fährliche oder enge Feuer-Städte, die nicht ein Mensch durchaus besteigen oder kehren kan, zu bauen, oder in denen Ofenschilden, Feuer- mäuern und Schärstäten, höltzerne Balcken oder Seulen allein mit einem Stein zu verblen- den, vielweniger die Wasch-Kessel an gefährli- che Oerter, oder höltzerne ausgeflochtene Mau- ern oder Balcken zu setzen, und da ein Meister dawider thun würde, muß ihm auf ein viertel Jahr das Handwerck geleget, die Gesellen aber bestrafft werden. Ja es könte auch nicht schaden, wenn die Zimmer-Leute in specie mit darauf verpflichtet würden.
§. 15. Die Pulver-Thürne könten und sol- ten so gebauet werden, daß das Feuer oder an- gezündete Pulver ohne Schaden der andern anstehenden Gebäude ausfahren könte, wäre auch besser, daß deren etliche kleine, denn nur ein grosser in iedweder Vestung vorhanden, damit die Munition nicht in so grosser Quantität beysammen, welches ebenmäßig von andern Magazinen zu verstehen, daß solche an etliche Oerter in der Stadt zertheilet seyn solten, da- mit bey entstehenden Unglück nicht alles zugleich und auf einmahl verlohren gehen müste, wie es etwan meistentheils bißhero leider! zu geschehen pflegt.
§. 16. Ferner solte ein Landes-Herr anbe-
fehlen,
faͤhrliche oder enge Feuer-Staͤdte, die nicht ein Menſch durchaus beſteigen oder kehren kan, zu bauen, oder in denen Ofenſchilden, Feuer- maͤuern und Schaͤrſtaͤten, hoͤltzerne Balcken oder Seulen allein mit einem Stein zu verblen- den, vielweniger die Waſch-Keſſel an gefaͤhrli- che Oerter, oder hoͤltzerne ausgeflochtene Mau- ern oder Balcken zu ſetzen, und da ein Meiſter dawider thun wuͤrde, muß ihm auf ein viertel Jahr das Handwerck geleget, die Geſellen aber beſtrafft werden. Ja es koͤnte auch nicht ſchaden, wenn die Zimmer-Leute in ſpecie mit darauf verpflichtet wuͤrden.
§. 15. Die Pulver-Thuͤrne koͤnten und ſol- ten ſo gebauet werden, daß das Feuer oder an- gezuͤndete Pulver ohne Schaden der andern anſtehenden Gebaͤude ausfahren koͤnte, waͤre auch beſſer, daß deren etliche kleine, denn nur ein groſſer in iedweder Veſtung vorhanden, damit die Munition nicht in ſo groſſer Quantitaͤt beyſammen, welches ebenmaͤßig von andern Magazinen zu verſtehen, daß ſolche an etliche Oerter in der Stadt zertheilet ſeyn ſolten, da- mit bey entſtehenden Ungluͤck nicht alles zugleich und auf einmahl verlohren gehen muͤſte, wie es etwan meiſtentheils bißhero leider! zu geſchehen pflegt.
§. 16. Ferner ſolte ein Landes-Herr anbe-
fehlen,
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faͤhrliche oder enge Feuer-Staͤdte, die nicht ein
Menſch durchaus beſteigen oder kehren kan, zu
bauen, oder in denen Ofenſchilden, Feuer-
maͤuern und Schaͤrſtaͤten, hoͤltzerne Balcken
oder Seulen allein mit einem Stein zu verblen-
den, vielweniger die Waſch-Keſſel an gefaͤhrli-
che Oerter, oder hoͤltzerne ausgeflochtene Mau-
ern oder Balcken zu ſetzen, und da ein Meiſter
dawider thun wuͤrde, muß ihm auf ein viertel
Jahr das Handwerck geleget, die Geſellen
aber beſtrafft werden. Ja es koͤnte auch nicht
ſchaden, wenn die Zimmer-Leute in ſpecie mit
darauf verpflichtet wuͤrden.
§. 15. Die Pulver-Thuͤrne koͤnten und ſol-
ten ſo gebauet werden, daß das Feuer oder an-
gezuͤndete Pulver ohne Schaden der andern
anſtehenden Gebaͤude ausfahren koͤnte, waͤre
auch beſſer, daß deren etliche kleine, denn nur ein
groſſer in iedweder Veſtung vorhanden, damit
die Munition nicht in ſo groſſer Quantitaͤt
beyſammen, welches ebenmaͤßig von andern
Magazinen zu verſtehen, daß ſolche an etliche
Oerter in der Stadt zertheilet ſeyn ſolten, da-
mit bey entſtehenden Ungluͤck nicht alles zugleich
und auf einmahl verlohren gehen muͤſte, wie es
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1265>, abgerufen am 23.11.2024.
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