§. 13. Bey der Ausgabe sind denen Be- amten gewisse Summen Geldes, Getreydes, Holtzes, und dergleichen in ihren Bestallungen anbefohlen, die sie allezeit und beständig, es werde ihnen denn ein anders und absonderl. befohlen, tüchtig und gewöhnl. Weise entrich- ten müssen, als da sind, allerley Amts-Diener, it. der Geistlichen und Schulen-Diener ins Amt gewidmete Besoldung, Stifftungen und dergleichen. Diese Ausgaben müssen mit Quittungen derjenigen, denen sie gereichet, be- leget werden und haben alsdenn ihre Richtig- keit. Etzliche sind durch gewisse Herrschafft- liche Verordnung beständig gemacht, als da ist ein gewisser Abgang an Getreyde, so auf dem Boden ist und durch die Eindorrung verursacht wird; am Wein, der im Vorrath liegt; Ein gewisses zum Verlag der Schreiberey, zu Zeh- rung bey Abhörung der Rechnung oder andern Verrichtungen, dadurch die Gefälle einge- bracht werden; die Belohnung gewisser Tag- Löhner, Arbeiter und Handwercker, die ihnen nach der Bestallung oder auff sonderbahren Fürstl. Befehl oblieget, und, daß sie würckl und mit Rath auch nach Proportion der Arbeit ge- schehen, erwiesen werden kan.
§. 14. Andere Ausgaben sind zufällig und müssen mit sonderbahren Fürstl. oder Cammer-
Befeh-
§. 13. Bey der Ausgabe ſind denen Be- amten gewiſſe Summen Geldes, Getreydes, Holtzes, und dergleichen in ihren Beſtallungen anbefohlen, die ſie allezeit und beſtaͤndig, es werde ihnen denn ein anders und abſonderl. befohlen, tuͤchtig und gewoͤhnl. Weiſe entrich- ten muͤſſen, als da ſind, allerley Amts-Diener, it. der Geiſtlichen und Schulen-Diener ins Amt gewidmete Beſoldung, Stifftungen und dergleichen. Dieſe Ausgaben muͤſſen mit Quittungen derjenigen, denen ſie gereichet, be- leget werden und haben alsdenn ihre Richtig- keit. Etzliche ſind durch gewiſſe Herrſchafft- liche Verordnung beſtaͤndig gemacht, als da iſt ein gewiſſer Abgang an Getreyde, ſo auf dem Boden iſt und durch die Eindorrung verurſacht wird; am Wein, der im Vorrath liegt; Ein gewiſſes zum Verlag der Schreiberey, zu Zeh- rung bey Abhoͤrung der Rechnung oder andern Verrichtungen, dadurch die Gefaͤlle einge- bracht werden; die Belohnung gewiſſer Tag- Loͤhner, Arbeiter und Handwercker, die ihnen nach der Beſtallung oder auff ſonderbahren Fuͤrſtl. Befehl oblieget, und, daß ſie wuͤrckl und mit Rath auch nach Proportion der Arbeit ge- ſchehen, erwieſen werden kan.
§. 14. Andere Ausgaben ſind zufaͤllig und muͤſſen mit ſonderbahren Fuͤrſtl. oder Cam̃er-
Befeh-
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§. 13. Bey der Ausgabe ſind denen Be-
amten gewiſſe Summen Geldes, Getreydes,
Holtzes, und dergleichen in ihren Beſtallungen
anbefohlen, die ſie allezeit und beſtaͤndig, es
werde ihnen denn ein anders und abſonderl.
befohlen, tuͤchtig und gewoͤhnl. Weiſe entrich-
ten muͤſſen, als da ſind, allerley Amts-Diener,
it. der Geiſtlichen und Schulen-Diener ins
Amt gewidmete Beſoldung, Stifftungen und
dergleichen. Dieſe Ausgaben muͤſſen mit
Quittungen derjenigen, denen ſie gereichet, be-
leget werden und haben alsdenn ihre Richtig-
keit. Etzliche ſind durch gewiſſe Herrſchafft-
liche Verordnung beſtaͤndig gemacht, als da iſt
ein gewiſſer Abgang an Getreyde, ſo auf dem
Boden iſt und durch die Eindorrung verurſacht
wird; am Wein, der im Vorrath liegt; Ein
gewiſſes zum Verlag der Schreiberey, zu Zeh-
rung bey Abhoͤrung der Rechnung oder andern
Verrichtungen, dadurch die Gefaͤlle einge-
bracht werden; die Belohnung gewiſſer Tag-
Loͤhner, Arbeiter und Handwercker, die ihnen
nach der Beſtallung oder auff ſonderbahren
Fuͤrſtl. Befehl oblieget, und, daß ſie wuͤrckl und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/129>, abgerufen am 21.11.2024.
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