dem Lande als in Städten, zusehen, was sie vor Gäste beherbergen, und auf die verdächtigen Personen mit Fleiß Achtung und Nachsehen haben, auch zu dem Ende, wie die Gäste mit Nahmen heissen, wo sie zu Hause, und wohin sie gedencken zu reisen, auch, so viel sichs leiden will, nach ihrem Stande, Gewerbe und Hand- thierung forschen und solches auffschreiben, und da bey einem eintziger Verdacht befunden oder zu vermuthen, solches ihren vorgesetzten Beam- ten, Gerichts-Herrn, Bürger-Meister, auch, nach Gelegenheit der Gemeinde des Orts, al- sobald anzeigen, damit von solchen verdächtigen Leuten den Städten, Flecken und Dörffern kein Schade entstehe, auch solten alle Wirthe und Gast-Geber, und insgemein alle Bürger und Einwohner, so Pferde oder Vieh halten, ihre Ställe mit guten gantzen Laternen versehen, daß die Lichte darinnen keinen Schaden thun kön- nen. Würde auch ein Wirth, oder sonst ie- mand, mit Wahrheit angegeben, daß er sich wissentlich unterstünde, verdächtige Personen zu beherbergen, oder mit Lichtern, Wischen oder Kihn-Holtze ohne Laternen umgehen zu las- sen, der muß deßwegen mit ernster und unnach- läßiger Straffe belegt werden.
§. 13. Uberdiß müssen auch die Wirthe und Gast-Geber, sowohl ausser als inner der Jahr-
und
dem Lande als in Staͤdten, zuſehen, was ſie vor Gaͤſte beherbergen, und auf die verdaͤchtigen Perſonen mit Fleiß Achtung und Nachſehen haben, auch zu dem Ende, wie die Gaͤſte mit Nahmen heiſſen, wo ſie zu Hauſe, und wohin ſie gedencken zu reiſen, auch, ſo viel ſichs leiden will, nach ihrem Stande, Gewerbe und Hand- thierung forſchen und ſolches auffſchreiben, und da bey einem eintziger Verdacht befunden oder zu vermuthen, ſolches ihren vorgeſetzten Beam- ten, Gerichts-Herrn, Buͤrger-Meiſter, auch, nach Gelegenheit der Gemeinde des Orts, al- ſobald anzeigen, damit von ſolchen verdaͤchtigen Leuten den Staͤdten, Flecken und Doͤrffern kein Schade entſtehe, auch ſolten alle Wirthe und Gaſt-Geber, und insgemein alle Buͤrger und Einwohner, ſo Pferde oder Vieh halten, ihre Staͤlle mit guten gantzen Laternen verſehen, daß die Lichte darinnen keinen Schaden thun koͤn- nen. Wuͤrde auch ein Wirth, oder ſonſt ie- mand, mit Wahrheit angegeben, daß er ſich wiſſentlich unterſtuͤnde, verdaͤchtige Perſonen zu beherbergen, oder mit Lichtern, Wiſchen oder Kihn-Holtze ohne Laternen umgehen zu laſ- ſen, der muß deßwegen mit ernſter und unnach- laͤßiger Straffe belegt werden.
§. 13. Uberdiß muͤſſen auch die Wirthe und Gaſt-Geber, ſowohl auſſer als inner der Jahr-
und
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dem Lande als in Staͤdten, zuſehen, was ſie vor
Gaͤſte beherbergen, und auf die verdaͤchtigen
Perſonen mit Fleiß Achtung und Nachſehen
haben, auch zu dem Ende, wie die Gaͤſte mit
Nahmen heiſſen, wo ſie zu Hauſe, und wohin
ſie gedencken zu reiſen, auch, ſo viel ſichs leiden
will, nach ihrem Stande, Gewerbe und Hand-
thierung forſchen und ſolches auffſchreiben, und
da bey einem eintziger Verdacht befunden oder
zu vermuthen, ſolches ihren vorgeſetzten Beam-
ten, Gerichts-Herrn, Buͤrger-Meiſter, auch,
nach Gelegenheit der Gemeinde des Orts, al-
ſobald anzeigen, damit von ſolchen verdaͤchtigen
Leuten den Staͤdten, Flecken und Doͤrffern kein
Schade entſtehe, auch ſolten alle Wirthe und
Gaſt-Geber, und insgemein alle Buͤrger und
Einwohner, ſo Pferde oder Vieh halten, ihre
Staͤlle mit guten gantzen Laternen verſehen, daß
die Lichte darinnen keinen Schaden thun koͤn-
nen. Wuͤrde auch ein Wirth, oder ſonſt ie-
mand, mit Wahrheit angegeben, daß er ſich
wiſſentlich unterſtuͤnde, verdaͤchtige Perſonen
zu beherbergen, oder mit Lichtern, Wiſchen
oder Kihn-Holtze ohne Laternen umgehen zu laſ-
ſen, der muß deßwegen mit ernſter und unnach-
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§. 13. Uberdiß muͤſſen auch die Wirthe und
Gaſt-Geber, ſowohl auſſer als inner der Jahr-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1286>, abgerufen am 23.11.2024.
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