſchickte Zimmer-Leute und Maurer, die die noͤ- thigen Regeln der Bau-Kunſt gantz und gar
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[1233/1253]
Voigt, oder zum wenigſten ein Thorhuͤter dar-
auf beſtellet, der den Bau, und theils Mobilien
in Acht nehmen, und daruͤber zeitliche Erinne-
rung thun, auch auff Feuer und Licht, daß da-
mit keine Verwahrloſung geſchehe, Acht geben
muß. Sind aber die Herrſchaffts-Haͤuſer
einen oder andern Diener zur Wohnung ein-
gethan, ſo iſt ſolcher ſchuldig, in der Haußhal-
tung ſich fuͤr allem Schaden fuͤrzuſehen, und
denjenigen, den er ſelbſt in einem oder andern
durch ſich oder die Seinigen verurſacht, zu er-
ſetzen, auch die Mobilien und dergleichen, ſo im
inventario ihm bey dem Einzuge uͤberlaſſen
worden, zu conſerviren, und zu erſtatten. Da
aber an Haupt-Gebaͤuden, Dachung und ſonſt
ohne deſſen Verſchuldung Schaden und Man-
gel vorfiele, ſolches bey Zeiten den Vorgeſetzten
zu entdecken, und um Beſſerung zu erinnern.
Siehe Seckendorffs Fuͤrſten-Staat, p. 338.
§. 5. Es iſt an eines dauerhafften, beque-
men und nuͤtzlichen Gebaͤudes Aufrichtung,
nicht allein Privat-Perſonen en particulier,
ſondern auch dem gemeinen Weſen wegen der
obſchwebenden Feuers-Gefahr, wenn es nicht
tuͤchtig gebauet iſt, gar viel gelegen, und gleich-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1253>, abgerufen am 23.11.2024.
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