auffgebauet werden, als solte billig bey hoher Straffe von dem Landes-Herrn anbefohlen werden, daß ein iedweder, der einen Bau ange- fangen, denselben zu Stande bringen müste, und möchte einer zuvor die Kosten überrechnen, ehe er sich in das Bauen einliesse.
§. 11. Es wäre bey Anlegung der Städte in Ansehung der Gebäude allerhand zu obser- viren gewesen, so aber nunmehro theils gar nicht, theils mit sehr grossen Unkosten, vieler Mühe, contradictionen und difficultäten zu redressiren ist. Es hätte die gantze Verfas- sung der Städte in vielen Stücken ordentlicher und der gemeinschafflichen Wohlfarth der Po- licey der Städte ja des Landes-Herrn selbst nach convenienter können eingerichtet wer- den. Es solten die Brau-Maltz- und Darr- Häuser, die offters in den Städten Feuers- Brünste zu verursachen pflegen, nicht in den Städten, sondern Vorstädten angeleget seyn, und vor den Thoren stehen, die Bötticher, Schmiede, Becker auch draussen wohnen, da- mit andre Leute in den Städten nicht durch diese unruhigen Handwercker incommodiret würden.
§. 12. Es sind in Teutschland hin und wie- der dürre Flecken und Sand-Hügel die nicht den allergeringsten Nutzen schaffen, und sich des
Jahres
auffgebauet werden, als ſolte billig bey hoher Straffe von dem Landes-Herrn anbefohlen werden, daß ein iedweder, der einen Bau ange- fangen, denſelben zu Stande bringen muͤſte, und moͤchte einer zuvor die Koſten uͤberrechnen, ehe er ſich in das Bauen einlieſſe.
§. 11. Es waͤre bey Anlegung der Staͤdte in Anſehung der Gebaͤude allerhand zu obſer- viren geweſen, ſo aber nunmehro theils gar nicht, theils mit ſehr groſſen Unkoſten, vieler Muͤhe, contradictionen und difficultaͤten zu redreſſiren iſt. Es haͤtte die gantze Verfaſ- ſung der Staͤdte in vielen Stuͤcken ordentlicher und der gemeinſchafflichen Wohlfarth der Po- licey der Staͤdte ja des Landes-Herrn ſelbſt nach convenienter koͤnnen eingerichtet wer- den. Es ſolten die Brau-Maltz- und Darr- Haͤuſer, die offters in den Staͤdten Feuers- Bruͤnſte zu verurſachen pflegen, nicht in den Staͤdten, ſondern Vorſtaͤdten angeleget ſeyn, und vor den Thoren ſtehen, die Boͤtticher, Schmiede, Becker auch drauſſen wohnen, da- mit andre Leute in den Staͤdten nicht durch dieſe unruhigen Handwercker incommodiret wuͤrden.
§. 12. Es ſind in Teutſchland hin und wie- der duͤrre Flecken und Sand-Huͤgel die nicht den allergeringſten Nutzen ſchaffen, und ſich des
Jahres
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auffgebauet werden, als ſolte billig bey hoher
Straffe von dem Landes-Herrn anbefohlen
werden, daß ein iedweder, der einen Bau ange-
fangen, denſelben zu Stande bringen muͤſte,
und moͤchte einer zuvor die Koſten uͤberrechnen,
ehe er ſich in das Bauen einlieſſe.
§. 11. Es waͤre bey Anlegung der Staͤdte
in Anſehung der Gebaͤude allerhand zu obſer-
viren geweſen, ſo aber nunmehro theils gar
nicht, theils mit ſehr groſſen Unkoſten, vieler
Muͤhe, contradictionen und difficultaͤten zu
redreſſiren iſt. Es haͤtte die gantze Verfaſ-
ſung der Staͤdte in vielen Stuͤcken ordentlicher
und der gemeinſchafflichen Wohlfarth der Po-
licey der Staͤdte ja des Landes-Herrn ſelbſt
nach convenienter koͤnnen eingerichtet wer-
den. Es ſolten die Brau-Maltz- und Darr-
Haͤuſer, die offters in den Staͤdten Feuers-
Bruͤnſte zu verurſachen pflegen, nicht in den
Staͤdten, ſondern Vorſtaͤdten angeleget ſeyn,
und vor den Thoren ſtehen, die Boͤtticher,
Schmiede, Becker auch drauſſen wohnen, da-
mit andre Leute in den Staͤdten nicht durch
dieſe unruhigen Handwercker incommodiret
wuͤrden.
§. 12. Es ſind in Teutſchland hin und wie-
der duͤrre Flecken und Sand-Huͤgel die nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1262>, abgerufen am 23.11.2024.
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