die Cassa, die das Eigenthum des Hauses hät- te, so lange, biß sie wegen ihres Capitals be- friediget wäre. Jedoch müste ihnen auf eini- ge Jahre das Capital ohne Interesse vorgesetzt werden.
§. 8. Es wäre zu wündschen, daß ein ied- weder, ehe er zum Bau-Meister angenommen und gemacht, oder ihm ein wichtiger Bau an- vertrauet würde, von dem gantzen Bau-Colle- gio, oder auch, wo kein bestelltes Bau-Colle- gium vorhanden, von denen alten erfahrnen Bau- und Werck-Meistern examiniret würde, dabey denn ein iedweder Macht und Freyheit haben müste, seine Meynung zu sagen, und ihn zu befragen, ob er das Bau-Wesen und die dar- bey erforderte Erfahrung und Wissenschafft gründlich innen habe? Als zum Exempel, ob er die Fundamenta, worauf ein und andrer Bau gesetzt und aufgeführet werden soll, recht erken- ne, und zu unterscheiden wisse? Denn es siehet bißweilen ein Grund oder Erdreich feste und gut aus, und hat doch wohl eine falsche Ader oder Gang unter sich, und ob er deren Stärcke oder Schwäche wohl verstehe, und wisse, item, ob ihm bekandt, was Steine, Holtz und Erde iedes von Natur vor Last tragen könne, wie starck ein iedes Mauerwerck in seiner aufgeführten Höhe von unten an biß oben aus seyn soll und muß,
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die Caſſa, die das Eigenthum des Hauſes haͤt- te, ſo lange, biß ſie wegen ihres Capitals be- friediget waͤre. Jedoch muͤſte ihnen auf eini- ge Jahre das Capital ohne Intereſſe vorgeſetzt werden.
§. 8. Es waͤre zu wuͤndſchen, daß ein ied- weder, ehe er zum Bau-Meiſter angenommen und gemacht, oder ihm ein wichtiger Bau an- vertrauet wuͤrde, von dem gantzen Bau-Colle- gio, oder auch, wo kein beſtelltes Bau-Colle- gium vorhanden, von denen alten erfahrnen Bau- und Werck-Meiſtern examiniret wuͤrde, dabey denn ein iedweder Macht und Freyheit haben muͤſte, ſeine Meynung zu ſagen, und ihn zu befragen, ob er das Bau-Weſen und die dar- bey erforderte Erfahrung und Wiſſenſchafft gruͤndlich innen habe? Als zum Exempel, ob er die Fundamenta, worauf ein und andrer Bau geſetzt und aufgefuͤhret werden ſoll, recht erken- ne, und zu unterſcheiden wiſſe? Denn es ſiehet bißweilen ein Grund oder Erdreich feſte und gut aus, und hat doch wohl eine falſche Ader oder Gang unter ſich, und ob er deren Staͤrcke oder Schwaͤche wohl verſtehe, und wiſſe, item, ob ihm bekandt, was Steine, Holtz und Erde iedes von Natur vor Laſt tragen koͤnne, wie ſtarck ein iedes Mauerwerck in ſeiner aufgefuͤhrten Hoͤhe von unten an biß oben aus ſeyn ſoll und muß,
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die Caſſa, die das Eigenthum des Hauſes haͤt-
te, ſo lange, biß ſie wegen ihres Capitals be-
friediget waͤre. Jedoch muͤſte ihnen auf eini-
ge Jahre das Capital ohne Intereſſe vorgeſetzt
werden.
§. 8. Es waͤre zu wuͤndſchen, daß ein ied-
weder, ehe er zum Bau-Meiſter angenommen
und gemacht, oder ihm ein wichtiger Bau an-
vertrauet wuͤrde, von dem gantzen Bau-Colle-
gio, oder auch, wo kein beſtelltes Bau-Colle-
gium vorhanden, von denen alten erfahrnen
Bau- und Werck-Meiſtern examiniret wuͤrde,
dabey denn ein iedweder Macht und Freyheit
haben muͤſte, ſeine Meynung zu ſagen, und ihn
zu befragen, ob er das Bau-Weſen und die dar-
bey erforderte Erfahrung und Wiſſenſchafft
gruͤndlich innen habe? Als zum Exempel, ob er
die Fundamenta, worauf ein und andrer Bau
geſetzt und aufgefuͤhret werden ſoll, recht erken-
ne, und zu unterſcheiden wiſſe? Denn es ſiehet
bißweilen ein Grund oder Erdreich feſte und gut
aus, und hat doch wohl eine falſche Ader oder
Gang unter ſich, und ob er deren Staͤrcke oder
Schwaͤche wohl verſtehe, und wiſſe, item, ob
ihm bekandt, was Steine, Holtz und Erde iedes
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1257>, abgerufen am 23.11.2024.
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