Befehligen und Quittungen derer, denen sie ge- reicht seyn sollen, belegt werden, als da ist der Aufgang bey Anwesenheit Fürstl. Herrschafft oder Dero Bedienten, darüber alsobald Ver- zeichniß gemacht, und von dem Lands-Herrn o- der den Cammer-Verordneten oder denen, auff die es gewendet, unterschrieben werden muß. Die Bau-Kosten müssen auch vornehmlich mit Fürstl. Befehlen, ausgenommen gar geringe, welche in einer gewissen verordneten Summa auff Gutachten der Beambten geführet wer- den; Uberdiß noch mit Dinge-Zeddeln und Quittungen der Handwercker, auch wo es nö- thig, mit dem Augenschein selbst erwiesen und belegt werden, auch im Frühling und Herbst die Berichte, was man vor Holtz oder andere Materialien bedarff und darneben Monatl. Extracte, was an Bau verrichtet worden, er- folgen: Die Bothen-Lohne müssen ohne Noth nicht auffgewendet und wenn sie auff Anord- nung der Fürstl. Herrschafft Cammer oder Re- gierung geschehen, mit den Befehligen oder zum wenigsten den Zeddeln der Amts-Schös- ser, des Bothen-Meisters und den Recessen be- scheiniget: Der Abgang von Viehe und sonst an Inventariis der Mobilien, muß zeitlich und umständlich berichtet und, wo möglich, mit dem, was von jedweden Stückweise überbleibt, be- rechnet werden.
§. 15.
Befehligen und Quittungen derer, denen ſie ge- reicht ſeyn ſollen, belegt werden, als da iſt der Aufgang bey Anweſenheit Fuͤrſtl. Herrſchafft oder Dero Bedienten, daruͤber alſobald Ver- zeichniß gemacht, und von dem Lands-Herrn o- der den Cammer-Verordneten oder denen, auff die es gewendet, unterſchrieben werden muß. Die Bau-Koſten muͤſſen auch vornehmlich mit Fuͤrſtl. Befehlen, ausgenommen gar geringe, welche in einer gewiſſen verordneten Summa auff Gutachten der Beambten gefuͤhret wer- den; Uberdiß noch mit Dinge-Zeddeln und Quittungen der Handwercker, auch wo es noͤ- thig, mit dem Augenſchein ſelbſt erwieſen und belegt werden, auch im Fruͤhling und Herbſt die Berichte, was man vor Holtz oder andere Materialien bedarff und darneben Monatl. Extracte, was an Bau verrichtet worden, er- folgen: Die Bothen-Lohne muͤſſen ohne Noth nicht auffgewendet und wenn ſie auff Anord- nung der Fuͤrſtl. Herrſchafft Cammer oder Re- gierung geſchehen, mit den Befehligen oder zum wenigſten den Zeddeln der Amts-Schoͤſ- ſer, des Bothen-Meiſters und den Receſſen be- ſcheiniget: Der Abgang von Viehe und ſonſt an Inventariis der Mobilien, muß zeitlich und umſtaͤndlich berichtet und, wo moͤglich, mit dem, was von jedweden Stuͤckweiſe uͤberbleibt, be- rechnet werden.
§. 15.
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Befehligen und Quittungen derer, denen ſie ge-
reicht ſeyn ſollen, belegt werden, als da iſt der
Aufgang bey Anweſenheit Fuͤrſtl. Herrſchafft
oder Dero Bedienten, daruͤber alſobald Ver-
zeichniß gemacht, und von dem Lands-Herrn o-
der den Cammer-Verordneten oder denen, auff
die es gewendet, unterſchrieben werden muß.
Die Bau-Koſten muͤſſen auch vornehmlich mit
Fuͤrſtl. Befehlen, ausgenommen gar geringe,
welche in einer gewiſſen verordneten Summa
auff Gutachten der Beambten gefuͤhret wer-
den; Uberdiß noch mit Dinge-Zeddeln und
Quittungen der Handwercker, auch wo es noͤ-
thig, mit dem Augenſchein ſelbſt erwieſen und
belegt werden, auch im Fruͤhling und Herbſt
die Berichte, was man vor Holtz oder andere
Materialien bedarff und darneben Monatl.
Extracte, was an Bau verrichtet worden, er-
folgen: Die Bothen-Lohne muͤſſen ohne Noth
nicht auffgewendet und wenn ſie auff Anord-
nung der Fuͤrſtl. Herrſchafft Cammer oder Re-
gierung geſchehen, mit den Befehligen oder
zum wenigſten den Zeddeln der Amts-Schoͤſ-
ſer, des Bothen-Meiſters und den Receſſen be-
ſcheiniget: Der Abgang von Viehe und ſonſt
an Inventariis der Mobilien, muß zeitlich und
umſtaͤndlich berichtet und, wo moͤglich, mit dem,
was von jedweden Stuͤckweiſe uͤberbleibt, be-
rechnet werden.
§. 15.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/130>, abgerufen am 21.11.2024.
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