Scheunen und Ställe stehen, nicht abgeklopf- fet, noch denenselben damit zu nahe getreten, weniger damit geworffen und gespielet werden, bey Vermeidung empfindlicher Straffe, die brennenden Stroh-Wische und Kihn-Fackeln aber müssen gar unzuläßig seyn, die Ubertreter auf den Gassen weggenommen und ins Gefäng- niß geworffen werden.
§. 10. Da sich auf den Dörffern von der Hanff- und Flachs-Arbeit und dergleichen zu vielenmahlen Feuers-Noth zuträget, daraus denn mercklicher Schaden und Verderb entste- het, so müssen die Dörre- und Brech-Stuben nicht in denen Flecken oder Dörffern gedultet, sondern ausserhalb derer gehalten, der Hanff und Flachs bey Licht gar nicht ausgemacht, noch in den Back-Oefen oder Stuben getrock- net werden, bey hoher und ernster Bestraffung.
§. 11. Zu besserer Praecaution müssen ei- serne Thürlein vor die Oefen, daran Wasch- Kessel und dergleichen, gehänget werden, daß nicht Winters-Zeit, wenn die Oefen offen ge- lassen, die Hunde oder Katzen einlauffen, die noch glüende Kohlen an sich hängen, und damit ins Stroh oder andere Feuerfangende Materie kriechen, welches alles auch auf denen Schlös- sern zu beobachten.
§. 12. Es müssen die Wirthe, sowohl auf
dem
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Scheunen und Staͤlle ſtehen, nicht abgeklopf- fet, noch denenſelben damit zu nahe getreten, weniger damit geworffen und geſpielet werden, bey Vermeidung empfindlicher Straffe, die brennenden Stroh-Wiſche und Kihn-Fackeln aber muͤſſen gar unzulaͤßig ſeyn, die Ubertreter auf den Gaſſen weggenommen und ins Gefaͤng- niß geworffen werden.
§. 10. Da ſich auf den Doͤrffern von der Hanff- und Flachs-Arbeit und dergleichen zu vielenmahlen Feuers-Noth zutraͤget, daraus denn mercklicher Schaden und Verderb entſte- het, ſo muͤſſen die Doͤrre- und Brech-Stuben nicht in denen Flecken oder Doͤrffern gedultet, ſondern auſſerhalb derer gehalten, der Hanff und Flachs bey Licht gar nicht ausgemacht, noch in den Back-Oefen oder Stuben getrock- net werden, bey hoher und ernſter Beſtraffung.
§. 11. Zu beſſerer Præcaution muͤſſen ei- ſerne Thuͤrlein vor die Oefen, daran Waſch- Keſſel und dergleichen, gehaͤnget werden, daß nicht Winters-Zeit, wenn die Oefen offen ge- laſſen, die Hunde oder Katzen einlauffen, die noch gluͤende Kohlen an ſich haͤngen, und damit ins Stroh oder andere Feuerfangende Materie kriechen, welches alles auch auf denen Schloͤſ- ſern zu beobachten.
§. 12. Es muͤſſen die Wirthe, ſowohl auf
dem
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Scheunen und Staͤlle ſtehen, nicht abgeklopf-
fet, noch denenſelben damit zu nahe getreten,
weniger damit geworffen und geſpielet werden,
bey Vermeidung empfindlicher Straffe, die
brennenden Stroh-Wiſche und Kihn-Fackeln
aber muͤſſen gar unzulaͤßig ſeyn, die Ubertreter
auf den Gaſſen weggenommen und ins Gefaͤng-
niß geworffen werden.
§. 10. Da ſich auf den Doͤrffern von der
Hanff- und Flachs-Arbeit und dergleichen zu
vielenmahlen Feuers-Noth zutraͤget, daraus
denn mercklicher Schaden und Verderb entſte-
het, ſo muͤſſen die Doͤrre- und Brech-Stuben
nicht in denen Flecken oder Doͤrffern gedultet,
ſondern auſſerhalb derer gehalten, der Hanff
und Flachs bey Licht gar nicht ausgemacht,
noch in den Back-Oefen oder Stuben getrock-
net werden, bey hoher und ernſter Beſtraffung.
§. 11. Zu beſſerer Præcaution muͤſſen ei-
ſerne Thuͤrlein vor die Oefen, daran Waſch-
Keſſel und dergleichen, gehaͤnget werden, daß
nicht Winters-Zeit, wenn die Oefen offen ge-
laſſen, die Hunde oder Katzen einlauffen, die
noch gluͤende Kohlen an ſich haͤngen, und damit
ins Stroh oder andere Feuerfangende Materie
kriechen, welches alles auch auf denen Schloͤſ-
ſern zu beobachten.
§. 12. Es muͤſſen die Wirthe, ſowohl auf
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1285>, abgerufen am 23.11.2024.
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