nen gebrauchen und die so enge Häuser haben, sich mit übrigen Holtze nicht belegen und in die Winckel, da sie und die Jhrigen des Nachts mit Licht vorüber gehen und zu kochen oder ein- zuheitzen pflegen, stecken. Es müssen auch alle Handwercker, so sich des Feuers in den Oe- fen, unter Kesseln, Pfannen, Töpffen, u. s. w. gebrauchen, damit behutsam umgehen.
§. 2. Ein ieglicher Haußwirth muß seine Feuermauern des Jahres dreymahl kehren las- sen, und welcher saum seelig hierinnen befunden wird, muß einer scharffen und unausbleiblichen Straffe unterworffen seyn. Da auch die Feuermauer-Kehrer die Leute bißweilen zu ü- bersetzen pflegen, und die Haußwirthe, die nicht viel in Vermögen haben, von Kehrung ihrer Feuermauern abgehalten werden; Als ist von den Stadt-Obrigkeiten denen Feuermauer- Kehrern ein gewisser Preiß zu setzen, wie viel sie fordern sollen. Hingegen müssen sie auch alle halbe Jahr ein Verzeichniß auff das Rath- hauß geben, daraus zu ersehen, welche Hauß- wirthe sich nachläßig hierinnen bezeigen.
§. 3. Die Fleischhauer und Seiffensieder müssen bey Straffe des Nachts kein Unschlitt schmeltzen noch Lichter ziehen, auch muß um Mitternacht kein Feuer unter die Wasch-Kes- sel zum Waschen angemacht werden, und dieses alles bey Straffe.
§. 4.
nen gebrauchen und die ſo enge Haͤuſer haben, ſich mit uͤbrigen Holtze nicht belegen und in die Winckel, da ſie und die Jhrigen des Nachts mit Licht voruͤber gehen und zu kochen oder ein- zuheitzen pflegen, ſtecken. Es muͤſſen auch alle Handwercker, ſo ſich des Feuers in den Oe- fen, unter Keſſeln, Pfannen, Toͤpffen, u. ſ. w. gebrauchen, damit behutſam umgehen.
§. 2. Ein ieglicher Haußwirth muß ſeine Feuermauern des Jahres dreymahl kehren laſ- ſen, und welcher ſaum ſeelig hierinnen befunden wird, muß einer ſcharffen und unausbleiblichen Straffe unterworffen ſeyn. Da auch die Feuermauer-Kehrer die Leute bißweilen zu uͤ- berſetzen pflegen, und die Haußwirthe, die nicht viel in Vermoͤgen haben, von Kehrung ihrer Feuermauern abgehalten werden; Als iſt von den Stadt-Obrigkeiten denen Feuermauer- Kehrern ein gewiſſer Preiß zu ſetzen, wie viel ſie fordern ſollen. Hingegen muͤſſen ſie auch alle halbe Jahr ein Verzeichniß auff das Rath- hauß geben, daraus zu erſehen, welche Hauß- wirthe ſich nachlaͤßig hierinnen bezeigen.
§. 3. Die Fleiſchhauer und Seiffenſieder muͤſſen bey Straffe des Nachts kein Unſchlitt ſchmeltzen noch Lichter ziehen, auch muß um Mitternacht kein Feuer unter die Waſch-Keſ- ſel zum Waſchen angemacht werden, und dieſes alles bey Straffe.
§. 4.
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nen gebrauchen und die ſo enge Haͤuſer haben,
ſich mit uͤbrigen Holtze nicht belegen und in die
Winckel, da ſie und die Jhrigen des Nachts
mit Licht voruͤber gehen und zu kochen oder ein-
zuheitzen pflegen, ſtecken. Es muͤſſen auch
alle Handwercker, ſo ſich des Feuers in den Oe-
fen, unter Keſſeln, Pfannen, Toͤpffen, u. ſ. w.
gebrauchen, damit behutſam umgehen.
§. 2. Ein ieglicher Haußwirth muß ſeine
Feuermauern des Jahres dreymahl kehren laſ-
ſen, und welcher ſaum ſeelig hierinnen befunden
wird, muß einer ſcharffen und unausbleiblichen
Straffe unterworffen ſeyn. Da auch die
Feuermauer-Kehrer die Leute bißweilen zu uͤ-
berſetzen pflegen, und die Haußwirthe, die nicht
viel in Vermoͤgen haben, von Kehrung ihrer
Feuermauern abgehalten werden; Als iſt von
den Stadt-Obrigkeiten denen Feuermauer-
Kehrern ein gewiſſer Preiß zu ſetzen, wie viel
ſie fordern ſollen. Hingegen muͤſſen ſie auch
alle halbe Jahr ein Verzeichniß auff das Rath-
hauß geben, daraus zu erſehen, welche Hauß-
wirthe ſich nachlaͤßig hierinnen bezeigen.
§. 3. Die Fleiſchhauer und Seiffenſieder
muͤſſen bey Straffe des Nachts kein Unſchlitt
ſchmeltzen noch Lichter ziehen, auch muß um
Mitternacht kein Feuer unter die Waſch-Keſ-
ſel zum Waſchen angemacht werden, und dieſes
alles bey Straffe.
§. 4.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1281>, abgerufen am 23.11.2024.
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