weder wegen der Servituten, die sich der Bauen- de unbefugter Weise anmassen, oder den andern Nachbaren ohne Raison aufbürden will, ein Hauffen Disputen und novi operis nuntiatio- nes, daß hernach kostbahre Processe wohl hier- über erwachsen, und Commissarii, zu Besichti- gung des Baues, entweder von den Partheyen ausgebethen, oder von den Richtern selbst ex officio verordnet werden. Da nun solches die Bauenden in ihrem Bauen hemmet, so solten die Landes-Obrigkeiten anbefehlen, daß kei- eintziger befugt wäre, ein neu Gebäude aufzu- richten, es sey nun, daß er gantz ein anders an ei- nen Ort setzen will, wo zuvor noch keines gestan- den, oder sein voriges eingerissen, wenn nicht al- lezeit iemand von den Obrigkeitlichen Personen, oder der von ihnen dazu deputirt würde, mit darbey, der den gantzen Bau besichtigte, und so- wohl die Rechte des Bauenden, als auch der Nachbaren, in Consideration zöge, damit al- sobald in dergleichen Sachen, nach Beschaffen- heit der Umstände, Bescheid gegeben, und die Bauenden nicht aufgehalten würden.
§. 20. Man siehet hin und wieder an vie- len Orten in Teutschland, daß in denjenigen Städtgens, die doch das Stadt-Recht haben, allerhand Häuser mit Schindeln und Stroh gedeckt sind. Da nun nicht allein die Schin-
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weder wegen der Servituten, die ſich der Bauen- de unbefugter Weiſe anmaſſen, oder den andern Nachbaren ohne Raiſon aufbuͤrden will, ein Hauffen Diſputen und novi operis nuntiatio- nes, daß hernach koſtbahre Proceſſe wohl hier- uͤber erwachſen, und Commiſſarii, zu Beſichti- gung des Baues, entweder von den Partheyen ausgebethen, oder von den Richtern ſelbſt ex officio verordnet werden. Da nun ſolches die Bauenden in ihrem Bauen hemmet, ſo ſolten die Landes-Obrigkeiten anbefehlen, daß kei- eintziger befugt waͤre, ein neu Gebaͤude aufzu- richten, es ſey nun, daß er gantz ein anders an ei- nen Ort ſetzen will, wo zuvor noch keines geſtan- den, oder ſein voriges eingeriſſen, wenn nicht al- lezeit iemand von den Obrigkeitlichen Perſonen, oder der von ihnen dazu deputirt wuͤrde, mit darbey, der den gantzen Bau beſichtigte, und ſo- wohl die Rechte des Bauenden, als auch der Nachbaren, in Conſideration zoͤge, damit al- ſobald in dergleichen Sachen, nach Beſchaffen- heit der Umſtaͤnde, Beſcheid gegeben, und die Bauenden nicht aufgehalten wuͤrden.
§. 20. Man ſiehet hin und wieder an vie- len Orten in Teutſchland, daß in denjenigen Staͤdtgens, die doch das Stadt-Recht haben, allerhand Haͤuſer mit Schindeln und Stroh gedeckt ſind. Da nun nicht allein die Schin-
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weder wegen der Servituten, die ſich der Bauen-
de unbefugter Weiſe anmaſſen, oder den andern
Nachbaren ohne Raiſon aufbuͤrden will, ein
Hauffen Diſputen und novi operis nuntiatio-
nes, daß hernach koſtbahre Proceſſe wohl hier-
uͤber erwachſen, und Commiſſarii, zu Beſichti-
gung des Baues, entweder von den Partheyen
ausgebethen, oder von den Richtern ſelbſt ex
officio verordnet werden. Da nun ſolches
die Bauenden in ihrem Bauen hemmet, ſo ſolten
die Landes-Obrigkeiten anbefehlen, daß kei-
eintziger befugt waͤre, ein neu Gebaͤude aufzu-
richten, es ſey nun, daß er gantz ein anders an ei-
nen Ort ſetzen will, wo zuvor noch keines geſtan-
den, oder ſein voriges eingeriſſen, wenn nicht al-
lezeit iemand von den Obrigkeitlichen Perſonen,
oder der von ihnen dazu deputirt wuͤrde, mit
darbey, der den gantzen Bau beſichtigte, und ſo-
wohl die Rechte des Bauenden, als auch der
Nachbaren, in Conſideration zoͤge, damit al-
ſobald in dergleichen Sachen, nach Beſchaffen-
heit der Umſtaͤnde, Beſcheid gegeben, und die
Bauenden nicht aufgehalten wuͤrden.
§. 20. Man ſiehet hin und wieder an vie-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1269>, abgerufen am 23.11.2024.
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