rungen, derer ich mich bey diesem Capitel biß- weilen bedienet.
DasXLI.Capitel. Von den Feuer-Ordnungen.
§. 1.
ES ist von der Obrigkeit anzubefehlen, daß ein iedweder Haußwirth oder Wirthin, vornemlich aber Gastwir- the, Bader, Becker, Böttger, Schmiede, Schlösser, Seiler, Brandeweinbrenner, Sei- fensieder und andere mehr, so mit Holtz, Kohlen oder gefährlicher Materie umgehen, Abends vor Schlaffens-Zeit fleißig zusehen, oder durch Gesinde, dem sie trauen dürffen, zusehen lassen, wie es um das Feuer in den Oefen, auff den Heerden und Werckstellen, (sonderlich bey den Gastwirthen wegen des Tobackschmauchens) in Ställen stehe, damit alles wohl in Acht ge- nommen werde und verwahret sey; Derglei- chen Auffsicht und Vorsorge denn frühe Mor- gens vornehmlich bey Ausrichtungen in den Küchen und Gemächern, so wohl des Nachts bey der Gäste Abschied höchst vonnöthen. Nicht weniger ist allen Einwohnern, vornem- lich denen so mit Holtz und Spänen umgehen, anzubefehlen, gute Achtung zu geben, daß sie mit keinem blossen Lichte gehen, sondern Later-
nen
rungen, derer ich mich bey dieſem Capitel biß- weilen bedienet.
DasXLI.Capitel. Von den Feuer-Ordnungen.
§. 1.
ES iſt von der Obrigkeit anzubefehlen, daß ein iedweder Haußwirth oder Wirthin, vornemlich aber Gaſtwir- the, Bader, Becker, Boͤttger, Schmiede, Schloͤſſer, Seiler, Brandeweinbrenner, Sei- fenſieder und andere mehr, ſo mit Holtz, Kohlen oder gefaͤhrlicher Materie umgehen, Abends vor Schlaffens-Zeit fleißig zuſehen, oder durch Geſinde, dem ſie trauen duͤrffen, zuſehen laſſen, wie es um das Feuer in den Oefen, auff den Heerden und Werckſtellen, (ſonderlich bey den Gaſtwirthen wegen des Tobackſchmauchens) in Staͤllen ſtehe, damit alles wohl in Acht ge- nommen werde und verwahret ſey; Derglei- chen Auffſicht und Vorſorge denn fruͤhe Mor- gens vornehmlich bey Ausrichtungen in den Kuͤchen und Gemaͤchern, ſo wohl des Nachts bey der Gaͤſte Abſchied hoͤchſt vonnoͤthen. Nicht weniger iſt allen Einwohnern, vornem- lich denen ſo mit Holtz und Spaͤnen umgehen, anzubefehlen, gute Achtung zu geben, daß ſie mit keinem bloſſen Lichte gehen, ſondern Later-
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rungen, derer ich mich bey dieſem Capitel biß-
weilen bedienet.
Das XLI. Capitel.
Von den Feuer-Ordnungen.
§. 1.
ES iſt von der Obrigkeit anzubefehlen,
daß ein iedweder Haußwirth oder
Wirthin, vornemlich aber Gaſtwir-
the, Bader, Becker, Boͤttger, Schmiede,
Schloͤſſer, Seiler, Brandeweinbrenner, Sei-
fenſieder und andere mehr, ſo mit Holtz, Kohlen
oder gefaͤhrlicher Materie umgehen, Abends
vor Schlaffens-Zeit fleißig zuſehen, oder durch
Geſinde, dem ſie trauen duͤrffen, zuſehen laſſen,
wie es um das Feuer in den Oefen, auff den
Heerden und Werckſtellen, (ſonderlich bey den
Gaſtwirthen wegen des Tobackſchmauchens)
in Staͤllen ſtehe, damit alles wohl in Acht ge-
nommen werde und verwahret ſey; Derglei-
chen Auffſicht und Vorſorge denn fruͤhe Mor-
gens vornehmlich bey Ausrichtungen in den
Kuͤchen und Gemaͤchern, ſo wohl des Nachts
bey der Gaͤſte Abſchied hoͤchſt vonnoͤthen.
Nicht weniger iſt allen Einwohnern, vornem-
lich denen ſo mit Holtz und Spaͤnen umgehen,
anzubefehlen, gute Achtung zu geben, daß ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1280>, abgerufen am 23.11.2024.
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