einkommt, auch von dem, was zu Amts-Aus- gaben geordnet, noch etwas übrig bleibet, so wird in Abhörung der Rechnung, wenn beyde Theile derselben, nemlich die Einnahme und Ausgabe durchgegangen, der Calculus richtig und genau gezogen, und, so ferne die Einnahme grösser als die Ausgabe sich befindet, ist der Beamte schuldig, den Nachstand alsobald zu er- setzen oder aber mit dem Grunde anzugeben, an welchen Orten etwan solcher noch ausstehe. Jm Fall er nun ohne Ursache solchen aufwach- sen und etwan gar durch seine Nachläßigkeit caduc werden lassen, und seinen Fleiß nicht ge- brauchet, solches bey Zeiten dem Amtmann oder Schößer eröffnet, und um Assistenz ange- halten, hat er sich daran selbst zu erhohlen, unter- dessen aber der Fürstl. Cammer solches gut zu- thun und zu erstatten. Sind aber die Reste also beschaffen und in der darzu angeordneten examination durch die andern höhern Beam- ten befunden, daß sie entweder gar nicht über allen angewandten Fleiß einzutreiben, und gleichwohl in der Einnahme völlig mit geführet oder gar leichtlich in künfftiger Rechnung zu er- heben, so werden sie bey Fürstlichen Cammern angenommen, und wird er gleichwohl dahin gehalten, solche eigentlich anzusetzen und bey künfftiger Rechnung entweder im ersten Fall,
so
einkommt, auch von dem, was zu Amts-Aus- gaben geordnet, noch etwas uͤbrig bleibet, ſo wird in Abhoͤrung der Rechnung, wenn beyde Theile derſelben, nemlich die Einnahme und Ausgabe durchgegangen, der Calculus richtig und genau gezogen, und, ſo ferne die Einnahme groͤſſer als die Ausgabe ſich befindet, iſt der Beamte ſchuldig, den Nachſtand alſobald zu er- ſetzen oder aber mit dem Grunde anzugeben, an welchen Orten etwan ſolcher noch ausſtehe. Jm Fall er nun ohne Urſache ſolchen aufwach- ſen und etwan gar durch ſeine Nachlaͤßigkeit caduc werden laſſen, und ſeinen Fleiß nicht ge- brauchet, ſolches bey Zeiten dem Amtmann oder Schoͤßer eroͤffnet, und um Aſſiſtenz ange- halten, hat er ſich daran ſelbſt zu erhohlen, unter- deſſen aber der Fuͤrſtl. Cammer ſolches gut zu- thun und zu erſtatten. Sind aber die Reſte alſo beſchaffen und in der darzu angeordneten examination durch die andern hoͤhern Beam- ten befunden, daß ſie entweder gar nicht uͤber allen angewandten Fleiß einzutreiben, und gleichwohl in der Einnahme voͤllig mit gefuͤhret oder gar leichtlich in kuͤnfftiger Rechnung zu er- heben, ſo werden ſie bey Fuͤrſtlichen Cammern angenommen, und wird er gleichwohl dahin gehalten, ſolche eigentlich anzuſetzen und bey kuͤnfftiger Rechnung entweder im erſten Fall,
ſo
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[107/0127]
einkommt, auch von dem, was zu Amts-Aus-
gaben geordnet, noch etwas uͤbrig bleibet, ſo
wird in Abhoͤrung der Rechnung, wenn beyde
Theile derſelben, nemlich die Einnahme und
Ausgabe durchgegangen, der Calculus richtig
und genau gezogen, und, ſo ferne die Einnahme
groͤſſer als die Ausgabe ſich befindet, iſt der
Beamte ſchuldig, den Nachſtand alſobald zu er-
ſetzen oder aber mit dem Grunde anzugeben, an
welchen Orten etwan ſolcher noch ausſtehe.
Jm Fall er nun ohne Urſache ſolchen aufwach-
ſen und etwan gar durch ſeine Nachlaͤßigkeit
caduc werden laſſen, und ſeinen Fleiß nicht ge-
brauchet, ſolches bey Zeiten dem Amtmann
oder Schoͤßer eroͤffnet, und um Aſſiſtenz ange-
halten, hat er ſich daran ſelbſt zu erhohlen, unter-
deſſen aber der Fuͤrſtl. Cammer ſolches gut zu-
thun und zu erſtatten. Sind aber die Reſte
alſo beſchaffen und in der darzu angeordneten
examination durch die andern hoͤhern Beam-
ten befunden, daß ſie entweder gar nicht uͤber
allen angewandten Fleiß einzutreiben, und
gleichwohl in der Einnahme voͤllig mit gefuͤhret
oder gar leichtlich in kuͤnfftiger Rechnung zu er-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/127>, abgerufen am 24.11.2024.
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