solches geschicht, das Feuer weit um sich fressen und grossen Schaden verursachen möge.
§. 21. Dafern über alle fleißige Verwar- nung und Vorsichtigkeit ein Feuer angehet, es sey bey Tag oder Nacht, muß dem Hauß- Wirth anbefohlen werden, bey dem es aus- kömmt, ehe und zuvor es überhand nimmt, das- selbe alsobald durch ein Geschrey anzumelden, und die Benachbarten um Hülffe zu ruffen, die ihm auch treulich beystehen müssen. Jm Fall aber solches von ihm zeitlich, und ehe es belautet und bestürmet, nicht beschrien wird, sondern es heimlich unterzudrucken und zu vertuschen be- dacht gewesen, und daraus ein grösserer Scha- de, welcher doch verhütet werden können, ent- standen, so muß derselbe, andern zum Exempel, nach Befindung der Umstände, gestrafft, auch ihm, nach Gelegenheit sich gäntzlich aus dem Ort zu wenden, auferlegt werden.
§. 22. Die Pferde und Wagen halten, müssen ihre Knechte und Pferde, so bald sie das Feuer vernehmen, fortschicken und an die Sturm-Fässer, Sprützen, oder wo sie nöthig erfodert werden, vorspannen lassen, die aber zu spät kommen und dergleichen anzuspannen nicht mehr finden, müssen nichts destoweniger eine Ecke vom Feuer an einem Orte, da kein groß Gedränge, in Bereitschafft stehen und entwe-
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ſolches geſchicht, das Feuer weit um ſich freſſen und groſſen Schaden verurſachen moͤge.
§. 21. Dafern uͤber alle fleißige Verwar- nung und Vorſichtigkeit ein Feuer angehet, es ſey bey Tag oder Nacht, muß dem Hauß- Wirth anbefohlen werden, bey dem es aus- koͤmmt, ehe und zuvor es uͤberhand nimmt, daſ- ſelbe alſobald durch ein Geſchrey anzumelden, und die Benachbarten um Huͤlffe zu ruffen, die ihm auch treulich beyſtehen muͤſſen. Jm Fall aber ſolches von ihm zeitlich, und ehe es belautet und beſtuͤrmet, nicht beſchrien wird, ſondern es heimlich unterzudrucken und zu vertuſchen be- dacht geweſen, und daraus ein groͤſſerer Scha- de, welcher doch verhuͤtet werden koͤnnen, ent- ſtanden, ſo muß derſelbe, andern zum Exempel, nach Befindung der Umſtaͤnde, geſtrafft, auch ihm, nach Gelegenheit ſich gaͤntzlich aus dem Ort zu wenden, auferlegt werden.
§. 22. Die Pferde und Wagen halten, muͤſſen ihre Knechte und Pferde, ſo bald ſie das Feuer vernehmen, fortſchicken und an die Sturm-Faͤſſer, Spruͤtzen, oder wo ſie noͤthig erfodert werden, vorſpannen laſſen, die aber zu ſpaͤt kommen und dergleichen anzuſpannen nicht mehr finden, muͤſſen nichts deſtoweniger eine Ecke vom Feuer an einem Orte, da kein groß Gedraͤnge, in Bereitſchafft ſtehen und entwe-
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ſolches geſchicht, das Feuer weit um ſich freſſen
und groſſen Schaden verurſachen moͤge.
§. 21. Dafern uͤber alle fleißige Verwar-
nung und Vorſichtigkeit ein Feuer angehet, es
ſey bey Tag oder Nacht, muß dem Hauß-
Wirth anbefohlen werden, bey dem es aus-
koͤmmt, ehe und zuvor es uͤberhand nimmt, daſ-
ſelbe alſobald durch ein Geſchrey anzumelden,
und die Benachbarten um Huͤlffe zu ruffen, die
ihm auch treulich beyſtehen muͤſſen. Jm Fall
aber ſolches von ihm zeitlich, und ehe es belautet
und beſtuͤrmet, nicht beſchrien wird, ſondern es
heimlich unterzudrucken und zu vertuſchen be-
dacht geweſen, und daraus ein groͤſſerer Scha-
de, welcher doch verhuͤtet werden koͤnnen, ent-
ſtanden, ſo muß derſelbe, andern zum Exempel,
nach Befindung der Umſtaͤnde, geſtrafft, auch
ihm, nach Gelegenheit ſich gaͤntzlich aus dem
Ort zu wenden, auferlegt werden.
§. 22. Die Pferde und Wagen halten,
muͤſſen ihre Knechte und Pferde, ſo bald ſie das
Feuer vernehmen, fortſchicken und an die
Sturm-Faͤſſer, Spruͤtzen, oder wo ſie noͤthig
erfodert werden, vorſpannen laſſen, die aber zu
ſpaͤt kommen und dergleichen anzuſpannen nicht
mehr finden, muͤſſen nichts deſtoweniger eine
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1291>, abgerufen am 23.11.2024.
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