subsistiren. Wieviel hundert Leute und Be- sitzer der Häuser werden in den Städten ange- troffen, die keinen Fleck einer Hand groß Land dazu haben, sondern sich auf eine andre Art denn durch Cultivirung des Erdbodens nehren, und ihr Gewerbe treiben. Jch bin gewiß, daß wenn einige Landes-Herrn die gehörige Sorg- falt hierinnen anwenden wolten, an manchem Orte in allen Provintzien Teutschlandes noch Städte und Flecken erbauet werden könten.
§. 13. Es solten die Landes-Fürsten denen Obrigkeiten sowohl in den Städten als auf den Dörfern anbefehlen, daß sie gewisse Per- sonen deputirten, die alle Jahre von Hause zu Hause umgiengen, die Scheunen, Häuser und andre Feuerstädte und Orte, wo etwan Gefahr entstehen könte, besichtigten, sehen, wie die be- schaffen, und wo sie befünden, daß einiger Man- gel zu besorgen, es möchte durch Feuer, oder auch das Einfallen und auf andre Art einiger Schade entstehen, den Unterthanen bey einer determinirten Straffe anbeföhlen, solchen ab- zuwenden, und dasjenige mit leichten Kosten bessern zu lassen, was sehr viele erfordern wür- de, wenn es etwan gantz und gar neu aufge- bauet werden solte, oder auch den Nachbaren, ja dem gantzen Orte praejudicirlich wäre.
§. 14. Es ist auch anzubefehlen, keine ge-
fähr-
ſubſiſtiren. Wieviel hundert Leute und Be- ſitzer der Haͤuſer werden in den Staͤdten ange- troffen, die keinen Fleck einer Hand groß Land dazu haben, ſondern ſich auf eine andre Art denn durch Cultivirung des Erdbodens nehren, und ihr Gewerbe treiben. Jch bin gewiß, daß wenn einige Landes-Herrn die gehoͤrige Sorg- falt hierinnen anwenden wolten, an manchem Orte in allen Provintzien Teutſchlandes noch Staͤdte und Flecken erbauet werden koͤnten.
§. 13. Es ſolten die Landes-Fuͤrſten denen Obrigkeiten ſowohl in den Staͤdten als auf den Doͤrfern anbefehlen, daß ſie gewiſſe Per- ſonen deputirten, die alle Jahre von Hauſe zu Hauſe umgiengen, die Scheunen, Haͤuſer und andre Feuerſtaͤdte und Orte, wo etwan Gefahr entſtehen koͤnte, beſichtigten, ſehen, wie die be- ſchaffen, und wo ſie befuͤnden, daß einiger Man- gel zu beſorgen, es moͤchte durch Feuer, oder auch das Einfallen und auf andre Art einiger Schade entſtehen, den Unterthanen bey einer determinirten Straffe anbefoͤhlen, ſolchen ab- zuwenden, und dasjenige mit leichten Koſten beſſern zu laſſen, was ſehr viele erfordern wuͤr- de, wenn es etwan gantz und gar neu aufge- bauet werden ſolte, oder auch den Nachbaren, ja dem gantzen Orte præjudicirlich waͤre.
§. 14. Es iſt auch anzubefehlen, keine ge-
faͤhr-
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ſubſiſtiren. Wieviel hundert Leute und Be-
ſitzer der Haͤuſer werden in den Staͤdten ange-
troffen, die keinen Fleck einer Hand groß Land
dazu haben, ſondern ſich auf eine andre Art
denn durch Cultivirung des Erdbodens nehren,
und ihr Gewerbe treiben. Jch bin gewiß, daß
wenn einige Landes-Herrn die gehoͤrige Sorg-
falt hierinnen anwenden wolten, an manchem
Orte in allen Provintzien Teutſchlandes noch
Staͤdte und Flecken erbauet werden koͤnten.
§. 13. Es ſolten die Landes-Fuͤrſten denen
Obrigkeiten ſowohl in den Staͤdten als auf
den Doͤrfern anbefehlen, daß ſie gewiſſe Per-
ſonen deputirten, die alle Jahre von Hauſe zu
Hauſe umgiengen, die Scheunen, Haͤuſer und
andre Feuerſtaͤdte und Orte, wo etwan Gefahr
entſtehen koͤnte, beſichtigten, ſehen, wie die be-
ſchaffen, und wo ſie befuͤnden, daß einiger Man-
gel zu beſorgen, es moͤchte durch Feuer, oder
auch das Einfallen und auf andre Art einiger
Schade entſtehen, den Unterthanen bey einer
determinirten Straffe anbefoͤhlen, ſolchen ab-
zuwenden, und dasjenige mit leichten Koſten
beſſern zu laſſen, was ſehr viele erfordern wuͤr-
de, wenn es etwan gantz und gar neu aufge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1264>, abgerufen am 23.11.2024.
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